FAQ Anerkennungsverfahren2023-07-26T08:44:47+02:00
Ich habe eine Ausbildung/Berufsqualifikation als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson im Ausland abgeschlossen und möchte in Bayern arbeiten. Wo kann ich meinen Antrag auf Anerkennung stellen?2023-07-25T13:48:44+02:00

Sie können Ihren Antrag ab dem 01.07.2023 beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen. Sie können den Antrag  online oder per Post stellen. Vor dem 01.07.2023 sind die Bezirksregierungen zuständig.

Wo kann ich einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachhelfer stellen?2023-07-25T11:57:31+02:00

Bei der Regierung von Oberfranken.

Sie können den Antrag beim Bayernportal online stellen.

Weitere Informationen finden Sie bei der Regierung Oberfranken

Darf ich den Antrag auf Anerkennung bei verschiedenen Behörden gleichzeitig in Deutschland stellen?2023-07-25T08:42:22+02:00

Nein. Sie dürfen den Antrag nur bei einer Behörde in Deutschland stellen. Das versichern Sie auch bei der Antragstellung.

Wo kann ich einen Antrag auf Anerkennung für die weiteren Gesundheitsfachberufe (z. B. Ärztin/Arzt oder Physiotherapeutin/Physiotherapeut) stellen?2023-07-25T11:57:42+02:00

Einen Antrag auf Anerkennung können Sie bei Ihrer zuständigen Bezirksregierung stellen.

Welche Regierung für Sie zuständig ist, richtet sich nach Ihrer Qualifikation und dem Ort, an dem Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen möchten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage:

https://www.regierung.oberfranken.bayern.de/

https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/

https://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/

https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/

https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/

https://www.regierung.schwaben.bayern.de/

https://www.regierung.niederbayern.bayern.de/

Was passiert, wenn ich schon bei einer anderen Behörde in Bayern vor dem 01.07.2023 einen Antrag gestellt habe?2023-07-25T13:56:54+02:00

Wenn Sie einen Antrag vor dem 01.07.2023 bei einer der sieben Bezirksregierungen in Bayern gestellt haben, bearbeitet die jeweilige Bezirksregierung ihren Antrag abschließend.

Sie brauchen keinen neuen Antrag stellen.

Ich habe eine (Fach-)Weiterbildung im Ausland absolviert. Wie kann ich diese anerkennen lassen?2023-07-25T08:47:22+02:00

Bei Fragen zur Anerkennung einer Fachweiterbildung, die Sie im Ausland absolviert haben, wenden Sie sich an die Bayerische Krankenhausgesellschaft.

Die E-Mail Adresse lautet: per@bkg-online.de

Ich habe vor dem 01.07.2023 einen Antrag in Bayern bei einer Bezirksregierung gestellt und möchte nun in einem anderen Regierungsbezirk arbeiten. Wer ist für meinen Antrag zuständig?2023-07-26T12:46:43+02:00

Die Bezirksregierung in dem Bezirk, in dem sie nun arbeiten möchten, ist für Ihren Antrag zuständig.

Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Ich habe eine (ausländische) Weiterbildung oder ein Studium im Bereich der Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung, Praxisanleitung oder Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung und möchte eine Gleichstellung meiner Qualifikation nach AVPfleWoqG §§55,57 oder §58 beantragen. Wo kann ich diesen Antrag stellen?2023-07-25T08:47:08+02:00

Die zuständige Behörde für Weiterbildungen nach der AVPfleWoqG ist die Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB). Hier können Sie online einen Antrag für das Anerkennungsverfahren stellen:

https://www.vdpb-weiterbildung.de/fuer-beruflich-pflegende/antrag-auf-die-gleichstellung-einer-qualifikation-zur-weiterbildung/

Ab wann kann ich einen Antrag auf Anerkennung meiner Ausbildung/Berufsqualifikation zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann/zur Pflegefachperson beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen?2024-02-15T14:27:40+01:00

Zum 01.07.2023 wurde das Anerkennungsverfahren für Pflegefachkräfte beim Bayerischen Landesamt für Pflege zentralisiert. Ab diesem Tag können Sie einen Antrag bei uns stellen.

Ich habe einen Antrag auf Anerkennung vor dem 01.07.2023 bei einer Bezirksregierung in Bayern gestellt. Was passiert mit diesem Antrag?2023-07-26T12:50:35+02:00

Ihre jeweils zuständige Bezirksregierung bearbeitet den Antrag weiter. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen.

Es erfolgt keine Übergabe an das Bayerische Landesamt für Pflege.
Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Ich habe einen Antrag auf Anerkennung vor dem 01.07.2023 bei einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt und einen Feststellungsbescheid (nach Krankenpflegegesetz oder Altenpflegegesetz) erhalten. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag?2023-07-26T13:00:09+02:00

Sie müssen Ihren Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag bei der zuständigen Bezirksregierung stellen. Ihr Antrag wird von der zuständigen Bezirksregierung in Bayern bearbeitet.

Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Ich habe einen Antrag auf Anerkennung vor dem 01.07.2023 bei einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt, aber noch keinen Feststellungsbescheid. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag?2023-11-06T12:41:29+01:00

Sie können den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen. Ihr Antrag wird vom Bayerischen Landesamt für Pflege bearbeitet. Im Antrag können Sie Ihre Behörde und das Aktenzeichen angeben. Es wird ein Austausch zwischen den Behörden erfolgen.

Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Ich habe einen Antrag auf Anerkennung nach dem 01.07.2023 bei einer Behörde außerhalb von Bayern gestellt. Ich möchte in Bayern arbeiten. Was passiert mit diesem Antrag?2023-11-06T12:44:34+01:00

Sie können den Antrag bei der Behörde außerhalb von Bayern zurückziehen und einen neuen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen. Ihr Antrag wird vom Bayerischen Landesamt für Pflege bearbeitet. Im Antrag können Sie Ihre Behörde und das Aktenzeichen angeben. Es wird ein Austausch zwischen den Behörden erfolgen. Wir prüfen die Gleichwertigkeit nach Pflegeberufegesetz.

Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Kann ich mit einem Bescheid nach alter Rechtsgrundlage das Anerkennungsverfahren auch nach dem 31.12.2024 (Ablauf der Übergangsvorschrift) in Bayern fortsetzen?2023-11-06T12:51:19+01:00

Ja. Wenn Sie einen Bescheid auf Grundlage Grundlage des Krankenpflegegesetzes / Altenpflegegesetzes vor dem 31.12.2024 erhalten, dann können Sie auch nach diesem Datum das Verfahren fortsetzen. Sie können nach dem 31.12.2024:

  • eine Ausgleichsmaßnahme abschließen (Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang).
  • die Nachweise über Ihre persönliche Eignung (Sprachzertifikat, ärztliche Bescheinigung, Führungszeugnis) einreichen.
  • die Erlaubnis-Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung erhalten.

Das bedeutet: Falls Sie ein aktuell laufendes Anerkennungsverfahren bei einer der sieben bayerischen Bezirksregierungen haben, können Sie das Verfahren dort fortsetzen und komplett abschließen. Sie müssen keinen neuen Antrag nach dem 31.12.2024 stellen.

Falls Sie vor Ablauf des 31.12.2024 noch keinen Bescheid erhalten haben, kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige bayerische Bezirksregierung bzw. die für Sie zuständige Anerkennungsstelle, bei der Sie den Antrag gestellt haben.

Kann ich ohne Anerkennung in Deutschland als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson arbeiten?2024-02-15T07:22:22+01:00

Nein, da der Beruf Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson ein reglementierter Beruf ist. Für reglementierte Berufe ist eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation und eine Berufserlaubnis zwingend nötig.

Ohne Anerkennung/Berufserlaubnis dürfen Sie nur als Hilfskraft arbeiten.

Was ist ein reglementierter Beruf?2023-07-25T11:39:11+02:00

Für reglementierte Berufe gibt es gesetzliche Regelungen, zum Beispiel in den Bereichen Sicherheit und Gesundheit. Im Pflegebereich können etwa bestimmte Tätigkeiten nur von Pflegefachkräften und nicht von Hilfskräften ausgeübt werden. Sie benötigen in den meisten Fällen eine Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation, um in Deutschland in diesem reglementierten Beruf zu arbeiten.

In der Datenbank der Bundesagentur für Arbeit erfahren Sie, in welchen Berufen eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation notwendig ist.

Ich habe bereits eine Ausbildung in Deutschland als Altenpfleger/Altenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin. Kann ich die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson/Pflegefachperson bekommen?2024-02-01T07:20:32+01:00

Nein. Die nach dem alten Recht erworbenen Berufsbezeichnungen gelten weiter und dürfen auch weiterhin geführt werden. Sie können die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson/Pflegefachperson nach dem neuen Pflegeberufegesetz leider nicht führen. Absolventen und Absolventinnen nach dem alten Recht haben dieselben Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson/Pflegefachperson. Dies gilt auch für die vorbehaltenen Tätigkeiten nach dem neuen Pflegeberufegesetz.

Wer kann eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48 a Pflegeberufegesetz (PflBG) beantragen?2024-04-18T14:20:58+02:00

Antragstellende mit einer abgeschlossenen oder anerkannten Ausbildung aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz. Die Qualifizierung muss ohne Einschränkung zur Tätigkeit im jeweiligen Land berechtigen.

Der Antrag auf Erlaubnis zur partiellen Berufserlaubnis ist erst möglich, nachdem ein Antrag auf Anerkennung als Pflegefachkraft gestellt wurde und ein Feststellungsbescheid mit der Auflage einer Ausgleichsmaßnahme vorliegt. Siehe hierzu auch die Frage: „Kann ich eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung isoliert beantragen?“.

Kann ich eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48 a Pflegeberufegesetz (PflBG) gesondert/isoliert beantragen?2024-04-23T13:32:49+02:00

Nein. Sie müssen zuerst einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachmann / Pflegefachfrau / Pflegefachperson stellen.

Der Grund: Für eine Erlaubnis zur partiellen Berufserlaubnis, müssen die Unterschiede zur deutschen Ausbildung so wesentlich („groß“) sein, dass die Anpassungsmaßnahme im Umfang der regulären deutschen Ausbildung gleichkäme (§ 48 a Abs. 1 Nr. 2 PflBG). Damit wir dies beurteilen können, ist zuerst ein Antrag auf Anerkennung als Pflegefachkraft nötig. Falls die Antragsprüfung einen entsprechend großen Ausgleichsbedarf ergibt, bestehen danach folgende Möglichkeiten: Absolvierung der deutschen Ausbildung, Antrag auf Anerkennung als Pflegefachhilfskraft oder (im Ausnahmefall) Antrag auf Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung.

Auf meinem Nachweis zur Fächerübersicht stehen Credits Points/Units, ich habe aber keine Übersicht über die Stunden in den Fächern. Was kann ich tun?2023-07-27T14:40:08+02:00

Sie haben verschiedene Möglichkeiten:

Option 1: Sie überprüfen, ob Sie eine separate Stundenübersicht doch beschaffen können. Nur falls dies absolut nicht möglich ist, überprüfen Sie die folgenden Optionen:

Option 2: Sie können einen Auszug aus dem Curriculum Ihres Studiengangs besorgen, auf dem man sieht, wie viele Stunden einem Credit Point entsprechen, gegebenenfalls unterteilt nach verschiedenen Lehrinhalten (Credit Theorie, Credit Praxis etc.).
Beispiel: 1 Credit entspricht x Stunden

Option 3: Sie können eine formlose Bestätigung per E-Mail von der Ausbildungsinstitution anfordern, in der man sieht, wie viele Credit-Werte welchen Stunden entsprechen.
Beispiel: Bestätigung vom Prüfungsamt / von der Studiengangsverwaltung Ihrer Universität

Wenn Sie keinen dieser Nachweise beschaffen können, gibt es diese Möglichkeiten für das weitere Verfahren:

Option 1: Wir stellen den höchsten der drei möglichen Ausgleichsbedarfe fest: Sie müssen in diesem Fall entweder den Anpassungslehrgang III mit 640 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten oder die Kenntnisprüfung mit einem Umfang von 240 Minuten (praktischer Teil) absolvieren. Sie können wählen, welche der beiden Maßnahmen sie bevorzugen. Beachten Sie hierzu bitte auch unseren Flyer „Berufsanerkennung in der Pflege – Anpassungsmaßnahmen“.

Option 2: Sie entscheiden sich für den Verzicht auf vertiefte Gleichwertigkeitsprüfung. In diesem Fall müssen Sie eine Kenntnisprüfung (Umfang 240 Min. im praktischen Teil) ablegen. Ein Anpassungsehrgang ist bei Option 2 nicht möglich. Nähere Informationen zu dieser Alternative finden Sie im Merkblatt „Verzicht auf vertiefte Gleichwertigkeitsprüfung“.

Ich habe eine ausländische Ausbildung/Berufsqualifikation als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson. Welche Voraussetzungen gibt es, damit ich in Bayern ein Verfahren zur Anerkennung starten kann?2023-07-25T08:49:34+02:00

Voraussetzungen für ein Anerkennungsverfahren sind:

  • Sie wollen in Bayern arbeiten.
  • Sie haben in Ihrem Herkunftsland eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsqualifikation in der Pflege erworben.
  • Sie können Ihre Berufsqualifikation mit einem Abschlusszeugnis nachweisen.
  • Sie dürfen in dem Land, in dem Sie ihre Pflegeausbildung gemacht haben, ohne Einschränkungen in Ihrem Beruf arbeiten.

Das Bayerische Landesamt für Pflege vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Ausbildung/Berufsqualifikation als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson.

Kann ich einen Antrag stellen, wenn meine Dokumente nicht vollständig sind?2023-07-25T11:29:08+02:00

Ob und inwieweit eine Prüfung erfolgen und der Antrag bearbeitet werden kann, hängt davon ab, welche Dokumente fehlen (z. B. Ausbildungszeugnisse oder Passdokument). Wenn Sie Ihre Dokumente ohne Ihr Verschulden nicht einreichen können (z. B. Flucht), versichern Sie dies bitte gegenüber der Behörde.

Was passiert mit meinem unvollständigen Antrag?2023-07-25T11:39:50+02:00

Ein Antrag ist unvollständig, wenn nötige Dokumente fehlen oder nicht in der richtigen Form vorhanden sind. Unvollständige Anträge können vom Bayerischen Landesamt für Pflege nicht final bearbeitet werden: Wir können dann Ihren Antrag auf Anerkennung als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson nicht überprüfen. Falls Dokumente fehlen oder die Form der Dokumente nicht korrekt ist, bekommen Sie von uns eine schriftliche Nachricht. Wir informieren Sie, welche Dokumente wir noch von Ihnen brauchen.

Wichtig: Bitte reagieren Sie unbedingt auf unsere Nachricht über die fehlenden Dokumente, da wir andernfalls Ihren Antrag ablehnen können.

Welche Dokumente brauche ich für den Antrag bei Berufsabschluss in der EU/EWR/Schweiz?2023-07-25T14:31:30+02:00

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt. Wir können Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn alle Dokumente vollständig sind.

Detaillierte Informationen zu einzelnen Ländern finden Sie bei den Vordrucken/Merkblättern/Informationsmaterial auf unserer Homepage.

Lückenloser Lebenslauf: Was bedeutet das und warum ist das wichtig?2023-08-28T13:52:10+02:00

Lückenlos bedeutet, dass Ihr Lebenslauf vollständig ist und nichts fehlt. Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihre Bildungsphasen (Schule, Ausbildung, Studium, Weiterbildungen, …) und Ihre beruflichen Tätigkeiten (Arbeit in der Pflege oder in anderen Berufen) komplett nennen. Falls es Zeit-Abschnitte gibt, in denen Sie nicht gearbeitet haben oder nicht in Ausbildung oder Studium waren, dann nennen Sie diese Zeiträume im Lebenslauf bitte trotzdem und schreiben Sie dazu „keine Berufstätigkeit, keine Ausbildungszeit“. Ihr Lebenslauf sollte mit der ersten Schul-Klasse beginnen und mit dem aktuellen Datum enden.

Das ist wichtig, weil im Anerkennungsverfahren grundsätzlich alle relevanten Qualifikationen und Berufserfahrungen berücksichtigt werden können. Voraussetzung dafür ist aber unter anderem, dass Sie uns schriftliche Nachweise vorlegen.

Welche Dokumente brauche ich für den Antrag bei Berufsabschluss aus einem Drittstaat?2023-07-25T11:46:29+02:00

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Wir können Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn alle Dokumente vollständig sind. Detaillierte Informationen zu einzelnen Ländern finden Sie bei den Vordrucken/Merkblättern/Informationsmaterial auf unserer Homepage.

Wieso lautet der Antrag auf den Beruf „Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson“ und nicht auf den Beruf „Gesundheits- und Krankenpfleger/-in“?2023-09-19T13:11:31+02:00

Seit dem 1. Januar 2020 erfolgt die Ausbildung als Pflegefachkraft in Deutschland auf Grundlage des neuen Pflegeberufegesetzes (PflBG); der Abschluss lautet „Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson“. Die neue Ausbildung ist generalistisch ausgerichtet. Das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz sind zum 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten. Die bisherigen Berufsbezeichnungen lauteten „Gesundheits- und Krankenpfleger/-in“ bzw. „Altenpfleger/-in“. Das Bayerische Landesamt für Pflege vergleicht ausländische Pflegequalifikationen ausschließlich nach der aktuellen gesetzlichen Grundlage (PflBG). Daher lautet die beantragte Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson“.

Wie und wo kann ich einen Antrag auf Anerkennung stellen?2023-07-25T11:53:59+02:00

Sie können Ihren Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen. Sie können den Antrag online oder per Post stellen.

Soll ich meine Dokumente im Original zuschicken?2023-08-28T13:42:58+02:00

Nein. Bitte schicken Sie uns keine Originale per Post, es sei denn, wir fordern Sie ausdrücklich dazu auf. Bitte scannen oder fotografieren Sie Ihre Originale vollständig und gut lesbar, und laden Sie die Scans / Fotos im Online-Antrag hoch. Alternativ können Sie Farbkopien schicken.

Bitte beachten Sie: Dokumente in Papier-Form werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet und können nicht immer zurückgeschickt werden.

Für Übersetzungen müssen Sie dem Übersetzer das Original oder eine beglaubigte Kopie vorlegen. Der Übersetzer vermerkt auf der Übersetzung, welches Dokument ihm zur Übersetzung vorlag.

Was bedeutet die Prüfung auf Gleichwertigkeit?2023-07-25T11:34:09+02:00

Wir überprüfen, ob Sie alle Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Das Bayerische Landesamt für Pflege vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson.
Wir überprüfen, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Kann ich den Antrag online stellen?2023-07-25T11:28:03+02:00

Ja. Sie können Ihren Antrag online stellen.

Brauche ich Übersetzungen von meinen Dokumenten?2023-07-25T08:41:10+02:00

Ja. Die Dokumente müssen Sie in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung einreichen. Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Was sind wesentliche Unterschiede?2023-07-25T11:42:00+02:00

Im Anerkennungsverfahren überprüft das Bayerische Landesamt für Pflege: Gibt es wichtige Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson? Zum Beispiel bei der Dauer der Ausbildung, den vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten und den erlernten Fertigkeiten.

Bei Personen, die keine volle Anerkennung erhalten, stehen diese Unterschiede im Anerkennungsbescheid. Sie heißen: wesentliche Unterschiede. Sie können die wesentlichen Unterschiede ausgleichen und damit die volle Gleichwertigkeit erreichen.

Kann ich den Antrag per Post stellen? Wo finde ich den Antrag?2023-07-25T11:28:55+02:00

Ja, Sie können den Antrag per Post stellen.
Bitte schicken Sie Ihren Antrag an:

Bayerisches Landesamt für Pflege
Anerkennungsverfahren
Mildred-Scheel-Straße 4
92224 Amberg

Das Antragsformular finden Sie hier.

Wer darf die Übersetzungen anfertigen?2023-09-19T13:08:09+02:00

Wichtig für Übersetzungen:

  • Übersetzer müssen entweder in der Bundesrepublik Deutschland, in der EU / im EWR / in der Schweiz oder in einem Drittstaat (nicht EU, nicht EWR, nicht Schweiz) staatlich zugelassen und allgemein beeidigt sein.
  • Bei Übersetzern, die in einem Drittstaat nicht staatlich zugelassen und allgemein beeidigt sind: Sie brauchen eine Bestätigung, dass die Übersetzung vollständig und richtig ist:
    Diese Bestätigung muss von einem Übersetzer sein, der in der Bundesrepublik Deutschland, in der EU / im EWR / in der Schweiz staatlich zugelassen und allgemein beeidigt ist.
    Ein von der jeweiligen Botschaft als vertrauenswürdig bestätigter Übersetzer/Dolmetscher eines Drittstaats steht einem staatlich zugelassenen und allgemein beeidigten Übersetzer/Dolmetscher gleich.

Hier finden Sie Übersetzer, die in Deutschland allgemein beeidigt sind.

Was muss ich tun, wenn es bei meiner Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gibt?2023-07-25T11:39:36+02:00

Sie können durch eine Ausgleichsmaßnahme trotz festgestellter wesentlicher Unterschiede der Ausbildung die volle Gleichwertigkeit erreichen.
Dazu müssen Sie einen gleichwertigen Kenntnisstand nachweisen können. Das können Sie durch einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung erreichen.

Kann ich den Antrag aus dem Ausland stellen?2023-07-25T11:28:37+02:00

Ja, Sie können Ihren Antrag auf Anerkennung auch aus dem Ausland stellen, online oder per Post.

In welcher Form kann ich die Dokumente einreichen? Muss ich die Dokumente beglaubigen lassen?2023-07-25T11:27:50+02:00

Es müssen grundsätzlich keine Dokumente im Original eingereicht werden. Meistens sind einfache Farbkopien, Handyfotos/Scans in Farbe ausreichend. Nur in Zweifelsfällen müssen Sie Dokumente im Original vorlegen. Für Übersetzungen müssen Sie dem Dolmetscher das Original / eine beglaubigte Kopie vorlegen.

Nähere Informationen finden Sie in unseren Merkblättern.

Was bedeutet Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung (Verzichtserklärung)?2024-01-30T14:07:48+01:00

Wenn Sie einen Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson stellen, dann überprüft das LfP detailliert, ob Ihre ausländische Qualifikation gleichwertig mit der deutschen Ausbildung ist.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Gleichwertigkeitsprüfung zu verzichten.

Der Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung kann die Dauer der Verfahrensbearbeitung reduzieren. Auch entstehen für die Beschaffung und Beglaubigung von Unterlagen in der Regel etwas niedrigere Kosten, da weniger Dokumente nötig sind als bei einer Gleichwertigkeitsprüfung.

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt. Diese Dokumente werden laufend aktualisiert und angepasst.

Welche Folgen hat der Verzicht auf eine Gleichwertigkeitsprüfung für mich?2024-01-30T14:10:01+01:00

Achtung: Bei einem Verzicht auf die vertiefte Gleichwertigkeitsprüfung müssen Sie einen gleichwertigen Kenntnisstand durch eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang nachweisen. Sie haben das Recht, zwischen diesen beiden Maßnahmen zu wählen. Der Umfang der Maßnahmen ist fest vorgegeben.
Der Verzicht ist endgültig, d.h. er kann nicht rückgängig gemacht werden.

Nähere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Ich möchte, dass eine andere Person mit Vollmacht (Bevollmächtiger) den Antrag für mich stellt. Kann ich meine Vollmacht auch elektronisch unterschreiben, mit meiner eingescannten Unterschrift?2023-07-25T11:27:25+02:00

Ja, eine elektronische Unterschrift ist ausreichend.

Muss ich den Antrag unterschreiben?2023-07-26T13:45:36+02:00

Wenn Sie den Antrag online stellen, müssen Sie kein unterschriebenes Antragsformular einreichen. Beim Papierantrag ist eine Unterschrift nötig. Sie können das Dokument auch im PDF ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben. Dann können Sie das Dokument einscannen und uns schicken.

Ich habe im Ausland als Pflegefachkraft gearbeitet. Wird meine Berufserfahrung im Anerkennungsverfahren berücksichtigt?2023-09-19T13:09:33+02:00

Ja, wenn es sich um Berufserfahrung im Ausland auf Fachkraft-Niveau handelt und geeignete Nachweise hierzu vorliegen. Mehr Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Berufserfahrung.

Was bedeutet volle Anerkennung?2023-07-25T11:36:13+02:00

Eine ausländische Ausbildung/Berufsqualifikation ist mit der deutschen Berufsqualifikation Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson rechtlich gleichwertig. Das heißt, es gibt keine wesentlichen Unterschiede. Wenn Sie die Kriterien der persönlichen Eignung für den Beruf nachweisen, können Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson erhalten und dürfen dann als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson in Deutschland arbeiten.

Kann ich meine Antragsunterlagen elektronisch unterschreiben (lassen)?2023-07-25T14:27:24+02:00

Ja.

Was bedeutet es, wenn der Abschluss nicht gleichwertig ist?2023-07-25T11:34:56+02:00

Eine ausländische Ausbildung/Berufsqualifikation ist mit der deutschen Berufsqualifikation als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson häufig nicht gleichwertig. Der Grund dafür ist: Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation.

Dann gibt es zwei Möglichkeiten, um doch noch die volle Anerkennung zu erhalten:

  • erfolgreiche Teilnahme an einem Anpassungslehrgang
  • erfolgreiches Ablegen einer Eignungsprüfung beziehungsweise Kenntnisprüfung
Wie funktioniert ein Antrag auf Anerkennung im beschleunigten Fachkräfteverfahren? Wo kann der Antrag gestellt werden?2023-07-25T11:52:28+02:00

Einen Antrag auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren kann nur der Arbeitgeber stellen. Pflegefachkräfte können diesen Antrag nicht selbst stellen. Der Arbeitgeber stellt den Antrag auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der ZSEF (Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften).

Nach Beginn des beschleunigten Fachkräfteverfahrens stellt die ZSEF den Antrag auf Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation beim Bayerischen Landesamt für Pflege.

Wie funktioniert die automatische Anerkennung (EU, EWR und Schweiz)?2023-07-26T07:16:14+02:00

Einige reglementierte Berufe werden innerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz automatisch anerkannt. Dazu gehört der Beruf Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson. Diese Abschlüsse im Pflegefachbereich sind in den meisten Fällen gleichwertig zur deutschen Berufsqualifikation Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson. Voraussetzung ist entweder ein Europäischer Berufsausweis, eine nach einem bestimmten Stichtag abgeschlossene Ausbildung oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass europäische Mindeststandards erfüllt sind.

Auch für die automatische Anerkennung muss ein Antrag auf Anerkennung beim Bayerischen Landesamt für Pflege gestellt werden. Im Fall eines automatischen Anerkennungsverfahrens erfolgt aber keine Prüfung der Gleichwertigkeit.

Bitte beachten Sie hierzu unser Merkblatt.

Ich habe eine Anerkennung meiner Berufsqualifikation in einem anderen Bundesland bekommen. Gilt diese Anerkennung auch in Bayern beziehungsweise in allen anderen Bundesländern?2023-07-25T08:48:55+02:00

Ja.

Was ist der Europäische Berufsausweis (EBA)?2023-07-25T11:36:29+02:00

Der Europäische Berufsausweis (EBA) bietet ein vollelektronisches Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Ländern der EU und des EWR.

Der EBA ist kein gedrucktes Dokument, sondern ein elektronisch erstelltes Zertifikat. Sie können den EBA durch ein elektronisches Verfahren erwerben.

Mehrere Informationen zum EBA finden Sie hier:

https://europa.eu/youreurope/citizens/work/professional-qualifications/european-professional-card/index_de.htm

Gilt die Erlaubnis-Urkunde (Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson für ganz Deutschland?2023-07-25T08:46:43+02:00

Ja. Mit der Urkunde bekommen Sie die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson zu führen.
Mit dieser Urkunde dürfen Sie in ganz Deutschland als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson arbeiten. Die Urkunde gilt also nicht nur für ein einzelnes Bundesland, sondern in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

In meiner Ausbildung habe ich Geburtshilfe und Krankenpflege gelernt. Kann ich einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson stellen?2023-08-28T08:54:30+02:00

Ja, Sie können einen Antrag auf Anerkennung als Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson stellen. Wir überprüfen, wie groß die Anteile in der Geburtshilfe und wie groß die Anteile in der Krankenpflege waren. Schicken Sie uns dafür bitte detaillierte Dokumente über die Inhalte und Stunden von Ihrer Ausbildung. Falls Ihre Ausbildung einen Schwerpunkt in Geburtshilfe hatte, informieren wir Sie über Ihre weiteren Möglichkeiten (Antrag auf Anerkennung als Hebamme / Geburtshelfer).

Ist die berufliche Anerkennung von Geflüchteten möglich?2023-07-25T11:28:17+02:00

Ja. Auch wenn Sie nach Deutschland geflüchtet sind, können Sie die Anerkennung Ihrer Ausbildung/Berufsqualifikation beantragen. Die berufliche Anerkennung hängt nicht von Ihrem Aufenthaltsstatus und Ihrer Staatsangehörigkeit ab. Für Ihre berufliche Zukunft kann die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation hilfreich oder sogar notwendig sein.

Ich bin geflüchtet und kann keine/nicht vollständige Dokumente vorlegen. Kann ich trotzdem einen Antrag auf Anerkennung stellen?2023-07-25T08:46:54+02:00

Ja, Sie können trotzdem einen Antrag stellen. Bitte reichen Sie eine Erklärung ein, in der Sie versichern, dass Ihnen die Dokumente nicht mehr vorliegen.

Welche Dokumente brauche ich für den Antrag bei Berufsabschluss aus einem Drittstaat?2023-07-25T14:25:24+02:00

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Wir können Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn alle Dokumente vollständig sind. Detaillierte Informationen zu einzelnen Ländern finden Sie bei den Vordrucken/Merkblättern/Informationsmaterial auf unserer Homepage.

Muss ich bereits bei der Antragstellung einen Nachweis meiner Sprachkenntnisse vorlegen?2023-07-25T14:45:51+02:00

Nein. Sie müssen bei der Antragstellung keinen Nachweis vorlegen.

Welche Deutschkenntnisse muss ich nachweisen?2023-07-25T11:42:16+02:00

Damit Sie die Erlaubnis-Urkunde bekommen, müssen Sie uns ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B2 des GER (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen) vorlegen. Derzeit ist keine gesonderte Fachsprachenprüfung nötig. Das Sprachzertifikat ist kein Bestandteil der Prüfung auf Gleichwertigkeit der Ausbildung. Sie müssen das Sprachzertifikat daher erst bis zur Erteilung der Urkunde vorlegen. Sie werden zur Vorlage gesondert aufgefordert. Sie müssen kein Sprachzertifikat vorlegen, wenn Sie Folgendes vorweisen können:

  • Deutsch als Muttersprache oder
  • Abschluss einer mindestens zehnjährigen Schulausbildung an einer deutschsprachigen Schule oder
  • Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache

Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Wann muss ich das Sprachzertifikat auf dem Niveau B2 vorlegen?2023-07-25T11:33:40+02:00

Sie bekommen von uns eine Nachricht, wenn Sie das Zertifikat einreichen müssen.

Welche Sprachzertifikate werden akzeptiert?2023-08-28T08:32:09+02:00

Das Sprachzertifikat muss von einem Sprachinstitut sein, das von der «Association of Language Testers in Europe» (ALTE) anerkannt ist. Es muss ein standardisiertes Testverfahren sein mit den Bereichen Leseverstehen, Hörverstehen, schriftlicher Ausdruck und mündlicher Ausdruck.

Welche Zertifikate werden anerkannt?

  • das Goethe-Zertifikat B2 und das Goethe-Zertifikat B2 PRO Pflege
  • der standardisierte “Test Deutsch als Fremdsprache” (das Niveau TDN 3 entspricht dabei der Stufe B2 des GER)
  • das telc – Sprachenzertifikat B2 und das telc-Sprachzertifikat B2 Pflege
    (Bitte beachten: ab 23.06.2022 können keine telc-Sprachzertifikate von serbischen und bosnischen telc-Instituten mehr akzeptiert werden!)
  • das ÖSD Sprachzertifikat B2
  • das Sprachzertifikat B2 AFU GmbH / ECL Prüfungen mit Prüfungsdatum ab Dezember 2020
  • das BAMF Zertifikat DTB (Deutsch-Test für den Beruf) B2
Müssen EU-Antragstellende ebenfalls Ihre Deutschkenntnisse nachweisen?2023-07-25T11:32:44+02:00

Ja.

Wann muss ich kein Sprachzertifikat auf dem Niveau B2 einreichen?2023-07-25T11:33:55+02:00

Sie müssen kein Sprachzertifikat vorlegen, wenn Sie Folgendes vorweisen können:

  • Deutsch als Muttersprache oder
  • Abschluss einer mindestens zehnjährigen Schulausbildung an einer deutschsprachigen Schule oder
  • Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache

Wenn Sie aufgefordert werden, den Sprachnachweis einzureichen, reichen Sie stattdessen bitte einen Nachweis für die Schulausbildung/Berufsausbildung in deutscher Sprache ein.

Welches Führungszeugnis muss ich beantragen und wo kann ich es beantragen?2023-08-02T09:16:21+02:00

Nachdem Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolviert haben, brauchen wir von Ihnen weitere Dokumente. Hierüber informieren wir Sie rechtzeitig. Unter anderem brauchen wir ein Führungszeugnis von Ihnen. Dieses Dokument dient als Nachweis, dass Sie keine Vorstrafen haben.

Beachten Sie bitte:

  • Sie wohnen aktuell in einem Drittstaat (außerhalb EU / EWR / Schweiz)?
    Dann beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Ihrer Einreise ein Führungszeugnis bei der zuständigen Behörde in Ihrem Land.
    Achtung: Zusätzlich brauchen Sie eine Übersetzung von Ihrem ausländischen Führungszeugnis.Zudem benötigen Sie dann ein deutsches Führungszeugnis. Hier erhalten Sie aber eine gesonderte Aufforderung von uns, dies zu beantragen.
  • Sie haben eine EU-Staatsbürgerschaft oder wohnen in der EU/EWR/Schweiz?
    Wenn Sie in Deutschland wohnen, beantragen Sie nach Aufforderung bitte ein europäisches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart „O“) bei der zuständigen deutschen Behörde.
    Alternativ können Sie das Führungszeugnis vor Ihrer Einreise bei der zuständigen ausländischen Behörde im jeweiligen EU-Mitgliedstaat beantragen. Falls das Führungszeugnis nicht in deutscher Sprache ausgestellt ist, brauchen Sie eine Übersetzung.
    Achtung: Das Führungszeugnis darf nicht älter sein als 3 Monate (gerechnet ab dem Datum, an dem das Dokument bei uns eintrifft).
Mit welchem Dokument kann ich meine gesundheitliche Eignung nachweisen?2023-07-25T11:31:48+02:00

Sie brauchen eine ärztliche Bescheinigung. In dieser Bescheinigung steht, dass die berufliche Tätigkeit nicht durch die Gesundheit beeinträchtig wird. Die Bescheinigung darf maximal 3 Monate alt sein. Eine Vorlage finden Sie hier. Wir fordern Sie rechtzeitig auf, wenn Sie die ärztliche Bescheinigung einreichen müssen.

Wo kann ich die ärztliche Bescheinigung beantragen?2023-07-25T11:57:19+02:00

Sie können die ärztliche Bescheinigung bei jedem niedergelassenen Arzt in Deutschland erhalten.

Was passiert, wenn mein Antrag nicht vollständig ist?2023-07-25T11:41:30+02:00

Ein Antrag ist unvollständig, wenn nötige Dokumente fehlen oder nicht in der richtigen Form vorhanden sind. Unvollständige Anträge können vom Bayerischen Landesamt für Pflege nicht final bearbeitet werden: Wir können dann Ihren Antrag auf Anerkennung als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson nicht überprüfen. Falls Dokumente fehlen oder die Form der Dokumente nicht korrekt ist, bekommen Sie von uns eine schriftliche Nachricht. Wir informieren Sie, welche Dokumente wir noch von Ihnen brauchen.

Wichtig: Bitte reagieren Sie unbedingt auf unsere Nachricht über die fehlenden Dokumente, da wir andernfalls Ihren Antrag ablehnen können.

Wann bekomme ich eine Antwort auf meinen Antrag?2023-07-25T11:33:12+02:00

Wenn Ihr Antrag bei uns eingegangen ist, bekommen Sie von uns eine Bestätigung. Anschließend überprüfen wir Ihren Antrag. Sie bekommen so schnell wie möglich eine Antwort. Dies kann einige Zeit dauern, je nachdem wie viele Anträge wir aktuell erhalten.
Wenn Sie unsere Eingangsbestätigung erhalten haben, können Sie sicher sein, dass Ihr Antrag von uns bearbeitet wird. Sie müssen nicht separat nachfragen.

Wie kann ich Änderungen mitteilen?2023-07-25T11:52:44+02:00

Sie können uns Änderungen per E-Mail oder Post mitteilen. Bitte geben Sie bei jeder Nachricht Ihre Vorgangsnummer an.

Diese Änderungen müssen Sie uns mitteilen:

  • Namensänderung
  • Adressänderung
Wie kann ich meinen Antrag auf Anerkennung zurücknehmen?2023-07-25T11:52:56+02:00

Bitte schicken Sie uns eine Nachricht, dass Sie Ihren Antrag zurücknehmen. Nennen Sie auch Ihre Vorgangsnummer.
Sie können die Nachricht per E-Mail schicken. Eine Nachricht per Post (Brief) ist nicht nötig.

Ich habe einen Antrag auf Anerkennung gestellt, möchte diesen jetzt aber zurücknehmen. Ist das möglich?2023-07-25T08:49:48+02:00

Ja.

Bis wann kann ich meinen Antrag kostenfrei zurücknehmen?2023-07-25T08:40:55+02:00

Wenn wir schon einen Bescheid erstellt haben, können Sie Ihren Antrag nicht mehr kostenfrei zurücknehmen.

Laut meinem Bescheid muss ich Unterschiede in der Praxis ausgleichen. In welchen Einrichtungen geht das?2024-04-18T14:18:36+02:00

Der Ausgleich in der Praxis ist nur möglich in Einrichtungen, die auch für die deutsche Pflegeausbildung Ausbildungsplätze anbieten (Träger oder Kooperationspartner der praktischen Ausbildung)

  1. Einrichtung der stationären Akutpflege: Krankenhäuser, die
  • nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind
  • in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser)
  • einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben. (Dies schließt auch Tageskliniken und psychiatrische Fachkliniken ein, die eine der o.g. Voraussetzungen erfüllen.)
  1. Einrichtung der stationären Langzeitpflege: u.a. Alten- und Pflegeheime und Tagespflegen
  • Alten -und Pflegeheime (zur Versorgung nach SGB XI zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen), in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden.
  • Tagespflegen (mit überwiegend gerontopsychiatrisch Pflegebedürftigen)
  1. Einrichtung der ambulanten Akut-/Langzeitpflege: u.a. ambulante Pflegedienste

Ambulante Pflegedienste (zur Versorgung nach SGB XI / SGB V zugelassene Dienste) , die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe versorgen

Vorübergehend (vorerst bis zum 31.12.2024) gibt es für den Bereich der stationären Langzeitpflege und der ambulanten Akut-und Langzeitpflege folgende Regelungen:

  • Praktische Einsätze in der stationären Langzeitpflege und der ambulanten Akut-und Langzeitpflege werden in der Langzeitpflege zusammengefasst.
  • Der Ausgleich wesentlicher Unterschiede in der Langzeitpflege kann teilweise (bis zu 160 Stunden) auch in folgenden Fachbereichen erfolgen:
  • Geriatrie
  • Gerontopsychiatrie
  • Palliativ
  • Geriatrische Rehabilitation
Was sind Ausgleichsmaßnahmen?2023-07-25T11:41:44+02:00

Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Personen mit dem reglementierten Beruf Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson ausgleichen.

Bei einem Anpassungslehrgang lernen diese Personen die Fähigkeiten, die ihnen für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation noch fehlen, oder sie machen eine Eignungsprüfung beziehungsweise Kenntnisprüfung. Bei erfolgreicher Teilnahme oder bei Bestehen erhalten diese Personen die volle Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation. (zitiert mit freundlicher Genehmigung von anerkennung-in-deutschland)

Was ist ein Anpassungslehrgang?2023-07-25T11:37:53+02:00

Ein Anpassungslehrgang ist eine Ausgleichsmaßnahme für reglementierte Berufe. Dabei lernen Sie das, was Ihnen für die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation noch fehlt.

Durch die erfolgreiche Teilnahme können Sie die wesentlichen Unterschiede zur deutschen Berufsqualifikation als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson ausgleichen (zitiert mit freundlicher Genehmigung von anerkennung-in-deutschland)

Dürfen alle Berufsfachschulen Kenntnisprüfungen anbieten? Ist eine Genehmigung notwendig? Wenn ja, genehmigt das Bayerische Landesamt für Pflege diese?2023-07-26T07:24:56+02:00

Sie dürfen Kenntnisprüfungen anbieten, wenn Sie eine staatliche oder staatlich genehmigte Einrichtung nach §9 des PflBG sind.
Eine Genehmigung ist dann nicht notwendig. Wenn dies nicht der Fall ist, ist eine Genehmigung vom Bayerischen Landesamt für Pflege notwendig.
Beachten Sie bitte die unser Merkblatt.

Was ist der Unterschied zwischen einer Kenntnisprüfung und einer Eignungsprüfung?2023-07-25T11:36:43+02:00

Eine Kenntnisprüfung ist eine Ausgleichsmaßnahme für Personen aus Drittstaaten. Eine Eignungsprüfung ist eine Ausgleichsmaßnahme für Personen aus EU-Staaten/EWR oder der Schweiz.

Darf ich wählen zwischen Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung beziehungsweise Eignungsprüfung?2024-03-01T07:06:44+01:00

Ja, Sie haben ein Wahlrecht. Falls Sie auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten, gehen wir von einem hohen Ausgleichsbedarf aus.

Wir sind keine Einrichtung nach §§ 6 Abs. 2, 9 PflBG oder §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 1 PflBG und möchten die Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang als vergleichbare Einrichtung anbieten.2023-07-26T08:53:29+02:00

Sie müssen einen formlosen Antrag an anerkennung-pflege@lfp.bayern.de mit dem Betreff “Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang” stellen.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Durchführung von Kenntnisprüfungen und in unserem Merkblatt Durchführung von Anpassungslehrgängen.

Was ist eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung?2023-07-25T11:39:24+02:00

Eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung ist eine Ausgleichsmaßnahme.

Welchen Umfang hat ein Anpassungslehrgang?2023-07-25T11:49:48+02:00

Es gibt drei verschiedene Anpassungslehrgänge. Der Umfang der Lehrgänge richtet sich nach dem festgestellten Ausgleichsbedarf:

  • Anpassungslehrgang I: 240 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten oder
  • Anpassungslehrgang II: 440 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten oder
  • Anpassungslehrgang III: 640 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten
Welche Unterlagen muss ich einreichen, wenn ich eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung anbieten möchte?2023-07-25T11:48:57+02:00

Sie müssen einen formlosen Antrag an anerkennung-pflege@lfp.bayern.de stellen. Dieser muss Folgendes enthalten:

  • Versicherung, dass Sie über ausreichende Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Durchführung der Kenntnisprüfung verfügen (formlos genügt; stichprobenartig können Raumpläne angefordert werden).
  • Nachweise über ausreichend qualifizierte Prüfer im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 2 (mündlicher Teil), Abs. 5 Satz 2 (praktischer Teil) PflAPrV.
  • Benennung der Personen unter Angabe deren Qualifikationen, die als Prüfungsvorsitzende zum Einsatz kommen.
  • Nachweis fachliches Konzept (Wenn Sie sich an dem Handlungsleitfaden des LfP und dem Rahmenplan orientieren, reicht eine diesbezügliche Versicherung. Diese finden Sie auf unserer Homepage: www.anerkennung-pflege.bayern.de ).
  • Optional: Angabe, ob Vorbereitungslehrgänge angeboten werden.

Weitere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Darf ich zwischen Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung beziehungsweise Eignungsprüfung wechseln?2023-07-25T08:45:02+02:00

Nein, ein Wechsel ist nicht möglich.

Was ist ein Abschlussgespräch?2023-07-25T11:37:40+02:00

Ein Abschlussgespräch ist der Abschluss eines Anpassungslehrgangs. Dabei werden die erworbenen, vertieften und erweiterten Kompetenzen geprüft. Das Gespräch dauert maximal 60 Minuten.

Welchen Umfang hat eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung?2023-07-25T11:49:38+02:00

Eine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung hat folgenden Umfang:

Mündliche Prüfung:

  • Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung dauert mindestens 45 und maximal 60 Minuten. Besonderheit Eignungsprüfung: Der mündliche Teil entfällt.

Praktische Prüfung:

  • geringer Ausgleichsbedarf: zwei bis vier Pflegesituationen (mindestens 120 Minuten)
  • mittlerer Ausgleichsbedarf: zwei bis vier Pflegesituationen (mindestens 180 Minuten)
  • hoher Ausgleichsbedarf: zwei bis vier Pflegesituationen (mindestens 240 Minuten)
Welche Unterlagen muss ich einreichen, wenn ich einen Anpassungslehrgang anbieten möchte?2023-07-25T11:49:08+02:00

Sie müssen einen formlosen Antrag auf Anerkennung als vergleichbare Einrichtung an anerkennung-pflege@lfp.bayern.de stellen. Dieser muss Folgendes enthalten:

  • Versicherung, dass Sie über ausreichend Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Durchführung des Anpassungslehrgangs verfügen (formlos genügt; stichprobenartig können Raumpläne angefordert werden).
  • Nachweis, dass die fachliche Leitung über einen pädagogischen oder pflegerischen Abschluss auf Masterniveau verfügt.
  • Nachweis der Qualifikation der Lehrkräfte sowie der der nach Maßgabe des § 44 Abs. 4 Satz 1PflAPrV am Abschlussgespräch zum Einsatz kommenden Prüfer/-innen
  • Nachweis über das fachliche Konzept
    • Sollten Sie sich an dem Handlungsleitfaden und dem Rahmenplan des LfP (abrufbar auf der Homepage des LfP: www.anerkennung-pflege.bayern.de ) orientieren, reicht eine diesbezügliche Versicherung.
    • Ansonsten legen Sie bitte Ihr Konzept zur Prüfung vor.

Weitere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

Wer nimmt als Fachprüfer am Abschlussgespräch teil?2023-12-20T12:11:20+01:00

Am Abschlussgespräch nehmen zwei Fachprüfer teil:

  • ein Fachprüfender von einer Pflegeschule
  • ein Fachprüfender mit der Qualifikation als Praxisanleiter oder ein weiterer Fachprüfender von einer Pflegeschule
Wie kann ich mich auf die Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung vorbereiten?2023-07-25T11:53:08+02:00

Sie können sich mit einem freiwilligen Vorbereitungskurs und/oder einem Praktikum in der jeweiligen Einrichtung auf die Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung vorbereiten.

Wir sind von der Regierung von Oberbayern gemäß § 20a & b als „vergleichbar anerkannte Einrichtung“ anerkannt. Dürfen wir weiterhin Anerkennungslehrgänge sowie Kenntnisprüfungen abnehmen? Dürfen wir weiterhin in allen Regierungsbezirken tätig werden?2023-07-25T15:05:13+02:00

Da sich die Anerkennungsverfahren ab dem 01.07.2023 ausschließlich nach dem PflBG und der PflAPrV richten, besteht keine grundsätzliche Bestandsschutzregelung. Insbesondere die fachlichen Konzepte, die im Rahmen der Anerkennung als vergleichbare Einrichtung bzw. zur Durchführung von Kenntnisprüfungen nachgewiesen werden müssen, unterscheiden sich von denen nach AltPflBG/KrPflBG. Aus diesem Grund müssen die Voraussetzungen nach PflBG und PflAPrV nachgewiesen werden.

Die bisher als vergleichbar anerkannten Einrichtungen können jedoch zunächst wie gewohnt weiterarbeiten. Das LfP wird innerhalb des ersten Jahres auf die Einrichtungen zugehen und die Neuzulassung als vergleichbare Einrichtung bzw. die Voraussetzungen für die Abnahme von Kenntnisprüfungen prüfen.

Sofern eine Berechtigung zur Durchführung von Anpassungslehrgängen und Kenntnisprüfungen besteht, gilt diese immer für ganz Bayern

Wo finde ich Anbieter von Kenntnisprüfungen/Eignungsprüfungen?2024-04-23T13:34:05+02:00

Eine Liste mit Anbietern finden Sie hier.

Was passiert, wenn ich das Abschlussgespräch nicht bestehe?2023-07-25T11:40:04+02:00

Wenn Sie das Abschlussgespräch nicht bestehen, entscheiden die Fachprüfenden darüber, wie lange der Anpassungslehrgang verlängert wird. Es kann maximal einmal verlängert und maximal einmal wiederholt werden.

Ich habe die Kenntnisprüfung / den Anpassungslehrgang wiederholt und den zweiten Versuch nicht bestanden. Kann ich einen neuen Antrag auf Anerkennung beim LfP stellen?2023-11-06T12:56:06+01:00

Ja. Wenn auch der Wiederholungsversuch ohne Erfolg endet, können Sie einen neuen Antrag beim LfP stellen. Wichtig: Zuvor absolvierte Inhalte Ihrer Ausgleichsmaßnahme werden im neuen Anerkennungverfahren nicht berücksichtigt, das bedeutet: Ihren neuen Antrag bearbeiten wir wie einen erstmals gestellten Antrag. Die Ausgleichsmaßnahme müssen Sie erneut in vollem Umfang absolvieren: die Dauer des Anpassungslehrgangs / der Kenntnisprüfung kann nicht verkürzt werden.

Was passiert, wenn ich die Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung nicht bestehe?2023-07-25T11:40:16+02:00

Sie können den praktischen Teil mit Bezug zu jeder einzelnen Pflegesituation einmal wiederholen. Auch den mündlichen Teil können Sie einmal wiederholen. Besonderheit Eignungsprüfung: Der mündliche Teil entfällt.

Gibt es Informationen zum neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz?2024-04-23T13:34:10+02:00

In dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung und der Änderung der Beschäftigungsverordnung sind erhebliche Liberalisierungen umgesetzt worden. Von diesen können auch Pflegekräfte profitieren. Zuständiges Ressort für das Aufenthaltsrecht und das Gesetzgebungsverfahren ist das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, an welches wir für konkrete Nachfragen gerne verweisen.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/fachkraefteeinwanderungsgesetz .

Welchen Nachweis muss ich nach einem erfolgreichen Anpassungslehrgang einreichen?2023-07-25T11:50:01+02:00

Sie müssen folgenden Nachweis über einen erfolgreichen Anpassungslehrgang einreichen:

  • Drittstaat: Anlage 9 Pflegeberufegesetz (PflBG) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
  • EU/EWR: Anlage 11 Pflegeberufegesetz (PflBG) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Wo finde ich Informationen zur Ausgestaltung der Anpassungslehrgänge?2023-07-25T11:56:49+02:00

Nähere Informationen finden Sie in unserem Flyer, dem Handlungsleitfaden und Rahmenlehrplan sowie dem Merkblatt.

Wo finde ich Anbieter von Anpassungslehrgängen?2024-04-23T13:33:56+02:00

Eine Liste mit Anbietern finden Sie hier.

Wie erfolgt die Anmeldung zu einem Anpassungslehrgang?2023-07-25T11:50:57+02:00

Die Anmeldung kann durch

  • sie Selbst
  • eine bevollmächtigte Person oder
  • Ihren Arbeitgeber

erfolgen.

Kann ich meine Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung ab dem 01.07.2023 in jedem Regierungsbezirk ablegen?2023-07-25T11:29:22+02:00

Ja.

Ich habe die Kenntnisprüfung / den Anpassungslehrgang wiederholt und den zweiten Versuch nicht bestanden. Kann ich einen neuen Antrag auf Anerkennung beim LfP stellen?2023-11-07T10:17:57+01:00

Ja. Wenn auch der Wiederholungsversuch ohne Erfolg endet, können Sie einen neuen Antrag beim LfP stellen. Wichtig: Zuvor absolvierte Inhalte Ihrer Ausgleichsmaßnahme werden im neuen Anerkennungsverfahren nicht berücksichtigt, das bedeutet: Ihren neuen Antrag bearbeiten wir wie einen erstmals gestellten Antrag. Die Ausgleichsmaßnahme müssen Sie erneut in vollem Umfang absolvieren: die Dauer des Anpassungslehrgangs / der Kenntnisprüfung kann nicht verkürzt werden.

Wie erfolgt die Anmeldung zur Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung?2023-07-25T11:51:10+02:00

Die Anmeldung kann durch

  • sie Selbst
  • eine bevollmächtigte Person oder
  • Ihren Arbeitgeber

erfolgen.

Gibt es eine finanzielle Unterstützung beim Anerkennungsverfahren?2023-07-25T08:46:15+02:00

Achtung: Sie müssen die Förderung beantragen, BEVOR Sie einen Antrag auf Anerkennung beim Bayerischen Landesamt für Pflege stellen.

Es gibt folgende Möglichkeiten für die Finanzierung:

  • Person im Ausland (Drittstaat): Es gibt keine Möglichkeit für eine Finanzierung. Die Kosten müssen selbst bezahlt werden oder durch den Arbeitgeber oder die Agentur.
  • Person im EU-Ausland: Verschiedene Kosten werden eventuell übernommen (z. B. Anerkennungsgebühr, Übersetzungen, Umzug). Bitte informieren Sie sich bei der EURES. Die ZAV kann Sie hierzu beraten.
  • Person im Inland: Es gibt die Möglichkeit, dass die Bundesagentur für Arbeit die Kosten bezahlt. Sie bezahlt, wenn Sie arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sind.
  • Wenn keine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind: Es gibt zwei Fördermöglichkeiten des Bundes:
Welche Kosten gibt es beim Anerkennungsverfahren am Bayerischen Landesamt für Pflege?2023-07-25T11:48:32+02:00

Das Verfahren kostet in der Regel zwischen 40 und 70 Euro.
Zudem kommen Kosten für die Urkunde in Höhe von 40 Euro hinzu.

Wann benötige ich eine Kostenübernahmeerklärung?2023-09-08T07:56:37+02:00

Wenn Sie nicht in Deutschland, EU/EWR/Schweiz leben, brauchen Sie eine Kostenübernahmeerklärung. Einen Vordruck finden Sie hier.

In diesem Fall übernimmt für Sie ein Bevollmächtigter, der in Deutschland wohnt, die Kosten des Verfahrens.

Welche weiteren Kosten gibt es?2023-07-25T11:49:22+02:00

Hinzu kommen Kosten für Übersetzungen und eventuell für Beglaubigungen. Wenn Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen müssen, entstehen zusätzliche Kosten für Anpassungslehrgang/Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung und gegebenenfalls den Vorbereitungskurs. Weitere Kosten entstehen bei der Wiederholung der Ausgleichsmaßnahmen.

Wo finde ich die rechtlichen Grundlagen zum Anerkennungsverfahren?2023-07-25T11:56:20+02:00

Zentrale Regelungen finden Sie hier:

Pflegeberufegesetz (PflBG, insbesondere in den § § 1, 2, 4, 40 – 48 PflBG und der Anlage zu § 41 Abs. 1 Satz 1 PflBG) und in der Pflegeberufe Ausbildungs- und Prüfungsverordnung  (PflAPrV, insbesondere in den §§ 42 – 49 PflAPrV).

Wo finde ich weiterführende Informationen zum Anerkennungsverfahren?2023-07-25T11:57:03+02:00
Wo kann ich mich beraten lassen?2023-07-25T11:57:55+02:00
Wo finde ich Informationen zu ausländischen Bildungsabschlüssen?2023-07-25T11:56:36+02:00

Informationen zu ausländischen Bildungsabschlüssen finden Sie unter anderem hier:

https://anabin.kmk.org/anabin.html

https://www.bq-portal.de/

Wie kann ich per E-Mail oder telefonisch Kontakt aufnehmen?2023-07-25T11:53:23+02:00

E-Mail: anerkennung-pflege@lfp.bayern.de

Unsere Servicestelle ist für Sie zu folgenden Zeiten erreichbar:

Montag, Dienstag und Donnerstag 10:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch 14:00 – 16:00 Uhr

Telefon:  +49 9621/9669-4545

Wie kann ich per Post Kontakt aufnehmen?2023-07-25T11:53:35+02:00

Bayerisches Landesamt für Pflege
Anerkennungsverfahren
Mildred-Scheel-Straße 4
92224 Amberg

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