Richtlinie Pflege –
WoLeRaF

Richtlinie zur Förderung neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften sowie zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege (Förderrichtlinie Pflege – WoLeRaF).

Der Freistaat Bayern fördert im Rahmen der Richtlinie Pflege – WoLeRaF den Aufbau neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften (Nr. 1), die Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege (Nr. 2) und Einzelprojekte zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege (Nr. 3).

WoLeRaF Nr. 1–
Aufbau neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften

Was wird gefördert?

Der Freistaat Bayern fördert den Aufbau von ambulant betreuten Wohngemeinschaften mit einer Anschubfinanzierung in Höhe von bis zu 40.000 Euro, maximal 25.000 Euro für die Ausgaben zur Finanzierung einer Moderation in der Gründungsphase, die Öffentlichkeitsarbeit sowie externe Beratungsleistungen und maximal 15.000 Euro für erforderliche Ausstattungsgegenstände für Gemeinschaftsräume.

Bitte stellen Sie Ihren Antrag spätestens drei Monate vor Gründung der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, um eine angemessene Bearbeitungszeit zu gewährleisten.

Grundlagen und Höhe der Förderung

Im Rahmen einer Anschubfinanzierung können bis zu 40.000 Euro für den Aufbau von neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaften gewährt werden. Der Projektzeitraum kann auf bis zu 24 Monate festgelegt werden.

Die Zuwendung beträgt höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P oder ANBest-K).

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • ein aussagefähiges Konzept (Beschreibung der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, Zielgruppe, Zweck, wie sich das Leben darin gestalten soll etc. und Grundrisspläne)
  • ein Finanzierungsplan für die beantragten Ausgaben getrennt nach Kalenderjahren (im Antragsformular enthalten)
  • ein mittelfristiger Finanzierungsplan für die nächsten fünf Jahre (daraus soll hervorgehen, dass die bezuschusste Maßnahme Aussicht auf längerfristigen Bestand hat)
  • eine Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss-Förderung als DAWI-De-minimis- Beihilfe
  • eine Erklärung über Subventionserhebliche Tatsachen

Bayerisches Landesamt für Pflege
Referat 44
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg
09621 9669-2541
abwg@lfp.bayern.de

WoLeRaF Nr. 2 –
Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege

Was wird gefördert?

Der Freistaat Bayern fördert die Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen in stationären Einrichtungen der Pflege. Die Kurzzeitpflegeplätze werden für mindestens drei Jahre geschaffen. Zweck der Zuwendung ist es, die mit der Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen einhergehenden besonderen finanziellen Risiken zu verringern und Hemmnisse bei der Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen abzubauen.

Grundlagen und Höhe der Förderung

Im Rahmen einer Projektförderung können für die Neuschaffung von dauerhaften Kurzzeitpflegeplätzen oder die Umwandlung von Langzeitpflegeplätzen in dauerhafte Kurzzeitpflegeplätze für einen Zeitraum von 36 Monaten ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids maximal 100 Euro je nichtbelegtem Tag bis zu einer Höchstgrenze von 10.000 Euro pro Platz und Jahr gewährt werden.

Die Zuwendung beträgt je nicht belegtem Tag höchstens 90 Prozent des einrichtungsindividuellen Tagessatzes bis zu einer Höhe von 100 Euro. Der einrichtungsindividuelle Tagessatz errechnet sich aus der Summe des “Tagessatzes für eingestreute Kurzzeitpflegeplätze” und der Pauschale für Unterkunft.

Es gelten die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P oder ANBest-K).

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Verpflichtungserklärung über die Schaffung einer entsprechenden Anzahl von Kurzzeitpflegeplätzen
  • Nachweis über den im entsprechenden Landkreis oder den in der entsprechenden kreisfreien Stadt bestehenden Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen
  • Versorgungsvertrag gemäß §§ 72 ff. SGB XI und Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 SGB XI

Bayerisches Landesamt für Pflege
Referat 44
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg
09621 9669-2541
kurzzeitpflege@lfp.bayern.de

WoLeRaF Nr. 3 –
Einzelprojekte zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege

Was wird gefördert?

Der Freistaat Bayern fördert innovative und modellhafte Einzelprojekte, die zur Verbesserung der Qualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege führen. Einen Antrag können Träger von stationären Pflegeeinrichtungen, Initiatorinnen und Initiatoren von ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Institutionen, die in der Lage sind, derartige Projekte wissenschaftlich zu begleiten, stellen.

Grundlagen und Höhe der Förderung

Im Wege einer Projektförderung können Projekte zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege mit bis zu 100.000 Euro gefördert werden. Der Projektzeitraum kann auf bis zu 36 Monate festgelegt werden.

Die Zuwendung beträgt höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P oder ANBest-K).

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine Projektskizze mit der Skizzierung des Entwicklungskonzepts
  • die Darlegung von Ziel und Zweck des Vorhabens, der innovative und modellhafte Ansatz, der geplante Projektumfang und die Dauer des Vorhabens
  • ein Finanzierungsplan

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
Referat 43
089 540233-430
einzelprojekte@stmgp.bayern.de