Niederlassungsprämie –
Gründerpaket für Hebammen und Entbindungspfleger

Mit der Prämie in Höhe von einmalig 5.000 Euro soll freiberuflichen Hebammen und Entbindungspflegern der Einstieg in diesen wichtigen Beruf erleichtert werden.

Ziel der Staatsregierung ist, mehr Hebammen und Entbindungspfleger als bisher für eine freiberufliche Tätigkeit in Bayern zu gewinnen und so das Angebot an Hebammenleistungen, insbesondere in der Geburtshilfe und der Wochenbettbetreuung, auszubauen. Die Prämie ist nicht auf den ländlichen Raum beschränkt, da der Bedarf an Hebammenhilfe gerade in den Ballungsräumen stark angestiegen ist.

Grußwort

„Liebe Hebammen,

wenn wir Familien nachhaltig unterstützen wollen, müssen wir bei der Schwangerschaft und Geburt beginnen – und damit auch bei Ihnen.

Mit der neuen Niederlassungsprämie von einmalig 5.000 Euro unterstützt die Bayerische Staatsregierung freiberuflich tätige Hebammen bei ihrer Niederlassung in Bayern. Denn eine selbständige Berufstätigkeit ist vor allem zu Beginn eine große finanzielle Belastung. Die Niederlassungsprämie soll daher die Aufnahme einer selbständigen Hebammentätigkeit in Bayern erleichtern und Hebammen einen Anreiz bieten, in Bayern zu bleiben oder nach Bayern zu kommen. Denn für die Familien in Bayern brauchen wir die wichtige Arbeit der Hebammen – vor, während und nach der Geburt. Auch für die Zukunft wollen wir die flächendeckende Versorgung mit Hebammenleistungen erhalten und damit die qualitativ hochwertige Versorgung von Schwangeren, jungen Müttern und Neugeborenen im Freistaat sichern.“

Klaus Holetschek, MdL
Bayerischer Staatsminister für Gesundheit und Pflege

Wer bekommt die Niederlassungsprämie?

Die Niederlassungsprämie können ausschließlich Hebammen und Entbindungspfleger erhalten, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen.

Die Antragstellerin /der Antragsteller muss:

  • im Besitz einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 5 des Hebammengesetzes sein,
  • ihre bzw. seine Niederlassung in Bayern nach dem 30.08.2019 begründen,
  • die Gründung der Niederlassung beim zuständigen Gesundheitsamt angezeigt haben.
  • sich mit Antragstellung bereiterklären, mindestens drei Jahre freiberuflich als Hebamme in Bayern tätig zu sein.

Hinweis: Mit Unterschrift des Antrages bestätigen Sie dies.

Sie müssen dem Antrag folgende Nachweise beifügen:

  • eine Ablichtung der Vorderseite- und Rückseite Ihres Personalausweises oder der Datenseite und Folgeseite 1 Ihres Reisepasses,
    Hinweis:
    Der Personalausweis bzw. Reisepass darf nicht abgelaufen sein. Statt eines gültigen Ausweisdokuments kann eine aktuelle (einfache oder erweiterte) Meldebescheinigung (Kopie) eingereicht werden. Die Meldebescheinigung darf, vom Datum der Antragstellung gerechnet, nicht älter als sechs Monate sein.
  • Nachweis über die Erlaubnis nach § 5 des Hebammengesetzes in Kopie (Urkunde),
  • Nachweis über eine freiberufliche Tätigkeit in Bayern durch Nachweis der Anmeldung einer Niederlassung in eigener Praxis beim zuständigen Gesundheitsamt nach Art. 10 Abs. 3 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDG) in Kopie,
  • ausgefüllte und unterschriebene De-minimis-Erklärung im Original,
  • Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen im Rahmen der Gewährung der Niederlassungsprämie im Original.
  • Im Falle einer Wiederanmeldung:
    Nachweis über die Abmeldung der vorangegangenen freiberuflichen Tätigkeit beim zuständigen Gesundheitsamt nach Art. 10 Abs. 3 GDG mit Datum des Endes der vorangegangenen Tätigkeit.

Ab wann und bis wann kann ich den Antrag stellen?

Die Prämie kann erstmals ab dem 01.09.2019 beantragt werden. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Anmeldung Ihrer Niederlassung am Bayerischen Landesamt für Pflege eingegangen sein.

Wohin muss ich den ausgefüllten Antrag schicken?

Die Versendung des Antrags für die Niederlassungsprämie erfolgt per Post an:

Bayerisches Landesamt für Pflege
Hebammenniederlassungsprämie
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg

Oder per E-Mail an: niederlassungspraemie@lfp.bayern.de

Weitere Informationen

Hier finden Sie unsere FAQ zur Hebammenniederlassungsprämie.

Haben Sie weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns!
Ihr Anliegen wird schnellstmöglich bearbeitet.

Hinweis:
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Gründung der Niederlassung beim Landesamt für Pflege einzureichen.

Bitte beachten Sie:

  • Sie müssen den Antrag unterschreiben.
  • Sie müssen die Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilen.
  • Bitte verwenden Sie keine Büro- oder Heftklammern.

Die Richtlinie über die Gewährung einer Prämie zur Förderung der Niederlassung freiberuflicher Hebammen und Entbindungspfleger trat am 01.09.2019 in Kraft. Darüber hinaus tritt die Änderung der HebNpR mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 02.12.2022, Az. 32b-G8571-2022/2-1, zum 31.12.2022 in Kraft.

Die erforderlichen Haushaltsmittel zur Auszahlung der Prämie wurden mit dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 – HG 2019/2020) vom 24.05.2019 (GVBl. S. 266) zur Verfügung gestellt.

Bayerisches Landesamt für Pflege
Hebammenniederlassungsprämie
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg
09621 9669-2555
niederlassungspraemie@lfp.bayern.de