Krankenhauszukunftsfonds

Die Akutversorgung von Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern spielt für eine qualitativ hochwertige und moderne Gesundheitsversorgung eine große Rolle. Hierfür sind unter anderem eine gute technische Ausstattung und ein hohes Digitalisierungsniveau der Krankenhäuser erforderlich. Daher soll durch gezielte Projekte in diesen Bereichen das Digitalisierungsniveau spürbar angehoben und die IT-Sicherheit deutlich verbessert werden.

Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen nach § 19 der Krankenhausstrukturfondsverordnung (KHSFV), die das Ziel der Verbesserung der digitalen Infrastruktur der Krankenhäuser sowohl mit Blick auf die Binnendigitalisierung der Krankenhäuser als auch der sektorenübergreifenden Vernetzung verfolgen. Schwerpunkt liegt hierbei auf der Digitalisierung der Ablauforganisation, Dokumentation und Kommunikation sowie der Verbesserung der Telemedizin, Robotik und Hightechmedizin unter besonderer Beachtung der IT-Sicherheit.

Ziel ist eine modernere und bessere Ausstattung der Krankenhäuser im Bereich der Digitalisierung , eine Verbesserung der medizinischer Versorgung und eine Steigerung der Versorgungsqualität. Gleichzeitig wirken sich diese Maßnahmen positiv auf das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus.

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Inhaltsverzeichnis zu den verschiedenen Fördertatbeständen

Fördervoraussetzungen

Förderungsempfänger

Fördermittelempfänger ist/sind der/die Krankenhausträger. Die Antragsberechtigung eines Krankenhausträgers richtet sich nach den Vorschriften des KHG. Demnach können die Krankenhausträger eine Förderung beantragen, soweit und solange sie in dem Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KHG). Der Fördermittelempfänger muss der Vorhabenträger sein.

Weitere Voraussetzungen

Die Vorhaben sind nur förderfähig, wenn

  • international anerkannte technische, syntaktische und semantische Standards zur Herstellung einer durchgehenden einrichtungsinternen und einrichtungsexternen Interoperabilität digitaler Dienste verwendet werden,
  • die Vorgaben zur Interoperabilität, die sich aus den Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ergeben, berücksichtigt werden
  • generierte, für Patientinnen und Patienten relevante, Dokumente und Daten in die elektronische Patientenakte nach § 341 SGB V übertragbar sind,
  • Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik berücksichtigt werde
  • nach § 14a Abs. 3 Satz 5 KHG mindestens 15 % der für die Förderung eines jeweiligen Vorhabens beantragten Mittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit verwendet werden. Ziel dessen ist es, dass alle geförderten Maßnahmen bereits zu Beginn den Anforderungen und Standards der IT- und Cybersicherheit entsprechen.
  • bei der Vergabe von Aufträgen die Vorgaben des nationalen und europäischen Vergaberechts durchgehend berücksichtigt werden. Es gelten hierbei die sonst üblichen Regelungen
    und
  • die allgemeinen und bereichsspezifischen datenschutzrechtlichen Vorschriften beachtet werden. Somit werden auch die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz beim Einsatz digitaler Technologien von vorneherein berücksichtigt und auch die Rechte der betroffenen Patientinnen und Patienten hinreichend gewahrt.

Hinsichtlich der Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit im Krankenhaus ist § 75c SGB V zu berücksichtigen und die ab dem 01.01.2022 geltenden Anforderungen grundsätzlich bei der Förderung nach §14a KHG anzuwenden. Es sind durchgehend entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von der Verfügbarkeit, Unversehrtheit und Vertraulichkeit von betroffenen Informationen zu etablieren.

Im Rahmen der geförderten Strukturen sind Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu nutzen.

Soweit diese noch nicht vollumfänglich verfügbar sind, sind die geförderten informationstechnischen Infrastrukturen des Krankenhauses gezielt so zu gestalten, dass eine Migration zur Nutzung der jeweiligen Dienste und Anwendungen der TI mit wirtschaftlich und organisatorisch vertretbarem Aufwand im Rahmen der gesetzlichen Fristen ermöglicht wird. Eine entsprechende Anbindung ist mit der Verfügbarkeit der entsprechenden Dienste oder Anwendungen verpflichtend umzusetzen und begründet keinen erneuten Fördertatbestand.

Das Vorhaben muss nach Maßgabe des § 19 KHSFV förderfähig sein. D.h. es muss einem der in § 19 KHSFV aufgeführten Tatbestände zuzuordnen sein. Diese sind grundsätzlich jedoch nicht als Abgrenzung zueinander zu verstehen. Die Fördertatbestände können auch ineinandergreifen, sich überschneiden oder aufeinander aufbauen. Die Förderung nach anderen Tatbeständen, die nicht in § 19 KHSFV angegeben sind, ist ausgeschlossen. Die Aufzählung in § 19 KHSFV ist abschließend.

Die als „Muss-Kriterien“ definierten Anforderungen der jeweiligen Fördertatbestände gilt es im Zuge eines Fördervorhabens umfassend und in Gänze zu berücksichtigen und umzusetzen. Sie sind somit als Mindestanforderungen zu verstehen. Die „Kann-Kriterien“ hingegen stellen optional umzusetzende Anforderungen dar. Die aufgeführten „Kann-Kriterien“ sind weder abschließend noch haben sie den Anspruch der Vollständigkeit.

Ablauf des Förderverfahrens

Um allen Kliniken gleichermaßen eine Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Fördermittel zu eröffnen, erfolgte ein zweistufiges Verfahren.

In der 1. Stufe steht allen Trägern zunächst der individuell maximale Antragsbetrag zu. Dieser wird in Abhängigkeit von der Aufgabenstellung im Krankenhausplan und dem Leistungsgeschehen (analog zur Berechnung der Jahrespauschalen) berechnet. Über dieses bewährte Verfahren kann u.a. das relative Gewicht der Krankenhäuser für die Versorgung berücksichtigt werden. Anträge innerhalb der 1. Stufe können bis Ende Mai 2021 beim Bayerischen Landesamt für Pflege (LfP) eingereicht werden. Übersteigen die Antragskosten eines angemeldeten Vorhabens eines Trägers die Förderhöchstgrenze, ist der Unterschiedsbetrag vom Krankenhaus zu tragen. Eine Finanzierung über den Höchstbetrag hinaus erfolgt in der 1. Stufe nicht; ebenso wenig ist die Nachfinanzierung einer Finanzierungslücke über die 2. Verteilungsstufe möglich. Soweit alle Krankenhäuser ihren Maximalbetrag ausschöpfen, werden die Fördermittel bereits in der 1. Stufe vollständig verausgabt.

Soweit nicht alle Mittel ausgeschöpft werden, schließt sich eine zweite Verteilungsstufe an. Dabei werden noch verfügbare Mittel auf weitere Vorhaben verteilt.

Der Antrag ist beim Landesamt für Pflege (LfP) unter Verwendung der Vordrucke mit den dort genannten Unterlagen vollständig für die 1. Stufe bis spätestens 31.05.2021, bzw. für die 2. Stufe bis 31.09.2021 einzureichen.

Der Antrag kann in elektronischer Form gestellt werden. Der Antrag muss von einer autorisierten Person der oder des Begünstigten gestellt werden, die mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben versichern muss.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • das Formular des Bundesamtes für Soziale Sicherung zur „Bedarfsanmeldung“
  • die fördertatbestandsspezifische Anlage (vgl. Ziffer 2.4. des Antragsformulars) und sämtliche darin genannten Nachweise
  • eine Kostengliederung

Zusätzliche Informationen

Durch den Bundesanteil werden 70 % der jeweils förderfähigen Projektkosten gedeckt. Die zusätzlich erforderliche Ko-Finanzierung in Höhe von 30 % ist durch die Länder, die Krankenhausträger oder beide gemeinsam zu erbringen – in Bayern übernimmt der Freistaat die 30 % in voller Höhe.

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Fördertatbestand 1 – Anpassung der technischen / informationstechnischen Ausstattung der Not-aufnahme eines Krankenhauses an den jeweils aktuellen Stand der Technik (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 KHSFV)

Förderfähig im Sinne des § 19 KHSFV sind Maßnahmen zur Verbesserung und Modernisierung der medizinischen Notfallversorgung der Patientinnen und Patienten sowie der Ablauforganisation bei der Behandlung dieser in den Zentralen Notaufnahmen der Krankenhäuser, die die Anforderungen des Notfallstufenkonzepts des G-BA nach § 136c Absatz 4 SGB V erfüllen. Dies ist der Fall, wenn das Krankenhaus entsprechende Notfallzuschläge als Teil des Budgets des Krankenhauses vereinbart hat, bzw. wenn diese Zuschläge ersatzweise von der Schiedsstelle nach § 18a KHG festgelegt worden sind.

Die Maßnahmen sollten primär eine technische Modernisierung bedeuten, zum Beispiel Investitionen in die digitale oder apparative Ausstattung der Notfallversorgung, kann aber auch bauliche Aspekte im Rahmen der Barrierefreiheit zu Teilen berücksichtigen. Hierbei dürfen jedoch die Kosten für räumliche Maßnahmen höchstens 10 Prozent der gewährten Fördermittel umfassen.

Diese Förderung ist schwerpunktmäßig auf bauliche Maßnahmen zur räumlichen Ausstattung von Notfallaufnahmen ausgerichtet. Der Schwerpunkt beim hier gegenständlichen Fördertatbestand liegt in der technischen, insbesondere informationstechnischen Ausstattung der Notaufnahmen.

Förderfähige Maßnahmen zur Anpassung der technischen/ informationstechnischen Ausstattung der Notaufnahme eines Krankenhauses an den jeweils aktuellen Stand der Technik müssen:

  • die Notaufnahme grundsätzlich technisch aufrüsten und an den aktuellen Stand der Technik inklusive einer möglichst unterbrechungsfreien Übermittlung relevanter medizinischer Daten und Steuerung von Prozessen der Notfallversorgung anpassen,
    oder
  • es den Patientinnen und Patienten in der Notaufnahme ermöglichen, eine digitale Eigenanamnese auf Basis von digitalen Fragebögen in der Notaufnahme vor Ort durchzuführen. Die Angaben müssen in das interne Krankenhausinformationssystem automatisch integrierbar sein,
    oder
  • den Aufbau geeigneter informationstechnischer- und kommunikationstechnischer Anwendungen zum Zwecke des telemedizinischen Austauschs zwischen Rettungsdiensten, Leitstellen und Krankenhäusern, (eingeschlossen etwaige Außenstellen, zusätzliche Krankenhausstandorte, MVZs oder niedergelassene Praxen) bzw. Austausch innerhalb des Krankenhauses sowie etwaiger vorgelagerter Leistungserbringer gewährleisten.

Fördertatbestand 2 – Patientenportale (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHSFV)

Förderfähig nach dem Fördertatbestand 2 sind Patientenportale, die ein digitales Aufnahme- und Entlassmanagement sowie das Überleitungsmanagement von Patientinnen und Patienten zu nachgelagerten Leistungserbringern ermöglichen. Diese dienen einem digitalen Informationsaustausch zwischen den Leistungserbringern und den Leistungsempfängern sowie zwischen den Leistungserbringern, den Pflege- oder Rehabilitationseinrichtungen und den Kostenträgern in der Zeit vor, während und nach der Behandlung im Krankenhaus.

Ziel ist hierbei, den dabei entstehenden erheblichen Kommunikationsaufwand zu reduzieren, die Kommunikation und den Informationsaustausch zu beschleunigen und die Versorgungsqualität der Patientinnen und Patienten zu verbessern. Die Etablierung und Nutzung solcher Portale trägt jedoch nicht nur zu einer Entlastung und Beschleunigung der administrativen Prozesse vor Ort im Krankenhaus bei, sondern hat auch das Ziel der Entlastung und Unterstützung der Patientinnen und Patienten sowohl vor als auch im Laufe ihres Behandlungsprozesses. Sofern einzelne funktionale Anforderungen durch eine direkte Kommunikation / Übertragung zwischen einem KIS und/oder ERP-System des Krankenhauses und der elektronischen Patientenakte der Patientinnen und Patienten nach § 341 SGB V abgebildet werden können, so ist dies zur Erfüllung der Anforderungen ebenfalls zulässig bzw. im Sinne der Datensparsamkeit zu bevorzugen.

Der Fördertatbestand 2 gliedert sich daher entsprechend wie folgt:

Fördervorhaben im Sinne des digitalen Aufnahmemanagements, des Behandlungsmanagements und des Überleitungs-und Entlassmanagements.

Diese Gliederung ist nicht als Trennung, sondern als Orientierungshilfe zu verstehen. Vielmehr können sich die jeweiligen Maßnahmen in den Gliederungspunkten überschneiden. Zur Erfüllung der funktionalen Anforderungen eines Patientenportals nach sind sämtliche MUSS-Kriterien in 4.3.2.1, 4.3.2.2 und 4.3.2.3 der Förderrichtlinie umzusetzen.

Digitales Aufnahmemanagement

Das digitale Aufnahmemanagement soll Patientinnen und Patienten bereits im Vorfeld ihres Krankenhausaufenthalts entlasten. Es soll möglich werden, dass Patientinnen und Patienten online ihre notwendigen Daten selbst erfassen, aber auch (Behandlungs-) Entscheidungen in ihrer gewohnten Umgebung treffen können – abseits der Stresssituation innerhalb des Krankenhauses.

Ein digitales Aufnahmemanagement muss:

  • es den Patientinnen und Patienten oder deren vorgelagerten Leistungserbringern ermöglichen, Termine für ambulante Versorgungsleistungen (u.a. Untersuchungen im Rahmen der Vor-und Nachsorge), online zu vereinbaren sowie für die teil- und vollstationäre Behandlung online anzufragen und abzustimmen. Dies schließt Leistungen der spezialärztlichen Versorgung (ASV) im Krankenhaus nach §116b SGB V mit ein, sofern diese durch das Krankenhaus angeboten werden.
  • es den Patientinnen und Patienten ermöglichen, eine Anamnese digital von zu Hause aus durchzuführen,
  • es den Patientinnen und Patienten ermöglichen, ihre Behandlungsunterlagen sowie weitere zur Aufnahme und Behandlung relevante Daten und Unterlagen, insbesondere den bundeseinheitlichen Medikationsplan (Barcode-Scan zur strukturieren Weiterverarbeitung) vorab online hochzuladen, oder im Rahmen einer vom Patienten oder der Patientin digital erteilten temporären Berechtigung (Consent) den Zugriff auf diese Daten (z.B. in einer existierenden elektronischen Akte) durch den Behandler ermöglichen,
  • es den Patientinnen und Patienten ermöglichen, online Antworten zu den häufigsten Fragen eines Krankenhaus-Aufenthalts zu finden,
  • es vorgelagerten Leistungserbringern ermöglichen, Überweisungsscheine bereits vorab online der Klinik zukommen zu lassen,
  • es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Aufnahmemanagements ermöglichen, den Patientinnen und Patienten Nachrichten schicken zu können,
  • es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Aufnahmemanagements ermöglichen, eine Anamnese auch digital in der Klinik vorzunehmen,
  • Schnittstellen zu bestehenden KIS und/ oder ERP-Systeme vorweisen, sodass die digital erfassten Daten der Patientin / des Patienten auch für nachgelagerte organisatorische Prozesse, sowie Prozesse der Ressourcenplanung (z.B. Personalplanung oder Bettenmanagement) automatisch und interoperabel zur Verfügung stehen.

Das digitale Aufnahmemanagement kann:

  • es den Patientinnen und Patienten ermöglichen, mittels Chatbots ihre Anamnese aufzunehmen oder Rückfragen an das Aufnahmemanagement zu stellen,
  • es den Patientinnen und Patienten ermöglichen, relevanten Dokumenten rechtskonform digital zuzustimmen,
  • es den Patientinnen und Patienten ermöglichen, mittels Online-Check-In Terminals auch digital im Klinikum vor Ort aufgenommen zu werden,
  • es den Patientinnen und Patienten ermöglichen, ihre Daten, beispielsweise generiert durch (sensorbasierte) Wearables, Smart Devices oder Smartphone-Apps, in das digitale Patientenportal der betreffenden Klinik hochzuladen, bzw. den Zugriff darauf mittels einer digital erteilten temporären Berechtigung (Consent) einzuräumen, zu speichern sowie zu löschen, bzw. den Zugriff z.B. auf existierende Patientendaten/ Dokumente im Rahmen einer temporären Patientenbewilligung (Consent) zu ermöglichen und zu speichern sowie zu löschen,
  • es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen, die Daten der Patientinnen und Patienten, generiert durch (sensorbasierte) Wearables, Smart Devices oder Smartphone Apps in strukturierter Form abrufen zu können.
  • es den Patientinnen und Patienten ermöglichen, bereits vorab online über gewünschte Service- und Wahlleistungen (z.B. Einzelzimmer) während ihres Aufenthaltes zu entscheiden,
  • es pflegebedürftigen Patientinnen und Patienten ermöglichen, ihre Einwilligung zu geben, dass für das Aufnahmemanagement relevante Daten durch Pflegedienste oder Pflegeheime übermittelt werden dürfen,

Digitales Behandlungsmanagement

Das digitale Behandlungsmanagement soll Patientinnen und Patienten im Laufe ihres stationären Aufenthaltes deutlich stärker als bisher begleiten, einbinden und in ihrem Tagesablauf unterstützen. Digitale Dienste im Rahmen des Behandlungsmanagements verfolgen hierbei unter anderem das Ziel der Erhöhung der Patientensicherheit und der Therapieadhärenz im Laufe des Aufenthaltes sowohl vor Ort in der Klinik als auch im Anschluss an die stationäre Behandlung.

Ein digitales Behandlungsmanagement muss:

  • es den Patientinnen und Patienten auf ihrem eigenen Endgerät ermöglichen, sich während ihres Aufenthaltes im Krankenhaus zurecht zu finden (mindestens zu örtlichen Gegebenheiten, Ansprechpersonen),
  • es den Patientinnen und Patienten auf ihrem eigenen Endgerät ermöglichen, sich über ihre Behandlung, beispielsweise in Form von Aufklärungsvideos, zu informieren, und vorab Fragen zur späteren Klärung zu notieren,
  • es den Patientinnen und Patienten ermöglichen, digitale Behandlungstagebücher auf ihrem eigenen Endgerät zu führen,
  • es den Patientinnen und Patienten auf ihrem eigenen Endgerät ermöglichen, Erinnerungen an Untersuchungstermine im Laufe ihres Aufenthaltes zu erhalten,
  • es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch eine mobile und digitale Visite ermöglichen, schneller auf relevante Informationen, insbesondere im KIS/KAS und Patientendatenmanagementsystem, zugreifen zu können,
  • die Speicherung von Daten der Patientinnen und Patienten in deren elektronischer Patientenakte nach § 341 SGB V ermöglichen.

Das digitale Behandlungsmanagement kann:

  • es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen, ein effizientes Mobilitäts-und Aktivitätsmonitoring der Patienten umzusetzen,
  • es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen, klinische Arbeitsabläufe elektronisch zu steuern (z.B. Termine und Behandlungsmaßnahmen elektronisch zu bestellen) und über den Stand der Behandlungsschritte informiert zu werden,
  • es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen, Videosprechstunden durchzuführen,
  • es den Patientinnen und Patienten ermöglichen, ihre Daten, beispielsweise generiert durch (sensorbasierte) Wearables, Smart Devices oder Smartphone-Apps, in das digitale Patientenportal der betreffenden Klinik während Ihres Aufenthaltes hochzuladen bzw. den Zugriff z.B. auf vergleichbare digitale Akten im Rahmen einer temporären Patientenbewilligung (Consent) zu ermöglichen und zu speichern sowie zu löschen,
  • es Patientinnen und Patienten auf ihrem eigenen Endgerätermöglichen, an Patienten-befragungen teilzunehmen, welche patientenbezogenen Ergebnisparameter erheben (Patient-Reported-Outcome Measures),
  • es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen, die Daten der Patientinnen und Patienten, generiert durch (sensorbasierte) Wearables, Smart Devices oder Smartphone Apps in strukturierter Form abrufen zu können und in der Behandlungs-planung zu berücksichtigen.

Digitales Entlass- und Überleitungsmanagement

Ziel des digitalen Entlass-und Überleitungsmanagements ist sowohl die Entlastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankenhaus im Rahmen der Organisation der Anschlussversorgung als auch die Förderung des strukturierten digitalen Datenaustausches hinsichtlich nachgelagerter Leistungserbringer.

Eine bürokratiearme und frühzeitige Abstimmung zur benötigten Medikation, Therapie, häuslichen Krankenpflege, ambulanten und stationären Langzeitpflege, Rehabilitation oder auch zu Heil- und Hilfsmittel zwischen den Krankenhäusern und in der Versorgung nachfolgenden Einrichtungen und Kostenträgern ist zwingendnotwendig, um Versorgungsbrüche zu verhindern und die Patientensicherheit und Versorgungsqualität zu erhöhen.

Ein digitales Entlass-und Überleitungsmanagement muss:

  • einen strukturierten Datenaustausch zwischen Leistungserbringern und die Bereitstellung von Dokumenten auf Basis anerkannter Standards an nachgelagerte Leistungserbringer (z.B. bzgl. der Medikamenteneinnahmen, Hinweisen zur Ernährung, Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, notwendigen Kontrolluntersuchungen, Ansprechpartner bei Komplikationen oder pflegerische Fragen, etc.) ermöglichen,
  • es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen, auf Basis einer digitalen Plattform innerhalb eines Netzwerkes von ambulanten und stationären Pflege- oder Rehabilitationsanbietern den Versorgungsbedarf ihrer Patientinnen und Patienten melden zu können und mit Hilfe der digitalen Plattform innerhalb eines Netzwerkes zeitnah Rückmeldung hinsichtlich passender freier Kapazitäten zu erhalten,
  • die Speicherung von Daten der Patientinnen und Patienten in deren elektronischer Patientenakte nach § 341 SGB V ermöglichen sowie (auf Wunsch des Patienten und/ oder berechtigten Angehörigen) auch in andere digitalen Akten bereitgestellt werden können.

Ein digitales Entlass-und Überleitungsmanagement kann:

  • es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Klinik ermöglichen, mittels KI-Technologien das optimale Entlassdatum unter Berücksichtigung aller vorliegenden relevanten Patientendaten zu ermitteln,
  • es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen, die Daten der Patientinnen und Patienten, generiert durch (sensorbasierte) Wearables, Smart Devices oder Apps auf mobilen Endgeräten in strukturierter Form abrufen zu können und an die nachgelagerten Leistungserbringer zu übermitteln bzw. den Zugriff z.B. auf existierende Patientendaten/ Dokumente im Rahmen einer temporären Patientenbewilligung (Consent) zu ermöglichen,
  • es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Krankenhauses (oder des Sozialdienstes) ermöglichen, Angehörige der Patientinnen und Patienten in die Planung von Entlass- und Überleitungsmanagement einzubeziehen.

Fördertatbestand 3 – Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHSFV)

Übergeordnetes Ziel ist es, die Verfügbarkeit der Pflege- und Behandlungsdokumentation zu erhöhen und die dafür eingesetzten Zeitaufwände zu reduzieren, um so eine Steigerung der Behandlungsqualität und eine Optimierung des Behandlungsprozesses zu erzielen, da die Pflege ein integraler Bestandteil aller Prozesse im Krankenhaus ist. Hierdurch soll eine möglichst durchgehende digitale Dokumentation über alle Bereiche und Funktionen des Krankenhauses hinweg erreicht werden.

Der Fördertatbestand 3 gliedert sich entsprechend in zwei Themenschwerpunkte: Digitale Pflege-und Behandlungsdokumentation und Systeme zur automatisierten und sprachbasierten Dokumentation von Pflege-und Behandlungsleistungen.

Diese Gliederung ist nicht als Trennung, sondern als Orientierungshilfe zu verstehen. Vielmehr können sich die jeweiligen Maßnahmen der Gliederungspunkte überschneiden.

Digitale Dokumentation

Eine Voraussetzung für die nahtlose Umsetzung eines möglichst hohen Automatisierungsgrades der in Fördertatbestand 2 beschriebenen Prozesse ist die Umsetzung einer durchgehend digitalen, syntaktisch, semantischund organisatorisch interoperablen Pflegedokumentation. Durch den Einsatz eines solchen Systems können die vielfältigen Leistungs-, Kommunikations- und Abstimmungsprozesse sowohl zwischen den beteiligten Akteuren im Krankenhaus als auch außerhalb des stationären Sektors (siehe Entlass- und Überleitungsmanagement) effizienter und transparenter gestaltet werden. Ebenso kommt es zu einer Verringerung des hohen manuellen Dokumentationsaufwandes durch das medizinische Fachpersonal.

Eine digitale Pflege-und Behandlungsdokumentation muss:

  • den gesetzlichen Anforderungen an die Pflegedokumentation nach § 630f BGB genügen,
  • eine Umstellung auf eine rein elektronische Dokumentation zur Vermeidung paralleler Dokumentation in eine papierbasierte und eine elektronische Krankenhausakte ermöglichen,
  • eine einheitliche, intern bereichsübergreifende elektronische Dokumentation für alle am Behandlungsprozess beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Leistungserbringer innerhalb einer Fachabteilung oder des Krankenhauses insgesamt ermöglichen, eine syntaktische, semantische und organisatorische Interoperabilität zu weiteren eigenständig im Krankenhaus in Anwendung befindlichen Systemen und Ge-räten sowie Systemen außerhalb der Einrichtung aufweisen, die regelhaft Informationen der Pflege-und Behandlungsdokumentation weiterverarbeiten oder umgekehrt,
  • es den berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen, transparent und nach den datenschutzrechtlichen Vorgabennachvollziehen zu können, welche Änderungen durch wen in der Dokumentation getätigt worden sind,
  • den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen, mittels eines fachübergreifenden und einheitlich hinterlegten Terminus (basierend auf internationalen Standards), entsprechende Textbausteine zu verwenden,
  • es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen, unmittelbare Meldungen im/ an das hausinterne Fehlermeldesystem (Critical Incident Reporting System) durchzuführen,
  • es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Krankenhauses ermöglichen, relevante Unterlagen, die im Rahmen der Pflegedokumentation erstellt werden, digital und lückenlos in der digitalen einrichtungsinterne Akte der Patientin und des Patienten zu erfassen (dies umfasst u.a.: die Patientenstammdaten, Pflegeanamnese, das Biografieblatt, die Pflegeplanung, den Pflegebericht, Therapie-und Medikamentenplan, die Durchführungsnachweise, Wunddokumentationen, Fieberkurven, Schmerzerfassungen, Trinkprotokolle, Sturzprotokolle, Erfassung des Barthel-Index, Dekubituseinschätzung, Leistungsdokumentation komplexer Pflegeleistungen, Notfallbericht),
  • es den berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Krankenhauses ermöglichen, ortsunabhängig im Krankenhausrelevante Daten und Unterlagen der Patientin und des Patienten unmittelbar und vollständig einsehen zu können (hierzu zählen ebenso Anästhesiedokumentation, Intensivdokumentation, OP-Dokumentation, Medikationsdokumentation, Labordaten etc.),
  • den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Übersicht über die bereits getätigten bzw. ausstehenden Dokumentationen bieten,
  • die Bereitstellung eines Pflegeberichtes ermöglichen,
  • Checklisten, Erinnerungshilfen bzw. Signalfunktionen beinhalten, wenn notwendige (Pflicht-) Eingaben fehlerhaft oder unvollständig sind.
  • es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Krankenhauses ermöglichen, unmittelbar und ortsunabhängig im Krankenhaus relevante Daten und Unterlagen der Patientin/ des Patienten vollständig erstellen/dokumentieren zu können

Eine digitale Pflege-und Behandlungsdokumentation kann:

  • die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch eine automatische frühzeitige Risikoerkennung (z.B. Sturz, Dekubitus, Schmerz, Fehlernährung, Inkontinenz bei Pflegebedürftigkeit) auf Basis der jeweiligen Patientendaten bei einer individuelleren Pflegeplanung unterstützen und einen erhöhten oder modifizierten Hilfe- oder Pflegebedarf anzeigen
  • die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen des patientenübergreifenden Berichtswesens unterstützen, z.B. durch die Überwachung von Qualitätsindikatoren, die Bereitstellung von Informationen hinsichtlich Kosten-Leistungs-Strukturen und Arbeitsprozessen oder zur Erfüllung externer Vorschriften z.B. im Rahmen von Akkreditierungen (z.B. Mindestmengen etc.),
  • klinisch-wissenschaftliche Studien unterstützen, sofern etablierte Systeme die Auswahl von Patientinnen und Patienten mit bestimmten Merkmalen ermöglicht (Patien-tenrecruiting für klinische Studien) oder auch eine Informationsbasis in anonymisierter Form zur Verfügung stellt,
  • Hygienebereich, z.B. durch die Erkennung von MRSA Risiken, unterstützen.
  • es eine automatische Ableitung der Pflegeminuten je Pflegemaßnahme zur Kalkulation des Pflegebedarfes in Zeiteinheiten je Patientin/ Patient ermöglichen

Systeme zur automatisierten und sprachbasierten Dokumentation von Pflege-und Behandlungsleistungen

Förderfähige Vorhaben zur automatisierten und spracherkennungsbasierten Dokumentation von Pflege-und Behandlungsleistungen müssen:

  • den Kontext der Spracheingabe und -erfassung verstehen und einordnen können
  • Akzente verstehen und die Spracheingabe erfassen können,
  • in die elektronische Patientenakte („Krankenhausakte“) integrierbarsein,
  • individuelle Sprachprofile erstellen können,
  • es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Krankenhauses ermöglichen, mittels Spracherkennung und -erfassung freigesprochene Spracheingaben als strukturierte Dokumentationseinträge möglichst zeit- und ortunabhängig in der elektronischen Patientenakte abzulegen,
  • es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen, mittels digitaler Bedienungs-möglichkeiten (Gestenerkennung, Sprachsteuerung, Touchbedienung etc.) durch die jeweiligen Dokumentationsvorlagen zu navigieren.

Förderfähige Vorhaben zur automatisierten und spracherkennungsbasierten Dokumentation von Pflege-und Behandlungsleistungen können:

  • es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen, mittels Natural Language Processing (NLP) Ansätzen freigesprochene Texte automatisiert zu verarbeiten,
  • es ermöglichen, dass analoge Dokumente in Papierform durch die Verwendung automatisierter Lösungen erfasst werden können und mittels automatischer Texterkennen die dortigen Inhalte (z.B. med. Daten) vom System erkannt, weiterverarbeitet und ausgewertet werde

Fördertatbestand 4 – Einrichtung von teil- oder vollautomatisierten klinischen Entscheidungsunterstützungssystemen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHSFV)

Entscheidungsunterstützungssysteme dienen der Unterstützung der Ärztin und des Arztes, der Pflegefachperson oder weiteren Entscheidungsträgern in dessen/ deren Diagnostik-, Therapie- oder Medikationsempfehlung zum Zeitpunkt der Behandlung einer individuellen Patientin oder Patienten. Sie erlauben in Abhängigkeit der Komplexität eine schnelle standardisierte Reaktion auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse in der medizinischen Behandlung und unterstützen die klinische Dokumentation bei gleichzeitiger Reduktion von Fehlern. Klinische teil- oder vollautomatisierte Entscheidungsunterstützungssysteme leisten einen wesentlichen Beitrag dazu, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse schneller in der Praxis implementiert werden können. Sie tragen zudem dazu bei, die Kommunikation zwischen klinischen Entscheidungsträgern und deren zuarbeitenden Funktionen maßgeblich zu unterstützen und somit die Prozessqualität der Behandlung und deren Ergebnis zu steigern.

Förderfähige Vorhaben zur Einrichtung teil- oder vollautomatisierten klinischer Entscheidungsunterstützungssystemen müssen:

  • klinische Patientendaten in strukturierter Form elektronisch aufnehmen,
  • klinische Patientendaten in strukturierter Form visuell übersichtlich darstellen können,
  • auf Basis klinischer Patientendaten in Verknüpfung mit weiteren Daten/ Systemen und Wissensdatenbanken bzw. ggf. systemeigenen Datenbanken Empfehlungen und Hinweisez.B.in Bezug auf die Diagnose und Therapie sowie zur Medikation und dessen Verordnung bzgl. des jeweiligen Patienten individualisiert geben können,
  • auf Basis klinischer Patientendaten in Verknüpfung mit weiteren Daten/ Systemen Erinnerungs- und Warnsignalfunktionen ausgeben können (z.B. im Rahmen des Medikationsmanagements oder eines Telemonitorings),
  • standardisierte Mechanismen zur Gewährleistung der Datenvalidität und deren Integrität von der Datenquelle/ den verschiedenen Datenquellen über die Systeme hinweg bis zur Nutzung durch ein KI-System einzusetzen,
  • den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Krankenhauses eine Entscheidungsunterstützung bieten, z.B. hinsichtlich der einzuleitenden Pflegemaßnahmen (Medizinische Leitlinien, klinische Pfade, pflegewissenschaftliche Erkenntnisse und Leitlinien)
  • eine, sofern erforderlich, gerichtsfeste und nachvollziehbare Dokumentation des Entscheidungsprozesses ermöglichen,
  • die Möglichkeit zur Plausibilitätsprüfung/Evaluation durch das Fachpersonal beinhalten sowie die anschließende Möglichkeit, Feedback abzugeben (entweder zur Validierung der Ergebnisse oder zur nachträglichen Datenreannotierung),
  • die Möglichkeit der zu dokumentierenden Nichtbeachtung der KI-o der Systemempfehlung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufweisen,
  • gewährleisten, dass alle relevanten Informationenaus Entscheidungsunterstützungssystemen elektronisch und direkt über das entsprechende Krankenhausinformationssystem bzw. klinische Arbeitsplatzsystemerreichbar sind,
  • der Optimierung klinischer Prozesse dienen.

Förderfähige Vorhaben zur Einrichtung teil-oder vollautomatisierten klinischer Entscheidungsunterstützungssystemen können:

  • kontinuierliches Lernen der KI „im Hintergrund“ und regelmäßige Rezertifizierung/Zulassung des Updates ermöglichen,
  • eine Anbindung an weitere Datenpools (Forschungsdatenzentrum, Register, Datenintegrationszentren Forschungsdatenbanken) sicherstellen.

Fördertatbestand 5 – Digitales Medikationsmanagement (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KHSFV)

Ziel des Fördertatbestandes ist es, die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) in Krankenhäusern durch Maßnahmen eines digitalen Medikationsmanagements zu erhöhen. Hierzu sind die durchgehende digitale Dokumentation der Medikation in interoperablen Systemen sowie die ständige Verfügbarkeit dieser Informationen für alle am Behandlungsprozess Beteiligten erforderlich.

Ein digitales Medikationsmanagement muss:

  • gewährleisten, dass Verordnungen – soweit möglich – elektronisch und direkt über das entsprechende Krankenhausinformationssystem bzw. klinische Arbeitsplatzsystemstattfinden können,
  • gewährleisten, dass (klinische) Pharmazeuten im Rahmen der Validierung der Verordnung Zugriff auf die relevanten Daten haben,
  • eine systemische Überprüfung von Wechselwirkungen gewährleisten und eine entsprechende Warnung ausgeben,
  • eine systemische Überprüfung von Kontraindikationen gewährleisten und eine entsprechende Warnung ausgeben,
  • eine systemische Überprüfung von Fehlmedikationen gewährleisten und eine entsprechende Warnung ausgeben,
  • eine systemische Überprüfung von Arzneimittelallergien der Patientin oder des Patienten gewährleisten und eine entsprechende Warnung ausgeben,
  • gewährleisten, dass ein patientenspezifischer Bar-/ QR Code zur Begleitung des Medikationsprozesses eingesetzt wird und die wesentlichen Schritte des Medikationsprozesses (insbesondere Verordnung, Stellen, Gabe) durch das Scannen des Codes dokumentiert werden können,
  • gewährleisten, dass das Stellen von Medikamenten bzw. Einzeldosen aus dem Stellsystem bzw. sonstigen Medikamentenlagern in Verbindung mit einem patientenspezifischen Bar-/ QR Code stattfindet und somit ggf. mit der zugrundeliegenden Verordnung validiert werden kann,
  • gewährleisten, dass die verschriebenen und verabreichten Medikamente in Bezug zu den Laborwerten oder weiteren Vital- sowie demografischen Daten des Patienten gesetzt werden können und entsprechend Warnungen und ggf. Vorschläge hinsichtlich einer Alternativmedikation gegeben werden können,
  • gewährleisten, dass die Entnahme von Medikamenten bzw. Einzeldosen aus dem Stellsystem digital erfasst werden kann,
  • gewährleisten, dass eine Unterstützung bei der Kalkulation der korrekten Mischverhältnisse von Infusionslösungen, unter Berücksichtigung der patientenindividuellen Daten, erfolgt, sofern dies nicht über andere Lösungen sichergestellt wird, vor- und nachgelagerte Medikationsinformationen über den bundeseinheitlichen Medikationsplannach § 31a SGB V sowie sofern verfügbar den elektronischen Medikationsplan nach§ 358 SGB V eingelesen und automatisiert/strukturiert weiterverarbeitet bzw. im Rahmen der Entlassung digital bereitgestellt werden.

Ein digitales Medikationsmanagement kann:

  • die robotikbasierte Stellung von Einzeldosen umfassen,
  • gewährleisten, dass die Entnahme von Medikamenten bzw. Einzeldosen aus dem Stellsystem bzw. sonstigen Medikamentenlagern nur in Verbindung mit einem patienten-spezifischen Bar-/ QR Code stattfinden kann und somit nur validierte Verordnungen dem Abgabesystem entnommen werden können,gewährleisten, dass optische Systeme sowie Systeme zur Gewichtskontrolle den Prozess der Medikamentenentnahme begleiten,
  • Automaten zur Medikamentenausgabe umfassen.

Fördertatbestand 6 – Digitale Leistungsanforderung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KHSFV)

Der Behandlungsprozess innerhalb eines Krankenhauses ist vielfach durch die Beteiligung und Interaktion zahlreicher unterschiedlicher Fachabteilungen gekennzeichnet. Hierbei kommt es zwischen einzelnen Organisationseinheiten immer wieder zu Leistungsanforderungen, beispielsweise hinsichtlich der Arzneimittelversorgung, apparativer oder funktioneller Diagnostik oder labormedizinischer Untersuchungen.

Eine digitale Leistungsanforderung muss:

  • Terminmanagement als Teil der Leistungsanforderung berücksichtigen (z.B. Vereinbarung von Terminen und Terminserien für angeforderte Leistungen),
  • es den Ärztinnen und Ärzten ermöglichen, Leistungen digital und sicher im Krankenhausinformationssystem/Klinischen Arbeitsplatzsystem anfordern zu können,
  • es den Ärztinnen und Ärzten ermöglichen, dass die Rückmeldungen hinsichtlich angeforderter Leistungen digital und sicher im System stattfinden und in die digitale krankenhausinterne Patientenakte aufgenommen werden,
  • es den Ärztinnen und Ärzten ermöglichen, eine Übersicht über alle bereits angeforderten Leistungen zu erhalten,
  • es den Ärztinnen und Ärzten ermöglichen, standortunabhängig die jeweiligen Daten einsehen zu können,
  • eine korrekte Zuordnung der Befundergebnisse zu den jeweiligen Patienten und den krankenhausinternen Patientenakten gewährleisten,
  • eine unbeabsichtigte Doppelanforderung durch geeignete Warnhinweise vermeiden,
  • es den Ärztinnen und Ärzten ermöglichen, Termine an die Patientinnen und Patienten weiterzuleiten (Verknüpfung zu digitalem Behandlungsmanagement)
  • eine Terminänderung automatisch an die Ärztinnen und Ärzte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übermitteln (inkl. Weiterleitung an Patientinnen und Patienten).

Eine digitale Leistungsanforderung kann:

  • eine rechtskonforme Archivierung von Bildern und Befunden gewährleisten.
  • es den Ärztinnen und Ärzten ermöglichen, den Status der Anforderung nachzuverfolgen.

Fördertatbestand 7 – Leistungsabstimmung und Cloud-Computing Systeme (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV)

Ziel des Fördertatbestandes 7 ist es, standortübergreifende Versorgungsstrukturen zu fördern, durch die Krankenhäuser ihr Leistungsangebot untereinander derart abstimmen, dass eine flächendeckende, bedarfsgerechte und möglichst spezialisierte stationäre Versorgung gewährleistet werden kann.

Leistungsabstimmung und Cloud-Computing Systeme müssen:

  • zu einer einrichtungsübergreifenden Abstimmung von Versorgungsleistungen,
    oder
  • zu einer einrichtungsübergreifenden Nutzung von IT-Ressourcen führen,
    und
  • Leistungsabstimmung und Cloud-Computing Systeme müssen so genutzt werden können, dass die Versorgung von Patientinnen und Patienten auch im Falle der Störung von Telekommunikationsinfrastrukturen (z.B. großräumiger Beeinträchtigung des Internets oder anderer Datennetze) oder zentraler Infrastrukturen dieser Dienste in den nutzenden Einrichtungen dennoch im notwendigen Umfang sichergestellt werden kann.

Leistungsabstimmung und Cloud-Computing Systeme können:

  • infrastrukturelle Maßnahmen, wie gemeinsam genutzte IT-Ausstattung (Hardware) einschließen,
  • die Entwicklung, die Implementierung und den initialen Betrieb gemeinsam genutzter Software (-Komponenten) beinhalten,
  • insbesondere Maßnahmen zur Stärkung der IT-Sicherheit umfassen

Fördertatbestand 8 – Digitales Versorgungsnachweissystem für Betten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und anderen Versorgungseinrichtungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV)

Ziel des Fördertatbestandes 8 ist es, online-basierte Versorgungsnachweis-/ (Betten-) systeme in Krankenhäusern zu fördern. Durch derartige Systeme kann ein detaillierter Krankenhaus-Versorgungsnachweis (Bettennachweis) in Echtzeit erbracht und Patientinnen und Patienten, insbesondere in Notfällen, gleichmäßig und bedarfsgerecht entsprechend den verfügbaren Kapazitäten der Krankenhäuser zugeordnet werden.

Ein digitales Versorgungsnachweissystem für Betten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und anderen Versorgungsbereichen muss:

  • den Rettungsdiensten, Leitstellen und Rettungshubschraubern und weiteren beteiligten Akteuren mittels offener Schnittstellen zu Drittsystemen es ermöglichen, mittels geeigneter Darstellung in Echtzeit feststellen zu können, welches Krankenhaus welche freien Kapazitäten hat (insbesondere Bettenkapazitäten sowie der Diagnose-und Behandlungsmöglichkeiten),
  • den Leitstellen Daten verfügbar machen, die es den Leitstellen damit ermöglichen, den Patienten oder die Patientin automatisch an die bestverfügbare und ausgestattete Klinik zuweisen,
  • in der Lage sein, Daten an Zentralregister wie z.B. vom RKI, der DIVI etc. zu übermitteln,
  • den Kliniken Eintreffzeit, Diagnose und Dringlichkeit elektronisch übermitteln können oder mit dieser Information auf Klinikseite die entsprechende Kapazitätsbereitstellung sichern können.

Ein digitales Versorgungsnachweissystem für Betten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und anderen Versorgungsbereichen kann:

  • den Rettungsdiensten, den Leitstellen und Rettungshubschraubern in Echtzeit sichtbar darstellen, welches Krankenhaus welche weiteren, über die Betten hinausgehenden, verfügbaren Ressourcen hat (d.h. insb. verfügbare Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Fachqualifikation aber auch apparative Ausstattung),
  • die Übertragung medizinisch relevanter Informationen von den Rettungsdiensten an die Notaufnahme im Krankenhaus, z.B. nach dem AKTIN-Protokoll, unterstützen,
  • Vorschläge geben zur automatischen Zuweisung von Patienten und Patientinnen auf Basis relevanter Daten.an die bestverfügbare und ausgestattete Klinik.

Fördertatbestand 9 – informationstechnische, kommunikationstechnische und robotikbasierte Anlagen, Systeme oder Verfahren und telemedizinische Netzwerke (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV)

Förderfähig sind sowohl die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer, kommunikationstechnischer und robotikbasierter Anlagen, Systeme oder Verfahren sowie räumliche Maßnahmen, die Ärztinnen und Ärzte bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten unterstützen, insbesondere im Rahmen von Operationen. Hierzu zählen roboterassistierte Behandlungs-und Operationssysteme, die die behandelnde Ärztin und den behandelnden Arzt bzw. Operateur bei dem Eingriff, beispielsweise bei laparoskopischen, minimalinvasiven oder offen-chirurgischen Eingriffen, unterstützen und somit zur Patientensicherheit beitragen. Förderfähig sind zudem die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer, kommunikationstechnischer und robotikbasierter Anlagen, Systeme oder Verfahren oder räumlicher Maßnahmen, die erforderlich sind, um telemedizinische Netzwerkstrukturen aufzubauen und den Einsatz telemedizinischer Verfahren in der stationären Versorgung von Patientinnen und Patienten zu ermöglichen.

Förderfähige Vorhaben zur Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer, kommunikationstechnischer und robotikbasierter Anlagen, Systeme oder Verfahren und telemedizinischer Netzwerke müssen:

  • robotische Assistenzsysteme umfassen, die eine syntaktische, semantische und organisatorische Interoperabilität zu den wesentlichen am OP-Management beteiligten IT-Systemen und medizintechnischen Geräten aufweisen, insbesondere in Bezug auf den Austausch medizinischer Informationen,
    oder
  • die Versendung eines elektronischen Arztbriefes ermöglichen. Auch hierbei ist die Anbindung an die Telematikinfrastruktur bereits möglich und entsprechend umzusetzen und hinsichtlich der sicheren Verfahren zur Übermittlung von medizinischen Dokumenten über die Telematikinfrastruktur auf § 311 Abs. 6 SGB V zu verweisen sowie auf die Richtlinie über die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 383 SGB V der KBV,
    oder
  • es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen, mit Patientinnen und Patienten in der Häuslichkeit oder in anderen Einrichtungen in den Austausch zu kommen, – eine elektronische Übermittlung bzw. digitale Bereitstellung aller für die Einholung und Erbringung von Telekonsilien relevanten Informationen (mindestens Patienten-daten und Erstbefund, Fragestellung, Einwilligung des Patienten) ermöglichen,die apparativen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Ärztinnen und Ärzte durch den digitalen Austausch von Bildmaterialien (z.B. CT-Aufnahmen, Röntgenaufnahmen, Pathologiebefunden) diese hinreichend –z.B. im Rahmen von Telekonsilien–bewerten können. Hierbei sollen Dienste für die Übertragung von Bildformaten gemäß dem Standard für „Digital Imaging and Communications in Medicine (DICOM-Standard)“ genutzt werden, die den Anforderungen an die Kommunikationsdienste gemäß den Regelungen der Anlage 31a zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMVÄ) erfüllen,
  • der Ärztin und dem Arzt die Möglichkeit geben, im Kontext telemedizinsicher Konsile die elektronische Beauftragung und Beantwortung mittels rechtsverbindlicher Unterschrift (Schriftform) zu leisten,
  • es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen, über weite Distanz hinweg in einen fachlichen inter-oder intradisziplinären sowie inter-und intrasektoralen Austausch zu kommen (z.B. im Kontext von Telekonsilien, Tumorboards oder Fallkonferenzen),
    oder
  • es den Ärztinnen und Ärzten im Krankenhaus ermöglichen, klinische Daten und erste Befunde von Notfallpatienten bereits während des Transports in die Klinik beurteilen zu können, z.B. über die Verwendung des AKTIN-Protokolls,
    und
  • eine Ausstattung der Diagnose-und Funktionsräume an die erforderlichen informationstechnischen- und kommunikationstechnischen Voraussetzungen gewährleisten.

Förderfähige Vorhaben zur Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer, kommunikationstechnischer und robotikbasierter Anlagen, Systeme oder Verfahren und telemedizinischer Netzwerke können:

  • robotische Assistenzsystemen ihre digitalen Operationsplanungssysteme, auch in einer(telemedizinischen) Netzwerkstruktur, zur Verfügung stellen,
  • den Ärztinnen und Ärzten zum Zwecke der Aus-und Weiterbildung von medizinischem Personal, im Rahmen von Fallkonferenzen oder Konsilien eine Übertragung von Live-Bewegtbildern von Operationen, Interventionen oder Prozeduren am Patienten ermöglichen,
  • es den Ärztinnen und Ärzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen, auch über weite Entfernungen hinweg Operationen oder Interventionen mittels ferngesteuerter Roboter durchzuführen,
  • es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermöglichen, die Vitalparameter der Patientin und des Patienten durch die digitale Übertragung ebendieser bedarfsgerecht in Echtzeit oder zeitversetzt zu überwachen (Telemonitoring),
  • es den Ärztinnen und Ärzten ermöglichen, Einsatzkräfte im Rettungsdienst durch einen Remote Supportwährend eines Notfalleinsatzes zu unterstützen,
  • es den Ärztinnen und Ärzten ermöglichen, Leistungen, die im Entlassmangement der Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen veranlasst werden, auf digitalem Wege umzusetzen,
  • eine Warnmeldung erzeugen, sobald definierte Vitalparameter der Patientinnen und Patienten sich so verändern, dass die Patientin und der Patient in Lebensgefahr schweben.

Fördertatbestand 10 – IT-Sicherheit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV)

Ziel des Fördertatbestandes 10 ist die Verbesserung der IT-bzw. Cybersicherheit in Krankenhäusern, die nicht zu den kritischen Infrastrukturen gehören sowie in Hochschulkliniken.

Cybersicherheit ist die notwendige Bedingung für die fortschreitende Digitalisierung in den Kliniken. Dies kann durch ein geeignetes Informationssicherheitsmanagementsystem nach ISO 27001 nativ oder BSI IT-Grundschutz gesteuert und überwacht sowie insbesondere durch die Umsetzung des Branchenspezifischen Sicherheitsstandard (B3S) für die Gesundheitsversorgung im Krankenhaus vollständig gewährleistet werden.

Förderfähige Vorhaben zur Verbesserung der IT-bzw. Cybersicherheit müssen:

  • die Prävention vor Informationssicherheits-Vorfällen (u.a. Systeme zur Zonierung von Netzwerken, Next Generation Firewalls, sichere Authentisierungssysteme, Micro-Virtualisierung/Sandbox-Systeme, Schnittstellen-Kontrolle, Intrusion Prevention Systeme; Network Access Control, Schwachstellenscanner, Softwareversionsmanagement, Datenschleusen, Datendioden, VPN-Systeme, verschlüsselte Datenübertragung, verschlüsselte mobile Datenträger, ISMS),
    oder
  • die Detektion von Informationssicherheits-Vorfällen (u.a. Security Operation Center, Log Management Systeme, Security Information Event Management Systeme, Intrusion Detection Systeme, lokaler Schadsoftwareschutz mit zentraler Steuerung, Schadsoftwareschutz in Mailsystemen bzw. bei Mailtransport),
    oder
  • die Mitigation von Informationssicherheits-Vorfällen (u.a. automatisierte Backup-Systeme, lokaler Schadsoftwareschutz mit zentraler Steuerung)
    oder
  • die Steigerung und Aufrechterhaltung der Awareness gegenüber Informationssicherheits-Vorfällen bzw. der Bedeutung von IT-/Cybersicherheit (u.a. regelmäßige Risiko-analysen, Schulungsmaßnahmen, Informationskampagnen, Awareness-Messungen)
    oder
  • eine Kombination davon zum Ziel haben.

Förderfähige Vorhaben zur Verbesserung der IT-bzw. Cybersicherheit können:

  • Cloud-und KI gestützte Verfahren zur Erkennung von Angriffen als Gegenstand haben.

Fördertatbestand 11 – Anpassung von Patientenzimmern an die besonderen Behandlungsformen im Fall einer Epidemie (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV)

Die COVID-19-Pandemie hat eindringlich gezeigt, dass es zur Behandlung hochinfektiöser Patienten erforderlich ist, dass in ausreichendem Maße Kapazitäten an Ein-Bett Zimmern in den Krankenhäusern zum Zweck der Isolation zur Verfügung stehen. In Patientenzimmern mit mehr als zwei Bettenkönnen die maßgeblichen Abstandsregeln nicht eingehalten werden, sodass es gilt, diese in Zwei-oder Einbettzimmer umzuwandeln, sofern das Vorhaben zu einer entsprechenden Verringerung der Zahl an krankenhausplanerisch festgesetzten Betten führt.

Förderfähige Vorhaben zur Anpassung von Patientenzimmern an die besonderen Behandlungsformen im Fall einer Pandemie müssen:

  • die Umwandlung von Mehrbettzimmern zu maximal Zwei-oder Einzelzimmern beinhalten,
  • zu einer entsprechenden Verringerung der Zahl der krankenhausplanerisch festgesetzten Betten führen.

Förderfähige Vorhaben zur Anpassung von Patientenzimmern an die besonderen Behandlungsformen im Fall einer Pandemie können:

  • die Einrichtung von Unterdruckzimmern zum Gegenstand haben,
  • die Ausrüstung der Bettplätze mit Monitoringanschlüssen zum Gegenstand haben,
  • die Ausrüstung der Bettplätze mit Sauerstoff-und Druckluftanschlüssen zum Gegenstand haben,
  • die Einrichtung eigener Nasszellen auf dem jeweiligen Zimmer als Gegenstand haben,
  • die Einrichtung von Schleusen vor den Zimmern als Gegenstand haben.

Nachweispflicht nach § 25 KHSFV

In Hinblick auf die jährlichen Mitteilungspflichten des Freistaates Bayern gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 25 Abs. 1 KHSFV ist beim LfP jährlich bis zum 20. Januar ein Zwischenstandsbericht – die sogenannte Aprilmeldung – einzureichen (letztmalig im Jahr nach Abschluss des Vorhabens). Dieser Zwischenstandsbericht muss folgende Unterlagen enthalten:

  • Angaben zum Stand der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vorhabens:

Bei Abweichungen bzgl. des Beginns und/oder voraussichtlichen Endes des Vorhabens zu den im Antrag angegeben Daten ist eine entsprechende Begründung, weshalb das Vorhaben nicht im geplanten Zeitraum durchgeführt wird, beizufügen.

  • Nachweis des beauftragten und berechtigten IT-Dienstleisters darüber, dass die Förderrichtlinien des Bundesamtes für Soziale Sicherung eingehalten wurden. Hierzu möchten wir Sie bitten, die Vorlage „Muster-Bestätigung des IT-Dienstleisters nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 KHSFV“  zu verwenden. Sofern die Bestätigung der Einhaltung der Förderrichtlinien des BAS nicht gemäß den Vorgaben der Richtlinie durch einen IT-Dienstleister zu erbringen ist, ist die Einhaltung durch den Krankenhausträger zu bestätigen.
  • Damit die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel geprüft werden kann, sind die Antragsteller angehalten für alle Anträge, für die bereits Fördermittel bezogen wurden, eine Belegliste Bitte verwenden Sie die Vorlage „Belegliste KHZF_2024“.
  • Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 6 KHSFV sind auch die Kosten für den Zeitaufwand und die (Bürokratie-)kosten des Krankenhausträgers für die Antragstellung und Umsetzung der Vorhaben anzugeben. Es ist daher die Höhe des Erfüllungsaufwands des Antrags sowie eine entsprechende kurze Erläuterung, wie diese Kosten berechnet wurden, mitzuteilen. Wir bitten hierbei zu beachten, dass die Kosten des Erfüllungsaufwands nicht förderfähig sind.

Ergänzende Informationen finden Sie in den FAQ.

Änderungsanzeige im Rahmen des Nachweises nach § 25 KHSFV:

Das BAS wird durch die Länder im Rahmen der Nachweispflicht nach § 25 KHSFV über Änderungen der beantragten Projekte (dies betrifft auch Kostenverschiebungen nach Bewilligung des Antrags) informiert. Im Rahmen der Prüfung des Nachweises kann das BAS ggf. zu dem Entschluss kommen, dass die neue Maßnahme bzw. das neue Produkt nicht förderfähig ist und weitere Schritte einleiten.

Änderungsanzeige

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt ab September 2023 zu festen Terminen; Auszahlungsanträge sind nicht mehr erforderlich. Die Auszahlung der Schlussrate, d.h. der bis zur Prüfung des Verwendungsnachweis einbehaltene Anteil von 10 % der bewilligten Förderung, erfolgt durch das LfP, ohne dass eine zusätzliche Anforderung durch die Antragsteller notwendig wäre.

Innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme ist ein Nachweis über die sachgemäße Verwendung der Fördermittel erforderlich. Der Nachweis über die Verwendung der Fördermittel hat mit folgendem Formblatt zu erfolgen:

Verwendungsnachweis

Darüber hinaus ist für Vorhaben nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 KHSFV auch bei Einreichung des Schlussverwendungsnachweises ein Testat des berechtigten und zertifizierten IT-Dienstleisters erforderlich, dass die Vorgaben der Richtlinie bei der Umsetzung der Richtlinie eingehalten wurden. Sollte für Vorhaben nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7, 9 und 11 KHSFV ebenfalls ein IT-Dienstleister beauftragt worden sein, empfiehlt es sich hier gleichermaßen, ein solches Testat im Zusammenhang mit dem Schlussverwendungsnachweis einzureichen.
Wir empfehlen, diese Vorlage zu verwenden:

Abschlusszertifikat IT-Dienstleister

Außerdem sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • sachlicher Bericht (Kurzbeschreibung der Maßnahme einschl. Maßnahmenbeginn und –ende)
  • tabellarische Aufzählung der erforderlichen Muss-Kriterien und detaillierte Beschreibung ihrer Umsetzung
  • zahlenmäßiger Nachweis mit chronologischer Aufgliederung der förderfähigen Ausgaben und Einnahmen;
    bitte verwenden Sie dazu diese Belegliste
  • beim Antragsteller entstandener Erfüllungsaufwand, einschließlich einer kurzen Erläuterung, wie die Höhe der Kosten berechnet wurde

Ergänzende Informationen finden Sie in den FAQ.

Ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB ist die am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands zu beachten. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen sowie auf die laufende Ausführung bereits abgeschlossener Aufträge/ Konzessionen. Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 gilt für Fördermittelempfänger mittelbar, sodass die dort festgelegten Sanktionen auch bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds zu beachten sind.

 Gegenstand der Sanktionen im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen sind

  • einerseits ein seit dem 09.04.2022 geltendes Zuschlagsverbot für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren;
  • andererseits das Verbot, bereits vor dem 09.04.2022 vergebene Aufträge und Konzessionen ab dem 11.10.2022 weiter zu erfüllen (Vertragserfüllungsverbot),

soweit Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert, als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind.

Nähere Informationen sind Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 sowie den Erläuterungen in Anlage 1 zu entnehmen.

Für Vergabeverfahren ab Erreichen der EU-Schwellenwerte wird das in Anlage 2 beigefügte Muster einer Eigenerklärung zur Vorlage durch Bewerber und Bieter bzw. sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft zur Verfügung gestellt. Angebote von Unternehmen, die eine entsprechende Erklärung trotz entsprechender Anforderung nicht abgeben, sind von der Wertung auszuschließen. Sofern bereits Aufträge vergeben wurden, welche unter das oben aufgeführte Vertragserfüllungsverbot fallen, wird empfohlen, Kontakt mit dem Bayerischen Landesamt für Pflege aufzunehmen.

Bayerisches Landesamt für Pflege
Abteilung Förderverfahren
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg
09621/9669-4910
krankenhauszukunftsfonds@lfp.bayern.de