Hilfen für die Versorgungsstrukturen im Freistaat Bayern
Auf dieser Webseite möchten wir Sie umfassend über die finanzielle Unterstützung der Versorgungsstrukturen im Freistaat Bayern informieren.
Der Freistaat Bayern stellt erhebliche finanzielle Mittel für folgende Hilfsmaßnahmen zur Verfügung:
Bayerische Härtefallhilfen
- Richtlinie zum Bayerischen Härtefallfonds für soziales Leben und Infrastruktur im Pflegebereich (HärtefallfondsPflegeR)
- Richtlinie über die Gewährung einer Finanzhilfe an zugelassene Krankenhäuser in Bayern aufgrund von Mehrbelastungen im Bereich der Sachkosten aus dem Bayerischen Härtefallfonds (HärtefallfondsKHR)
- Richtlinie über die Gewährung einer Finanzhilfe an Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen in Bayern aufgrund von Mehrbelastungen im Bereich der Sachkosten aus dem Bayerischen Härtefallfonds (HärtefallfondsRehaR)
Bayerische Corona-Hilfen
- COVID-19-Sonderzahlung
- Gewährung von Freihaltepauschalen
- Bereitstellung von Pflegekräften durch Reha-Einrichtungen
- Gewährung finanzieller Unterstützungen an Entlastungskrankenhäuser
- Intensivpflegebonus (BayIPR)
Auch der Bund hat im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Liquiditätshilfen für Krankenhäuser auf den Weg gebracht:
Hilfen des Bundes zu den steigenden Energiepreisen
- Krankenhausindividuelle Ausgleichszahlungen zum pauschalen Ausgleich von mittelbar durch den Anstieg der Energiepreise verursachten Kostensteigerungen nach § 26f Abs. 2 und Abs. 2a KHG
Corona-Hilfen des Bundes
- Versorgungsaufschlag für Krankenhäuser
- Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1b und 2b KHG
Das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP) wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) mit dem Vollzug der Verfahren beauftragt.
Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick zu den oben angeführten Liquiditätshilfen geben.
Grundlage der nachfolgenden Ausführungen sind die derzeit bekannten rechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen. Sobald weitere Informationen vorliegen, werden diese hier bekanntgegeben.
Der Freistaat Bayern gewährt Finanzhilfen für ambulante Pflege- und Unterstützungsangebote in Bayern nach Maßgabe der sog. „HärtefallfondsPflege-Richtlinie“.
Die HärtefallfondsPflegeR im Wortlaut können Sie hier einsehen.
Warum wird gefördert?
Der Fortbestand der für die pflegerische Versorgung unentbehrlichen Angebote von ambulanten Leistungserbringern ist durch die im Jahr 2022 angefallenen Kostensteigerungen aufgrund der aktuellen Energiekrise, die für die Träger der Angebote weder vorhersehbar noch vertretbar sind, soweit diese nicht anderweitig abgedeckt werden, direkt gefährdet. Unter Berücksichtigung der Entlastungsmaßnahmen des Bundes soll die bayerische Unterstützung bestehende wirtschaftliche Lücken abmildern und so die Gefahr abwenden, dass pflegerische Beratungs- und Versorgungsstrukturen ihren Betrieb aufgeben müssen. Um den längerfristigen Fortbestand der Einrichtungen zu sichern, leistet die Staatsregierung den Trägern dieser Angebote eine einmalige pauschalierte Ausgleichszahlung für diese energie- und inflationsbedingten Mehrbelastungen für den Hilfezeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2022.
Wer wird gefördert?
Begünstigte im Sinne dieser Richtlinie sind
- Betreiber einer ambulanten Pflegeeinrichtung mit bestehendem Versorgungsvertrag gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),
- Träger von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a Abs. 1 SGB XI,
- Träger von Fachstellen für pflegende Angehörige gemäß Nr. 2.4 der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“,
- Träger von Familienpflegestationen gemäß Nr. 1.4 der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ und
- Leistungserbringer der ambulanten Hospiz- und Palliativversorgung gemäß §§ 39a, 39d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie §§ 37b, 132d SGB V.
Die Einrichtung muss sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Betrieb befinden und der Tätigkeitsbereich überwiegend im Freistaat Bayern liegen.
Förderhöhe
In Betrieb befindliche ambulante Pflegeeinrichtungen mit bestehendem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI erhalten pro zum Stichtag 30.10.2022 versorgter pflegebedürftiger Person einmalig 190 Euro.
Die Höhe der Leistung beträgt bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag, für die der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI abgerechnet werden kann, je zum Zeitpunkt der Antragstellung anerkanntem und durchgeführtem Angebot, einmalig 700 Euro.
Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt bei Fachstellen für pflegende Angehörige, je eigenständiger Fachstelle gemäß Nr. 2.4 der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“, einmalig 850 Euro.
Bei Familienpflegestationen, je eigenständiger Station gemäß Nr. 1.4 der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“, beträgt die Höhe der Ausgleichszahlung einmalig 1 000 Euro.
Für Leistungserbringer der ambulanten Hospiz- und Palliativversorgung gemäß §§ 39a, 39d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie §§ 37b, 132d SGB V beträgt die Leistung einmalig 2 200 Euro.
Für Träger, die zum Stichtag 30. Oktober 2022 mehr als eine Einrichtung, ein Angebot oder eine Leistung nach den Nrn. 4.2 oder 4.3 betreiben oder erbringen, können die Einmalzahlungen kumuliert werden.
Verbot der Überkompensation und Doppelförderung
Die Gewährung der Billigkeitsleistungen nach dieser Richtlinie setzt voraus, dass nach Berücksichtigung der Entlastungsmaßnahme des Bundes ohne die Gewähr der Härtefallhilfen für die betreffenden Angebote ein Härtefall eintreten würde. Dieser liegt vor, weil ein längerfristiger Fortbestand der Angebote gefährdet ist oder der Weiterbetrieb nur eingeschränkt möglich wäre, wenn die Sachkosten des Hilfezeitraums die Sachkosten des Vergleichszeitraums (1. Januar bis 31. Dezember 2021) übersteigen und diese Steigerung nicht durch Vergütungserhöhungen oder anderweitige (staatliche) Unterstützung ausgeglichen wurde.
Geeignete Unterlagen (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) zum Nachweis der tatsächlichen Energie- und sonstigen Sachkosten sowohl für den Hilfezeitraum als auch für den Vergleichszeitraum sind für den Fall der Nachprüfung vorzuhalten.
Antragstellung
Antragsberechtigt ist der oder die Begünstigte.
Der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung ist beim Bayerischen Landesamt für Pflege unter Verwendung der Vordrucke mit den im Antragsformular genannten Unterlagen vollständig bis zum 30. September 2023 zu stellen.
Das Antragsformular steht Ihnen hier als PDF zum Download zur Verfügung:
Antragsformular
DAWI-De-minimis-Erklärung
Versicherung Anzahl versorgter Personen
Bitte senden Sie das ausgefüllte Antragsformular sowie die ausgefüllte (DAWI)-De-minimis-Erklärung ausschließlich an folgendes E-Mail-Postfach:
haertefall-pflege@lfp.bayern.de
Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne unter der Mailadresse haertefall-pflege@lfp.bayern.de zur Verfügung.
FAQs
Der Freistaat Bayern gewährt zugelassenen Krankenhäusern in Bayern – mit Ausnahme von Universitätsklinika und Tageskliniken – eine Finanzhilfe auf Grund von Mehrbelastungen im Bereich der Sachkosten nach Maßgabe der sog. „HärtefallfondsKH-Richtlinie“.
Die HärtefallfondsKHR im Wortlaut können Sie hier einsehen.
Warum wird gefördert?
Krankenhäuser müssen im Jahr 2023 massive Kostensteigerungen aufgrund der derzeitigen Energiekriese im gesamten Sachkostenbereich verkraften. Über die vorgesehenen Bundeshilfen profitieren zugelassene Krankenhäuser von der Gas- u. Strompreisbremse für Industriegroßkunden und erhalten zudem über eine Härtefallregelung gem. § 26f KHG weitere Gas-, Strom- u. Fernwärmemehrkosten ausgeglichen. Die stark gestiegenen ungedeckten Sachkosten der Krankenhäuser sind von den Maßnahmen des Bundes bis auf die krankenhausindividuellen Ausgleichszahlungen nach § 26f KHG nicht erfasst. Durch ein aus Landesmitteln finanziertes Hilfsprogramm sollen Krankenhäuser in Ergänzung zu den Maßnahmen des Bundes ungedeckte Sachkosten des Jahres 2023 gegenüber dem Vergleichszeitraum 2021 ausgeglichen bekommen.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind alle nach § 108 Nr. 2 und Nr. 3 SGB V zugelassenen Krankenhäuser im Freistaat Bayern. Ebenfalls antragsberechtigt sind Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen mit Standort im Freistaat Bayern, soweit die gesetzliche Unfallversicherung für diesen Bereich die Kosten trägt.
Nicht antragsberechtigt sind Universitätsklinika und Tageskliniken.
Die Leistung kann nur beantragt werden, wenn dem Antragsteller tatsächlich Mehrkosten im ungedeckten Sachkostenbereich im Jahr 2023 gegenüber dem Vergleichszeitraum 2021 entstanden sind, welche nicht durch andere Leistungen gedeckt sind.
Darüber hinaus muss der Antragsteller die Daten zu den Betten- und Intensivbettenzahlen gem. § 26f Abs. 2 KHG, § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG fristgerecht übermittelt haben oder die Anzahl der auf die akutstationäre Versorgung entfallenden Betten und Intensivbetten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde gem. § 26f Abs. 2 KHG fristgerecht bis zum 10.01.2023 übermittelt haben.
Förderhöhe
Für die Ermittlung der Höhe der Leistung nach § 26f Abs. 2 KHG haben die Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen die Anzahl ihrer auf die akutstationäre Versorgung entfallenden Betten und Intensivbetten an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde gem. § 26f Abs. 2 KHG übermittelt. Diese Anzahl und die Summe der nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG zum 31.03.2022 durch die Datenstelle jeweils übermittelte Anzahl der aufgestellten Betten und Intensivbetten der begünstigten Krankenhäuser sind Grundlage für die Errechnung der Höhe der Leistung nach der HärtefallfondsKHR. Die leistungsberechtigten Krankenhäuser erhalten je nach oben angeführten gemeldetem Bett und Intensivbett einen einmaligen Betrag i.H.v. 1.615,00 EUR zum Ausgleich von Mehrbelastungen im Jahr 2023 gegenüber dem Vergleichszeitraum 2021.
EU-Beihilferecht und BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022
Die Leistung nach der HärtefallfondsKHR wird nach Maßgabe der sog. BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 gewährt.
Danach darf der Betrag, der einem Unternehmen gewährt wird, den Höchstbetrag von 2 Mio. EUR nicht übersteigen. Dabei sind bei den Beträgen jeweils die Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen.
Die Höchstgrenze von 2 Mio. EUR gilt pro Unternehmen. Ein Unternehmen ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Unter das Unternehmen können beispielsweise neben den Krankenhäusern auch Reha-Einrichtungen, Kindertagesstätten, Heilpädagogische Tagesstätten etc. fallen, die zum Unternehmen, dem der Antragsteller angehört, gehören. BKR-Kleinbeihilfen, welche das Unternehmen, dem der Antragsteller angehört, in anderen Bundesländern oder vom Bund, von Kommunen, Landkreisen und sonstigen öffentlichen oder staatlichen Institutionen bezogen oder beantragt hat, sind ebenfalls bei der 2 Mio. EUR Unternehmensgrenze zu berücksichtigen.
Es gilt daher bei der Antragstellung insbesondere zu beachten, ob das Unternehmen, zu welchem der Antragsteller gehört, bereits anderweitige BKR-Kleinbeihilfen beantragt oder erhalten hat. Zudem gilt zu beachten, ob andere berechtigte Krankenhäuser, die zum selben Unternehmen gehören wie der Antragsteller, ebenfalls eine Leistung nach der HärtefallfondsKHR beantragt oder erhalten haben. Diese Leistungen sind ebenfalls BKR-Kleinbeihilfen und entsprechend bei der 2 Mio. EUR Grenze des Unternehmens zu berücksichtigen.
In der Regel erfolgt bei jeder beihilferelevanten Leistung, welche durch die öffentliche Hand gewährt wird, eine Mitteilung zur Grundlage der gewährten Beihilfe. Demnach dürfe dem Unternehmen in der Regel bekannt sein, welche Art der Beihilfe bezogen wurde und ob es sich diese auf die BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 stützt.
Bitte beachten Sie hierzu auch das unten angeführte Schreiben des StMGP vom 03.04.2023 (GZ: G21f-K9000-2023/237-1) sowie das ebenfalls unten angeführte Schreiben „Erläuterungen zum Unternehmensbegriff“.
Verbot der Überkompensation und Doppelförderung
Durch die Gewährung einer Leistung nach der HärtefallfondsKHR darf für den Antragsteller keine Überkompensation und keine Doppelförderung vorliegen.
Eine Überkompensation bzw. eine Doppelförderung liegen insbesondere dann vor, wenn entstandene Mehrkosten bei den sonstigen Sachkosten, für welche Leistungen nach der HärtefallfondsKHR bezogen wurden, durch andere Leistungen mit demselben Zweck abgedeckt sind; vor allem sind hierbei Leistungen nach § 26f Abs. 2 KHG und andere vergleichbare Bundesleistungen (u.a. der von Seiten des Bundes geplante § 26f Abs. 2a KHG), Landesleistungen oder Leistungen der Kommunen sowie der Veränderungswert nach § 9 Abs. 1b KHEntgG für die Jahre 2022 und 2023 bei den entstandenen Mehrkosten zu berücksichtigen.
Der Antragsteller muss daher bis spätestens 30.09.2024 Wirtschaftsprüfertestate mit einem Nachweis der ihm entstandenen Mehrkosten bei den sonstigen Sachkosten im Jahr 2023 gegenüber dem Vergleichszeitraum 2021, die nicht durch entsprechende Bundesleistungen, das gesetzliche Vergütungssystem (nachlaufende Anpassungen des Landesbasisfallwertes an die Kostensteigerungen) oder andere Leistungen mit demselben Zweck abgedeckt wurden, vorlegen. In diesen Testaten sind auch kumulierende Leistungen nach § 4 BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 darzustellen.
Bitte beachten Sie hierzu auch das unten angeführte Schreiben des StMGP vom 03.04.2023 (GZ: G21f-K9000-2023/237-1).
Antragstellung
Die Antragstellung hat fristgerecht unter Beifügung aller geforderter Antragsunterlagen ausschließlich in elektronischer Form bis spätestens zum 31.10.2023 zu erfolgen.
Das Antragsformular steht Ihnen hier als PDF zum Download zur Verfügung:
Bitte beachten Sie auch das nachfolgende Informationsschreiben des StMGP vom 03.04.2023 (GZ: G21f-K9000-2023/237-1) zur BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 und zum Verbot der Überkompensation und Doppelförderung:
Informationsschreiben vom 03.04.2023
Bitte beachten Sie zudem das nachfolgende Erläuterungsschreiben zum Unternehmensbegriff:
Erläuterungsschreiben zum Unternehmensbegriff
Bitte senden Sie das ausgefüllte Antragsformular ausschließlich an folgendes E-Mail-Postfach:
haertefall-kh@lfp.bayern.de
Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne unter der Mailadresse haertefall-kh@lfp.bayern.de zur Verfügung.
Der Freistaat Bayern gewährt stationären Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen in Bayern eine Finanzhilfe auf Grund von Mehrbelastungen im Bereich der Sachkosten nach Maßgabe der sog. „HärtefallfondsReha-Richtlinie“.
Die HärtefallfondsRehaR im Wortlaut können Sie hier einsehen.
Warum wird gefördert?
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen müssen im Jahr 2023 weiterhin massive Kostensteigerungen aufgrund der derzeitigen Energiekriese im gesamten Sachkostenbereich verkraften. Der drastische und anhaltende Anstieg der weiteren Sachkosten stellt eine große Belastung für diese Einrichtungen dar. Die Kostensteigerungen sind wesentlich durch die höheren Produktionskosten bedingt und insofern als mittelbare Energiekosten zu werten. Diese Belastung kann nicht in vollem Umfang refinanziert werden, da sich Bundeshilfen in diesem Bereich nur auf das Jahr 2022 beziehen und mögliche Erlössteigerungen aus den bevorstehenden Vergütungsverhandlungen mit den Krankenkassen weder rechtzeitig zum 01.01.2023 zum Tragen kommen noch absehbar diese Kostensteigerungen vollständig kompensieren werden.
Die in den Zuständigkeitsbereich des StMGP fallenden Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erhalten daher nach Maßgabe der HärtefallfondsRehaR einen pauschalen Ausgleich für diese energie- und inflationsbedingten Mehrbelastungen im Jahr 2023 gegenüber dem Vergleichszeitraum 2021, die nicht oder nur zum Teil durch Hilfen des Bundes, der Länder oder der Kommunen abgedeckt werden.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind alle in den Zuständigkeitsbereich des StMGP fallenden stationären Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen i.S.d. § 107 Abs. 2 SGB V, die Leistungen aufgrund eines Versorgungsvertrages nach §§ 111, 111a SGB V mit den gesetzlichen Krankenkassen erbringen. Die Einrichtung muss sich in Bayern in Betrieb befinden, bereits am 31.12.2021 in Betrieb befunden und in die Krankenhausstatistik Eingang gefunden haben.
Die Leistung kann nur beantragt werden, wenn für den Antragsteller ein besonderer Härtefall vorliegt. Ein solcher wird angenommen, wenn die Sachkosten im Jahr 2023 energiebedingt mindestens 110 % der entsprechenden Kosten des Vergleichszeitraumes 2021 betragen und diese nicht anderweitig abgedeckt werden. Ausgleichsfähig sind die energie- und inflationsbedingten Mehrkosten für Sachkosten. Sachkosten i.S.d. HärtefallfondsReha-Richtlinie sind insbesondere Material- u. vergleichbare Aufwendungen einschließlich solche für Brennstoffe; letztere nur soweit sie nicht unter das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz fallen. Hierzu zählen jedoch nicht einmalige Investitionen, wie beispielsweise die Anschaffung einer Wärmepumpe oder ähnliche Posten, denen kein Vergleichsposten im Jahr 2021 gegenübersteht.
Förderhöhe
Die Ermittlung der Leistungshöhe erfolgt anhand der Anzahl der auf die Versorgung der stationären Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen entfallenden Betten in Bayern gem. §§ 1 Abs. 3 Nr. 2, 3 Satz 1 Nr. 3 Krankenhausstatistik-Verordnung (KHStatV) zum Stichtag 31.12.2021. Die Antragsteller erhalten pro danach gemeldeten und im Zeitpunkt der Antragstellung nach §§ 1 Abs. 3 Nr. 2, 3 Satz 1 Nr. 3 KHStatV meldefähigen Bett einen einmaligen Betrag i.H.v. 1.000,00 EUR zum Ausgleich von Mehrbelastungen im Jahr 2023. Dies wird auf Seite 2 des Antragsformulars abgefragt. Dort ist in einer Tabelle die Bettenzahl der antragstellenden Einrichtung anzugeben. Hierbei wird zwischen der Anzahl der gemeldeten Betten zum 31.12.2021 und der Anzahl der Betten, die gefördert werden sollen, unterschieden. Die Zahl der gemeldeten Betten stellt die Zahl der Betten dar, für die eine Förderung beantragt werden kann. Sofern für Sie aber eine teilweise Überkompensation mit möglicher Rückzahlungsfolge absehbar ist, kann an dieser Stelle eine Förderung unter Angabe einer entsprechend geringeren Bettenanzahl beantragt werden.
EU-Beihilferecht und BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022
Die Leistung nach der HärtefallfondsReha-Richtlinie wird nach Maßgabe der sog. BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 gewährt.
Danach darf der Betrag, der einem Unternehmen gewährt wird, den Höchstbetrag von 2 Mio. EUR nicht übersteigen. Dabei sind bei den Beträgen jeweils die Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen.
Die Höchstgrenze von 2 Mio. EUR gilt pro Unternehmen. Ein Unternehmen ist jede, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Darunter können beispielsweise auch Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Kindertagesstätten etc. fallen, die zum Unternehmen des Antragstellers gehören. BKR-Kleinbeihilfen, welche das Unternehmen des Antragstellers in anderen Bundesländern oder vom Bund, von Kommunen, Landkreisen und sonstigen öffentlichen oder staatlichen Institutionen bezogen oder beantragt hat, sind ebenfalls bei der 2 Mio. EUR Unternehmensgrenze zu berücksichtigen.
Es gilt daher bei der Antragstellung insbesondere zu beachten, ob das Unternehmen, zu welchem der Antragsteller gehört, bereits anderweitige BKR-Kleinbeihilfen beantragt oder erhalten hat.
Bitte beachten Sie hierzu auch die Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 03.04.2023 und vom 21.04.2023 sowie das Schreiben „Erläuterungen zum Unternehmensbegriff“.
Informationsschreiben vom 03.04.2023
Informationsschreiben vom 21.04.2023
Erläuterungsschreiben zum Unternehmensbegriff
Verbot der Überkompensation und Doppelförderung
Durch die Gewährung einer Leistung nach der HärtefallfondsReha-Richtlinie darf für den Antragsteller keine Überkompensation und keine Doppelförderung vorliegen.
Mehrkosten bei den Sachkosten, für welche eine Leistung nach der HärtefallfondsReha-Richtlinie bezogen wird, sind vorrangig durch andere Leistungen (Hilfen des Bundes, des Landes, der Kommunen, Vergütung der Kostenträger etc.) abzudecken.
Der Antragsteller muss daher bis spätestens 30.06.2024 prüfbare Testate vorlegen und den Nachweis erbringen, dass die entstandenen Mehrkosten bei den sonstigen Sachkosten nicht bereits durch entsprechende andere Leistungen und das gesetzliche Vergütungssystem abgedeckt worden sind.
Bitte beachten Sie hierzu auch die Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 03.04.2023 und vom 21.04.2023.
Informationsschreiben vom 03.04.2023
Informationsschreiben vom 21.04.2023
Rückforderung
Die Leistung ist zurückzuzahlen, wenn der Leistungsgrund entfallen ist oder der Begünstigte diese unberechtigt erlangt hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn entstandene Mehrkosten bei den Sachkosten, für welche eine Leistung nach dieser Richtlinie bezogen wurde, durch andere Leistungen (Hilfen des Bundes, des Landes, der Kommunen, Vergütung der Kostenträger etc.) abgedeckt sind oder wenn sich im Nachgang eine falsche Übermittlung der Bettenanzahl nach Nr. 3 Satz 1 Buchst. b HärtefallfondsRehaR oder falsche Angaben zu EU-Beihilfe-TCF-relevanten Leistungen und eine daraus resultierende falsche Berechnung der dem Begünstigten zustehenden Höhe der Leistung nach Nr. 4 herausstellt.
Der zurückzuzahlende Betrag ist gemäß Art. 49a Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
Hierfür muss der Begünstigte bis spätestens 30.06.2024 Testate eines Angehörigen der steuer-, rechtsberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe mit einem Nachweis der dem Begünstigten entstandenen Mehrkosten bei den sonstigen Sachkosten, die nicht durch entsprechende Bundesleistungen und das gesetzliche Vergütungssystem abgedeckt wurden, vorlegen.
Antragstellung
Die Antragstellung hat fristgerecht unter Beifügung aller geforderter Antragsunterlagen ausschließlich in elektronischer Form bis spätestens zum 30.09.2023 zu erfolgen.
Das Antragsformular steht Ihnen hier als PDF zum Download zur Verfügung.
Bitte senden Sie das ausgefüllte Antragsformular ausschließlich an folgendes E-Mail-Postfach:
haertefall-reha@lfp.bayern.de
Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne unter der Mailadresse haertefall-reha@lfp.bayern.de zur Verfügung.
Im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) wurde mit Änderung vom 20.12.2022 (BGBl I S. 2560) „§ 26 f KHG – Ausgleich für Steigerungen der Kosten für den Bezug von Erdgas, Wärme und Strom“ eingefügt.
Durch diese Regelung können zugelassene Krankenhäuser krankenhausindividuelle Ausgleichszahlungen zum pauschalen Ausgleich von mittelbar durch den Anstieg der Energiepreise verursachten Kostensteigerungen beantragen. Eine erste Ausgleichszahlung des Bundes an die Krankenhäuser wird in § 26f Abs. 2 KHG geregelt.
Im Rahmen einer Änderung des § 26 f KHG ist ein neuer Absatz 2a eingefügt worden (BGBl. I Nr. 202 vom 02.08.2023 S. 20). Darin wird eine zweite Ausgleichszahlung des Bundes an zugelassene Krankenhäuser geregelt.
Warum fördert der Bund?
Krankenhäuser sind von herausragender Bedeutung für die Daseinsvorsorge. Vor diesem Hintergrund sind schnell umsetzbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der durch die massiv gestiegenen Energiekosten stark gefährdeten Funktionsfähigkeit der Kliniken erforderlich. Dies dient dem Ziel, die stationäre medizinische Versorgung sicherzustellen und Leistungsausfälle aus finanziellen Gründen bei Krankenhäusern zu vermeiden. Hinzu kommt, dass Krankenhäuser kaum in der Lage sind, Einsparungen bei den Energiekosten kurzfristig umzusetzen.
Was und wen fördert der Bund?
Durch die krankenhausindividuellen Ausgleichszahlungen nach § 26 f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 2a KHG sollen pauschal Kostensteigerungen ausgeglichen werden, die mittelbar durch die Steigerung von Energiekosten verursacht worden sind.
Nach § 26 f Abs. 1 Satz 1 KHG können zugelassene Krankenhäuser die krankenhausindividuelle Ausgleichszahlung beantragen.
Förderhöhe
Die Förderung des Bundes für die Krankenhäuser in Bayern wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) gemäß § 26f Abs. 2 und 2a KHG anhand der von den Krankenhäusern im Rahmen der Krankenhausstatistik übermittelten Anzahl der aufgestellten Betten und Intensivbetten der Krankenhäuser berechnet. Da als jeweilige Berechnungsgrundlage die Daten verschiedener Jahre herangezogen werden, können sich insoweit Abweichungen ergeben.
Antragstellung
Die anspruchsberechtigten Krankenhäuser müssen zur Weiterleitung der Bundesmittel für beide zustehende Ausgleichszahlungen einen kurzen Antrag stellen, um eine korrekte Abwicklung zu gewährleisten.
Hinweis des BMG auf das Boni- und Dividendenverbot
Das BMG hat die Länder aufgefordert, im Rahmen der Auszahlung der Mittel nach § 26f Absatz 2a KHG an die Krankenhäuser diese auf die gesetzlichen Regelungen zu Boni- und Dividendenverboten in § 29a EWPBG und § 37a StromPBG hinzuweisen. In diesem Zusammenhang sind die Krankenhäuser auch darauf hinzuweisen, dass und wie die Pauschalzahlungen zurückgewiesen werden können, um nicht unter die Regelungen bzgl. zu Boni- und Dividendenverboten zu fallen, da es keine Pflicht gibt, die durch dieses Gesetz gewährten Entlastungen in Anspruch zu nehmen. Wenn auf die Inanspruchnahme verzichtet wird, wird um einen kurzen Hinweis an das LfP gebeten, damit dies entsprechend vermerkt werden kann.
Hinweis: Mit einer Gesetzesänderung wurde in § 26 f KHG ein neuer Absatz 2a eingefügt. Darin wird eine weitere Ausgleichszahlung des Bundes an zugelassene Krankenhäuser geregelt.
Das Antragsformular für die zweite Ausgleichszahlung nach § 26f Abs 2a KHG finden Sie hier zum Download.
Neues Antragsformular zu § 26f Abs. 2a KHG
Das Antragsformular auf Gewährung der ersten krankenhausindividuellen Ausgleichszahlung nach § 26f Abs 2 KHG steht weiterhin hier zum Download zur Verfügung:
Altes Antragsformular zu § 26 Abs. 2 KHG
Bitte senden Sie das ausgefüllte Antragsformular ausschließlich per E-Mail an folgendes Postfach: energiekostenausgleich@lfp.bayern.de
Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne ebenfalls unter der Mailadresse energiekostenausgleich@lfp.bayern.de zur Verfügung.
Das LfP hat darüber hinaus eine Hotline eingerichtet. Die Hotline-Nummer ist Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Donnerstag von 13:00 bis 16:00 Uhr unter folgender Durchwahl besetzt: 09621 9669-4848.
Als einen Baustein der finanziellen Unterstützung in der Corona-Pandemie hat der Bund in § 21a KHG einen Versorgungsaufschlag für Krankenhäuser eingeführt. Diesen Aufschlag erhalten zugelassene Krankenhäuser für die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind.
Warum ein Versorgungsaufschlag?
Die Corona-Pandemie stellt die Krankenhäuser nach wie vor und gerade jetzt in einer erneuten, massiven Infektionswelle vor große Herausforderungen. Die dadurch bedingten wirtschaftlichen Mehrbelastungen sollen durch die Zahlung eines Versorgungsaufschlages abgemildert werden. Der Versorgungsaufschlag zielt darauf ab, Krankenhäuser zu unterstützen, deren interne Arbeitsabläufe infolge steigender Behandlungszahlen von mit SARS-CoV-2-infizierten Patientinnen und Patienten belastet sind. Zusätzlich setzt er einen Anreiz zur Versorgung dieser Patientinnen und Patienten.
Wer erhält den Versorgungsaufschlag?
Zugelassene Krankenhäuser erhalten für jede Patientin bzw. jeden Patienten, die bzw. der zwischen dem 01.11.2021 und dem 30.06.2022 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus auf-genommen wird und bei der bzw. dem eine Infektion mit SARS-CoV-2 durch eine Testung labordiagnostisch durch direkten Virusnachweis bestätigt wurde, einen Versorgungsaufschlag. Er wird nicht gewährt für Patientinnen und Patienten, die am Tag der Aufnahme oder am darauf folgenden Tag entlassen oder in ein anderes Krankenhaus verlegt werden.
Höhe der Zahlung
Die Höhe des Versorgungsaufschlags wird für das einzelne Krankenhaus ermittelt, indem die vom Bund für die jeweilige Klinik festgelegte Tagespauschale (entsprechend der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpas-sungs-Verordnung; nach dem VO-Stand 03.07.2020 waren dies je nach Bereich (teil-/vollstationär) und Krankenhaus zwischen 190 und 760 Euro) in Höhe von 90 Prozent mit dem Faktor 13,9 (durchschnittliche stationäre Verweildauer von SARS-CoV-2-Patienten) multipliziert wird (also z. B.: 560 Euro x 90 Prozent x 13,9 = 7.005,60 Euro). Dieser Betrag wird als Einmalzahlung für jeden im maßgeblichen Zeitraum entlassenen Patienten, für den eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch eine Testung labordiagnostisch durch direkten Virusnachweis bestätigt wurde, gewährt.
Weitere Informationen
Die Antragsstellung erfolgt beim LfP über ein spezielles Online-Portal, das eine schnellere Bearbeitung ermöglicht.
Wie erlangt eine Krankenhausverwaltung einen Zugang zum Online-Portal?
Zur Teilnahme am Online Verfahren senden Sie zunächst zur Beantragung der Zugangsdaten eine E-Mail mit dem Vor- und Nachnamen sowie der E-Mailadresse der / des zuständigen Ansprechpartnerin / Ansprechpartners an das folgende Postfach: it-versorgungsaufschlag@lfp.bayern.de .
Als Anlage zu dieser E-Mail sind unbedingt die Vollzugshinweise des StMGP zum Versorgungsaufschlag ausgefüllt und unterschrieben beizufügen. Diese E-Mail muss dabei mittels anerkanntem Zertifizierungsdienst elektronisch signiert sein. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur. Sollte eine elektronische Signatur nicht möglich sein, sendet das zugelassene Krankenhaus die unterschriebenen Vollzugshinweise per Post an das Bayerische Landesamt für Pflege.
Erst dann bekommt die berechtigte Person die Zugangsdaten für das Online-Portal mitgeteilt.
Die Zugangsdaten dürfen nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden.
Sollten Sie bereits durch Beantragung des Versorgungsaufschlags Zugangsdaten zur Online-Beantragung erhalten haben, gelten die gleichen Zugangsdaten auch für dieses Portal. Sie erhalten dann lediglich einen Link zur neuen Online-Plattform und können sich hier mit den Ihnen bekannten Zugangsdaten einloggen.
Etwaige technische oder fachliche Nachfragen sind an die Mailadresse versorgungsaufschlag@lfp.bayern.de zu richten.
Das LfP hat darüber hinaus eine Hotline eingerichtet.
Die Hotline-Nummer ist Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Donnerstag von 13:00 bis 16:00 Uhr unter folgender Durchwahl besetzt: 09621 9669-4848.
Weitere Informationen zur Meldung der Daten
Die Wochenmeldung für die Kalenderwoche 52 ist im Gesamten abzugeben und nicht auf zwei Meldungen aufzuteilen.
Mit Ministerratsbeschluss vom 15. 11.2021 wurde die Gewährung von Freihaltepauschalen aus Landesmitteln an Krankenhäuser zur weiteren Stärkung der Krankenhausversorgung und pflegerischen Versorgung beschlossen.
Warum wird gefördert?
Die Belastung der Krankenhäuser mit COVID-19-Erkrankten hat ein bislang nicht erreichtes Spitzenniveau erreicht. Nur durch das Zusammenwirken und die Bündelung aller Kräfte kann eine Überlastung verhindert werden. Auch die Kapazitäten von Einrichtungen, die nicht unmittelbar an der Versorgung von COVID-19-Patienten beteiligt sind, müssen genutzt werden, um COVID-19-Schwerpunktkrankenhäuser zu entlasten. Über die Freihaltepauschale sollen die finanziellen Nachteile kompensiert werden, die dadurch entstehen, dass durch die Anordnungen des Ärztlichen Leiters Krankenhauskoordinierung (ÄL KHK) Betten vorübergehend nicht wie geplant belegt werden können.
Was und wer wird gefördert?
Krankenhäuser, die von Anordnungen des ÄL KHK über die Freihaltung von Versorgungskapazitäten nach Stufe 3a/b gemäß der Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen im Krankenhaus (AV) betroffen sind, erhalten hierfür aus Landesmitteln eine Freihaltepauschale. Die Zahlung wird für den Zeitraum vom 11.11.2021 bis 30.04.2022, längstens jedoch für die Dauer des Katastrophenfalls und einer entsprechenden Regelung in der AV gewährt.
Förderhöhe
Krankenhäuser, die aufgrund einer Anordnung des ÄL KHK Versorgungskapazitäten freihalten, erhalten hierfür aus Landesmitteln einen Entschädigungsbetrag von 300 Euro pro Tag pauschal für 5 Prozent ihrer zugelassenen somatischen Betten (sog. Freihaltepauschale).
Die Bayerische Freihaltepauschale wird in jedem Fall nur insoweit gewährt, als für den jeweiligen Zeitpunkt und für den jeweiligen Bereich kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus bundesrechtlichen Regelungen besteht.
Weitere Informationen
Das StMGP bereitet derzeit eine entsprechende Richtlinie vor, die den Beschluss des Ministerrats vom 07.12.2021 umsetzt. Die Bekanntmachung der Richtlinie ist zeitnah beabsichtigt. Sie werden auf den üblichen Wegen hierüber informiert.
Die staatliche Förderung erfolgt nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Auch können sich im Rahmen der staatsregierungsinternen Abstimmung der Förderrichtlinie noch Änderungen ergeben.
Der Vollzug der Regelungen erfolgt durch das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP). Das LfP wird mit Bekanntmachung der Richtlinie entsprechende Antragsformulare und weitere Informationen bereitstellen.
Das Antragsformblatt steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung
Antragsformblatt_Freihaltepauschale
Subventionserklärung_Freihaltepauschale
Bitte beachten Sie, dass zum Antrag die schriftliche Bestätigung des zuständigen Ärztlichen Leiters Krankenhauskoordinierung (die Einrichtung ist den Anordnungen nach der Nr. 3.4.3.1 oder nach der Nr. 3.4.3.2 AV ordnungsgemäß nachgekommen) beizufügen oder bis spätestens zum 30.09.2022 (Ausschlussfrist) nachzureichen ist. Zusätzlich wird noch o. g. Subventionserklärung benötigt.
Ferner verpflichtet sich die antragsberechtige Einrichtung dazu, die verbleibenden Mittel, soweit nicht zur Finanzierung der in Nr. 1 genannten Mehrbelastungen erforderlich sind, an den Freistaat zurückzubezahlen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Leistungen nach dieser Richtlinie den Einrichtungen nur gewährt werden, soweit für dieselben Mehrbelastungen kein Anspruch auf sonstige Hilfsleistungen des Bundes (insbesondere auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 2b KHG) besteht.
Senden Sie uns bitte den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag entweder eingescannt an das zugehörige Funktionspostfach freihaltepauschale@lfp.bayern.de oder auf dem postalischen Weg zu unter folgender Adresse:
Bayerisches Landesamt für Pflege
-Freihaltepauschale-
Mildred-Scheel-Str.4
92224 Amberg
Die eingereichten Unterlagen werden geprüft und entsprechend bearbeitet. Anträge, die nach der Ausschlussfrist nicht vollständig vorliegen, werden abgelehnt.
Auch bei Fragen zur Antragsstellung steht Ihnen o. g. Funktionspostfach jederzeit zur Verfügung. Wir möchten Sie allerdings bitten, aus verwaltungsökonomischer Sicht von bloßen Anfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen.
Mit Ministerratsbeschluss vom 07. 12.2021 wurde die Gewährung von finanzieller Unterstützung an Reha-Einrichtungen zur weiteren Stärkung der Krankenhausversorgung und pflegerischen Versorgung beschlossen.
Reha-Richtlinie
Warum wird gefördert?
Die Belastung der Krankenhäuser mit COVID-19-Erkrankten hat ein bislang nicht erreichtes Spitzenniveau erreicht. Nur durch das Zusammenwirken und die Bündelung aller Kräfte kann eine Überlastung verhindert werden. Auch in Reha-Einrichtungen tätige Pflegekräfte können zur Entlastung des in Krankenhäusern tätigen Pflegepersonals in die akutstationäre Versorgung eingebunden werden. Zur Sicherung der gegenwärtigen Kapazitäten und Aktivierung von Reserven bei den Einrichtungen sowie bei den dort Tätigen braucht es kurzfristig finanzielle Sicherheit und zusätzliche Anreize, um die Versorgung trotz der absehbar extrem hohen Belastung zu gewährleisten.
Was und wer wird gefördert?
Reha-Einrichtungen, die von bestimmten Anordnungen des Ärztlichen Leiters Krankenhauskoordinierung (ÄL KHK) nach der Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen im Krankenhaus (AV) betroffen sind, sind dadurch in ihrem regulären Betrieb erheblich eingeschränkt und erhalten daher finanzielle Unterstützung. Darüber sollen die finanziellen Nachteile kompensiert werden, die dadurch entstehen, dass durch die Anordnungen Betten in den Reha-Einrichtungen vorübergehend nicht wie geplant belegt werden können.
Förderhöhe
Reha-Einrichtungen, die im Rahmen von Anordnungen des Ärztlichen Leiters Krankenhauskoordinierung (ÄL KHK) auf Basis der Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen im Krankenhaus (AV) in einer Reha-Einrichtung tätige Pflegekräfte zur Entlastung der Krankenhäuser bereitstellen, erhalten hier-für insgesamt 80 Prozent der tatsächlichen Personalkosten (inkl. Lohnnebenkosten) für die abgestellten Pflegekräfte, wovon mindestens 15 Prozent an die betroffenen Pflegekräfte weiterzuleiten sind. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass die Pflegekräfte tatsächlich in den akutstationären Krankenhäusern tätig werden.
Weitere Informationen
Das Antragsformblatt, das dazugehörige Anlageformular sowie die Subventionserklärung stehen Ihnen hier zum Download zur Verfügung:
- Anlageformular Reha-Richtlinie
- Subventionserklärung Reha-Richtlinie
- Antragsformblatt Reha-Richtlinie
Drucken Sie diese aus und übersenden Sie diese ausgefüllt und unter Beilage aller geforderter Anlagen und Belege an das Bayerische Landesamt für Pflege zurück.
Senden Sie Ihren Antrag bitte ausschließlich auf postalischem Weg unter folgender Adresse ein:
Bayerisches Landesamt für Pflege
-Reha-Ausgleich-
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg
Sie benötigen ein Anlageformular je abgestellter Pflegekraft. Bitte beachten Sie, dass Berechnungen zu den Personalkosten in klar nachvollziehbarer Form beizulegen sind. Kennzeichnen Sie bitte verständlich, welcher Beleg zu welcher Person und welchem Tag gehört, um die Bearbeitungsdauer zu verkürzen.
Der Antrag kann bis zum 31.07.2022 gestellt werden.
Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne unter der Mailadresse rehaausgleich@lfp.bayern.de zur Verfügung.
Das LfP hat darüber hinaus eine Hotline eingerichtet. Die Hotline-Nummer ist Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Donnerstag von 13:00 bis 16:00 Uhr unter folgender Durchwahl besetzt: 09621 9669-4848.
Der Vollzug der Regelungen erfolgt durch das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP). Das LfP wird mit Bekanntmachung der Richtlinie entsprechende Antragsformulare und weitere Informationen bereitstellen.
Mit Ministerratsbeschluss vom 07.12.2021 wurde die Gewährung von finanzieller Unterstützung an Krankenhäuser zur weiteren Stärkung der Krankenhausversorgung und pflegerischen Versorgung beschlossen; dies wird u. a. in der „Richtlinie über die Gewährung finanzieller Unterstützungen an Entlastungskrankenhäuser“ (nachfolgend: „Entlastungskrankenhäuser-RL“) umgesetzt.
Richtlinie über die Gewährung finanzieller Unterstützungen an Entlastungskrankenhäuser
Warum wird gefördert?
Angesichts der hohen Belastung der Krankenhäuser durch die COVID-19-Pandemie wurde den Katastrophenschutzstrukturen u. a. die Befugnis eingeräumt, zur Gewährleistung der Notfallversorgung Anordnungen über die Freihaltung von Versorgungskapazitäten zur Übernahme von Patientinnen und Patienten und den vorübergehenden Einsatz von Personal zu treffen. Durch diese Anordnungen konnten die betroffenen Einrichtungen ihre Betten nicht wie geplant belegen. Damit sind finanzielle Nachteile für die betroffenen Einrichtungen verbunden, die nicht vollständig durch entsprechende finanzielle Unterstützung von Seiten des Bundes ausgeglichen werden. Der Ministerrat hat deshalb in seiner Sitzung am 07.12.2021 beschlossen, den betroffenen Einrichtungen diese finanziellen Nachteile teilweise auszugleichen sowie den Einsatz des hierdurch betroffenen Personals bei der Patientenübernahme und deren Tätigkeit in anderen Einrichtungen anzuerkennen als auch das Personal insgesamt im Hinblick auf die aktuelle Corona-Pandemie besonders zu würdigen.
Wer und was wird gefördert?
Begünstigt sind Krankenhäuser im Freistaat Bayern, die aufgrund ihres spezifischen Versorgungsauftrags nicht ohne Weiteres in die reguläre Notfallversorgung eingebunden werden können (insbes. Fachkrankenhäuser), die aber der Anordnung des Ärztlichen Leiters Krankenhauskoordinierung oder der Regierung nach der Allgemeinverfügung vom 11.11.2021, Az.: D4-2257-3-49 u. G24-K9000-2020/134-252, unterliegen.
Krankenhäuser, die in die reguläre Notfallversorgung eingebunden sind, sind nicht begünstigt.
Privatkrankenanstalten (Privatkliniken) mit Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung ohne mindestens befristeten Versorgungsauftrag nach § 108 SGB V sowie Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation erhalten gleichfalls keine Leistungen nach dieser Richtlinie.
Die betroffenen Einrichtungen erhalten einen Ausgleich für die besonderen mit der tatsächlichen Übernahme von Patienten verbundenen Belastungen, der an die Pflegekräfte weiterzureichen ist (=Patientenübernahmepauschale). Der maßgebliche Zeitraum ist vom 12.11.2021 bis 30.04.2022.
Für den vorübergehenden Einsatz von Pflegepersonal in anderen Einrichtungen erhalten die betroffenen abgebenden Einrichtungen einen pauschalen Ausgleich bezogen auf den von der Personalgestellung betroffenen Bettenanteil; darüber hinaus erhalten die betroffenen Einrichtungen einen zusätzlichen Ausgleich für die abgestellten Pflegekräfte, der an diese weiterzureichen ist (=Personalüberlassungspauschale). Der maßgebliche Zeitraum ist vom 12.11.2021 bis 30.04.2022.
Zudem können die betroffenen Einrichtungen einen Ausgleich für Erlösrückgänge aus entgangenen Wahlleistungsvereinbarungen verlangen (=Wahlleistungsausgleich). Maßgeblich ist der Zeitraum vom 12.11.2021 bis 30.04.2022. Der Wahlleistungsausgleich kann nur für die Zeiten in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für den Bezug von Patientenübernahme- oder Personalüberlassungspauschale vorgelegen haben!
Förderhöhe
Patientenübernahmepauschale: Die Begünstigte erhält einen monatlichen Betrag von 420 Euro je Pflegekraftvollzeitäquivalent für den Anteil von den insgesamt beschäftigten Pflegekräften umgerechnet in Vollkräften, der dem Anteil der für die tatsächliche Übernahme von Patienten herangezogenen Betten von den insgesamt zugelassenen Betten entsprechend ist. Die Leistung wird anteilig für jeden Tag gewährt, für den einen Anordnung des zuständigen Ärztlichen Leiters Krankenhauskoordinierung getroffen wurde und die Begünstigte tatsächlich Patienten aufgenommen hat. Der Betrag ist bis spätestens 28.02.2023 an die dort tätigen Beschäftigten weiterzuleiten.
Personalüberlassungspauschale: Die Höhe der Leistung beträgt 300 Euro/Tag pauschal für die Anzahl von Betten bezogen auf die Gesamtbettenanzahl, die dem Anteil der überlassenen Pflegekraft-Vollzeitäquivalente an der Gesamtzahl der Pflegekraft-Vollzeitäquivalente entspricht. Die Leistung wird für jeden Tag gewährt, für den eine entsprechende Anordnung des zuständigen Ärztlichen Leiters Krankenhauskoordinierung getroffen wurde. Die Begünstigte erhält zusätzlich einen monatlichen Betrag von 420 Euro je Pflegekraft-Vollzeitäquivalent, der an die überlassenen Beschäftigten bis spätestens 28.02.2023 weiterzuleiten ist.
Wahlleistungsausgleich: Sofern die Begünstigte trotz Freihaltepauschale, Personalüberlassungspauschale oder beider Leistungen weitergehende finanzielle Einbußen infolge entfallener Wahlleistungen geltend macht, wird ein Ausgleich dieser Erlöseinbuße im konkreten Fall nachträglich zu 50 Prozent ausgehend von den monatlichen Erlösen desselben Zeitraums im Jahr 2019 gewährt.
Hinweis
Die Leistung nach der vorliegenden Richtlinie wird nur gewährt, soweit für dieselben finanziellen Nachteile kein Anspruch auf sonstige Hilfeleistungen des Bundes (v. a. auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1b KHG) oder von dritter Seite besteht.
Weitere Informationen
Der Vollzug der Entlastungskrankenhäuser-RL erfolgt durch das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP).
Das Antragsformblatt sowie die Subventionserklärung stehen Ihnen hier zum Download zur Verfügung:
Die konkreten Anspruchsvoraussetzungen und die dem Antrag zwingend beizulegenden Unterlagen können Sie der oben bereitgestellten Richtlinie über die Gewährung finanzieller Unterstützungen an Entlastungskrankenhäuser sowie dem Antragsformblatt entnehmen.
Senden Sie Ihren Antrag bitte auf postalischem Weg unter folgender Adresse ein:
Bayerisches Landesamt für Pflege
-Entlastungskrankenhäuser-Richtlinie-
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg
Eine Antragstellung per E-Mail ist auch unter folgender Adresse möglich: entlastungskrankenhaeuser@lfp.bayern.de
Der Antrag kann bis zum 31.10.2022 gestellt werden.
Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne ebenfalls unter der Mailadresse entlastungskrankenhaeuser@lfp.bayern.de zur Verfügung.
Das LfP hat darüber hinaus eine Hotline eingerichtet. Die Hotline-Nummer ist Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Donnerstag von 13:00 bis 16:00 Uhr unter folgender Durchwahl besetzt: 09621 9669-4848
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe der „Richtlinie über die Gewährung eines Intensivpflegebonus (BayIPR)“ und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (v. a. Art. 23, 44 BayHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen an Krankenhäuser zur Sicherung vorhandener und Schaffung zusätzlicher Intensivbetten.
Richtlinie über die Gewährung eines Intensivpflegebonus
Warum ein Intensivpflegebonus?
Krankenhäuser haben zunehmend Probleme, Personal für die Tätigkeit auf Intensivstationen zu gewinnen und dort zu halten. Dies zeigt sich insbesondere darin, als viele Kliniken räumlich und apparativ in der Lage wären, weitere Intensivbetten zu betreiben, dies jedoch aufgrund des Fehlens des dafür erforderlichen Pflege- und weiteren Personals in Bereichen, in denen intensivmedizinische Versorgung stattfindet, aktuell nicht umsetzen können.
Zweck des Intensivpflegebonus ist einerseits das für den Betrieb der Intensivbetten erforderliche Personal zu sichern und andererseits zusätzliches Personal für die Schaffung weiterer Intensivbetten zu gewinnen. Es soll ein finanzieller Anreiz zur Fortführung oder Wiederaufnahme einer Tätigkeit in Bereichen, in denen intensivmedizinische Versorgung stattfindet, geschaffen werden und zugleich dem Krankenhausträger die Möglichkeit gegeben werden, Lösungen zur Überwindung von Hemmnissen aus dem persönlichen Bereich des dort tätigen Personals anzubieten.
Wer und was wird gefördert?
Zuwendungsempfänger sind Träger von nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern, die Intensivbetten im Zeitraum vom 01.12.2021 bis zum 31.03.2022 betrieben haben.
Gefördert wird die Ausreichung einer Sonderzahlung an Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte und weiteres Personal, das auf Intensivstationen oder in Bereichen mit intensivmedizinischer Versorgung unmittelbar in der Pflege am Bett tätig ist oder an einer zu dieser Tätigkeit qualifizierenden Weiterbildung teilnimmt, als finanzieller Anreiz zur Fortführung dieser Tätigkeit. Zudem werden Maßnahmen gefördert, welche die Fortführung, Ausweitung oder Wiederaufnahme einer Tätigkeit von Beschäftigten unterstützen, insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Kinderbetreuung und zur Verbesserung der Möglichkeiten der Pflege naher Angehöriger im Sinn von § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes.
Die konkreten Zuwendungsvoraussetzungen entnehmen Sie bitte der Richtlinie über die Gewährung eines Intensivpflegebonus. Die Zuwendung soll den begünstigten Beschäftigten vollständig zuteilwerden.
Zuwendungshöhe
Die maximale Höhe der Zuwendung bemisst sich nach folgenden Maßgaben:
- Maßgeblich für die Berechnung ist die Anzahl der gemeldeten Intensivbetten im Zeitraum vom 01.12.2021 bis zum 31.03.2022.
- Für jedes am Stichtag 01.12.2021 maßgebliche Intensivbett wird ein Betrag von 3.000 Euro angesetzt.
- Zusätzlich wird für den weiteren Betrieb der am 01.12.2021 gemeldeten Intensivbetten für den gesamten Zeitraum vom 01.12.2021 bis zum 31.03.2022 ein Betrag in Höhe von 8.000 Euro pro Intensivbett (je Kalendermonat 2.000 Euro) angesetzt. Unterschreitet die Anzahl der bezogen auf den jeweiligen Kalendermonat durchschnittlich maßgeblichen Intensivbetten die zum 01.12.2021 gemeldete Anzahl um mindestens 5 Prozent und mindestens zwei Betten, wird der Betrag für den betreffenden Monat um 500 Euro je durchschnittlich weniger gemeldetem Intensivbett reduziert.
- Für jedes in den Monaten Dezember 2021, Januar 2022 und Februar 2022 über die Anzahl der am Stichtag 01.12.2021 gemeldeten Intensivbetten im Kalendermonatsdurchschnitt zusätzlich gemeldete Intensivbett wird ein Betrag in Höhe von 3.750 Euro angesetzt. Jedes die Anzahl vom Stichtag 01.12.2021 überschreitende Intensivbett wird dabei nur einmal in der Berechnung des Betrages berücksichtigt.
- Für den Betrieb jedes im Zeitraum vom 01.12.2021 bis zum 31.03.2022 im Kalendermonatsdurchschnitt über die Anzahl der am Stichtag 01.12.2021 hinausgehend gemeldete Intensivbett wird ein Betrag in Höhe von 2.000 Euro pro Intensivbett und pro Monat angesetzt.
- Für jeden oben genannten begünstigen Beschäftigten, der als Teilzeitkraft seine monatliche Arbeitszeit im Zeitraum vom 01.12.2021 bis zum 31.03.2022 um mindestens 20 Prozent erhöht oder als Beschäftigter aus der Elternzeit, aus der Pflegezeit eines nahen Angehörigen oder einer vergleichbaren Beurlaubung zurückkehrt, wird ein Betrag von 500 Euro je Monat mit erhöhtem Teilzeitanteil bzw. wiederaufgenommener Tätigkeit für die vier nachfolgenden Monate angesetzt.
Die Höhe der Förderung ist auf die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben beschränkt.
Weitere Informationen
Das Antragsformblatt steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung:
Antragsformblatt BayIPB
DAWI-De-minimis-Erklärung
Die DAWI-De-minimis-Erklärung muss nur dann ausgefüllt und beigelegt werden, wenn Sie Zuwendungen nach Nr. 5.3 f) der Richtlinie über die Gewährung eines Intensivpflegebonus beantragen und auch nur in dem Fall, dass die Zuwendungen nach Nr. 5.3 f) der Richtlinie vom Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nr. 2.1 Satz 2, Nr. 5.2 Satz 2 der Richtlinie über die Gewährung eines Intensivpflegebonus verwendet werden.
Senden Sie Ihren Antrag bitte auf postalischem Weg unter folgender Adresse ein:
Bayerisches Landesamt für Pflege
-Bayerischer Intensivpflegebonus-
Mildred-Scheel-Str.4
92224 Amberg
Der Antrag kann auch vorab per Fax an das LfP an folgende Nummer geschickt werden: 09621 9669-1111.
Die im Antrag zu berücksichtigen IVENA-Daten finden Sie hier:
IVENA-Monatsdaten (Downloadbereich)
Die IVENA-Daten sind anonymisiert. Um die für Ihre Einrichtung relevante anonymisierte Nummer zu erhalten, wenden Sie sich bitte per E-Mail an folgende Adresse: bayipb@lfp.bayern.de. Sie bekommen sodann die für Ihre Einrichtung relevante Nummer übersandt und können anhand dieser das Antragsformular ausfüllen.
Zur Berechnung der maximalen Zuwendungshöhe stellt das LfP eine Excel-Berechnungsformel zu Verfügung. Sie können die für Ihre Einrichtung relevanten Werte aus obigen IVENA-Monatsdatenlisten in die Excel-Berechnungsformel eingeben und einen Ausdruck davon unterschrieben dem Antragsformular beifügen.
Die Excel-Berechnungsformel finden Sie hier:
Bitte geben Sie die für Ihre Einrichtung relevanten Werte ausschließlich in die dafür vorgesehenen farbig hinterlegten Felder ein. Die grau hinterlegten Felder dürfen nicht befüllt und verändert werden.
Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne unter der Mailadresse bayipb@lfp.bayern.de zur Verfügung.
Das LfP hat darüber hinaus eine Hotline eingerichtet. Die Hotline-Nummer ist Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Donnerstag von 13:00 bis 16:00 Uhr unter folgender Durchwahl besetzt: 09621 9669-4848.
Der Vollzug des bayerischen Intensivpflegebonus erfolgt durch das LfP.
Der Freistaat Bayern will während der Corona-Pandemie eine jederzeit verfügbare Krankenhausversorgung sicherstellen. Dazu gewährt er aus Landesmitteln eine zusätzliche Unterstützung an Krankenhäuser und sonstige stationäre Einrichtungen, die COVID-19-Erkrankte akutstationär behandeln.
Warum fördern wir?
Krankenhäuser und deren Beschäftigte sind durch das erneut hohe Aufkommen an COVID-19-Patienten vor besondere Herausforderungen gestellt. Zur Abmilderung wirtschaftlicher Nachteile der Krankenhäuser so-wie zur besonderen Anerkennung der persönlichen Leistungen der Mitarbeiter wird mit Wirkung vom 01.11.2021 ein sechsmonatiges Hilfsprogramm im Umfang von 35 Millionen Euro aufgelegt.
Was und wen fördern wir?
Wir fördern zugelassene Krankenhäuser und sonstige nach Ziffer 6.2 der Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern befristet zur Akutversorgung herangezogene stationäre Einrichtungen, die COVID-19-Patienten akutstationär behandeln, als Ausgleich für ihren besonderen Aufwand bei der Behandlung und die besondere Belastung der Beschäftigten.
Förderhöhe
Krankenhäuser erhalten als Ausgleich für ihren besonderen Aufwand pro COVID-19-Patient pro Tag auf der Normalstation 50 Euro und für die Behandlung auf der Intensivstation (ICU- und IMC-Betten) 100 Euro auf Grundlage der Meldungen im Meldesystem IVENA. Hierfür konnte bis zum 31.08.2022 ein Antrag über das Online-Portal gestellt werden.
Zudem werden auch an SARS-CoV-2-infizierte Kinder und Jugendliche, die nicht im Meldesystem IVENA erfasst werden, für die COVID-19-Sonderzahlung berücksichtigt. Dies wurde mit der Änderung der Richtlinie über die Gewährung einer Sonderzahlung zur Abmilderung wirtschaftlicher Nachteile vom 01.07.2022 verkündet. Eine Antragstellung erfolgt ausschließlich per E-Mail an co19-sonderzahlung@lfp.bayern.de.
Hierfür geben Sie bitte folgende Informationen an: Name und Anschrift der Einrichtung, Kontaktdaten des Ansprechpartners, IK-Nummer, KeZ, vollständige Bankverbindung, sowie die Anzahl der Kinder- und Jugendlichen pro Tag im Zeitraum vom 01.11.2021 bis 30.04.2022, die mit SARS-CoV-2 infiziert waren, aufgeteilt nach Normalstation (NC-Betten), Intensivbetten (IMC- und ICU-Betten). Eine gesonderte Antragstellung über ein Online-Portal ist nicht vorgesehen. Aufgrund der Verzögerung kann ein Antrag auf die COVID-19-Sonderzahlung für Kinder und Jugendliche bis 29.09.2022 per E-Mail an oben genannte E-Mail-Adresse übersendet werden.
Mindestens 50 Prozent der Mittel sind vom Krankenhaus als Bonus an Klinikbeschäftigte (insbesondere Pflegekräfte) weiterzureichen, die durch die andauernde Pandemielage besonders belastet sind.
Weitere Informationen
Zur Teilnahme am Online Verfahren, senden Sie die unterschrieben und mit Stempel versehenen Vollzugshinweise (Erklärung zur Antragstellung) an das Postfach: it-corona-hilfen@lfp.bayern.de sowie an die co19-sonderzahlung@lfp.bayern.de
Ergänzend sind die ausgefüllten Vollzugshinweise mit Unterschrift und Stempel postalisch an folgende Adresse zu senden:
Bayerisches Landesamt für Pflege
-CO19-Sonderzahlung-
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg
Sollten Sie bereits durch die Beantragung des Versorgungsaufschlags oder der Ausgleichszahlungen nach §21 Abs. 1b und 2b KHG Zugangsdaten für das Online-Portal erhalten haben, gelten die gleichen Zugangsdaten auch für dieses Portal. Sie erhalten lediglich einen Link zur neuen Online-Plattform und können sich dort mit den Ihnen bekannten Zugangsdaten einloggen.
Die Zugangsdaten dürfen nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden.
Etwaige technische oder fachliche Nachfragen sind an die Mailadresse co19-sonderzahlung@lfp.bayern.de zu richten.
Das LfP hat darüber hinaus eine Hotline eingerichtet.
Die Hotline-Nummer ist Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Donnerstag von 13:00 bis 16:00 Uhr unter folgender Durchwahl besetzt: 09621 9669-4848.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde von Seiten des Bundes erneut die Gewährung von Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser bestimmt. Durch Rechtsverordnung des BMG soll der Zahlungszeitraum bis Mitte März 2021 ausgedehnt und auch für das Jahr 2022 ein Erlösausgleich eingeführt werden.
Warum fördert der Bund?
Die 4. Welle der Corona Pandemie stellt die Krankenhäuser aktuell vor große finanzielle und insbesondere vor extreme organisatorische Herausforderungen. Krankenhäuser erhalten Versorgungsaufschläge für die Behandlung von Patienten mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion und haben die Möglichkeit auf einen krankenhausindividuellen Erlösausgleich im Jahr 2021. Allerdings wirkt sich die COVID-19-Pandemie auch auf weitere Krankenhäuser aus, die die mit COVID-19-Erkrankten besonders belasteten Krankenhäuser und die entsprechenden Freihaltungen unterstützen und über die Ausgleichszahlungen unterstützt werden sollen.
Was fördert der Bund?
Zugelassene Krankenhäuser, deren Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden und die zur Erhöhung der Verfügbarkeit von betreibbaren Behandlungskapazitäten für die Versorgung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten planbare Aufnahmen, Operationen oder Eingriffe verschieben oder aussetzen, erhalten für Ausfälle von Einnahmen, die dadurch entstehen, dass Betten auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie nicht so belegt werden können, wie es geplant war, Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Als Zeitraum ist ein Anspruch vom 15.11.2021 bis 19.03.2022 gesetzlich geregelt.
Förderhöhe
Die Krankenhäuser ermitteln wie bereits in der zweiten Welle im letzten Winter 2020/2021 die Höhe der Ausgleichszahlungen, indem sie täglich vom Referenzwert 2019 die Zahl der am jeweiligen Tag stationär behandelten Patienten abziehen. Ist das Ergebnis größer als Null, sind 90 Prozent dieses Ergebnisses mit der für das jeweilige Krankenhaus geltenden tagesbezogenen Pauschale gemäß der COVID-19-Ausgleichs-zahlungs-Anpassungs-VO zu multiplizieren.
Wen fördert der Bund?
Anspruchsberechtigt sind nur zugelassene Krankenhäuser, die einen Zuschlag für die Teilnahme an der Notfallversorgung in den Jahren 2019, 2020 oder 2020 vereinbart haben oder dies noch nicht vereinbart haben, aber eine ähnliche Versorgungsstruktur aufweisen. Dazu zählen nach Aussage des BMG auch Kranken-häuser, die die Voraussetzungen des Moduls Spezialversorgung nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 des G-BA Beschlusses zu den Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V erfüllen.
Weitere Informationen
Die Antragsstellung erfolgt beim LfP über ein spezielles Online-Portal, das eine schnellere Bearbeitung ermöglicht.
Wie erlangt eine Krankenhausverwaltung einen Zugang zum online-Portal?
Zur Teilnahme am Online Verfahren senden Sie zunächst zur Beantragung der Zugangsdaten eine E-Mail mit dem Vor- und Nachnamen und der E-Mailadresse der / des zuständigen Ansprechpartnerin / Ansprechpartners an das folgende Postfach: it-lq-hilfe@lfp.bayern.de sowie zusätzlich in Kopie (cc) an das Postfach: lq-hilfe@lfp.bayern.de
Als Anlage zu dieser E-Mail sind unbedingt die Vollzugshinweise des StMGP zum Versorgungsaufschlag ausgefüllt und unterschrieben beizufügen. Diese E-Mail muss dabei mittels anerkanntem Zertifizierungsdienst elektronisch signiert sein. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur. Sollte eine elektronische Signatur nicht möglich sein, sendet das zugelassene Krankenhaus die unterschriebenen Vollzugshinweise per Post an das Bayerische Landesamt für Pflege.
Erst dann bekommt die berechtigte Person die Zugangsdaten für das Online-Portal mitgeteilt.
Die Zugangsdaten dürfen nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden.
Sollten Sie bereits durch Beantragung des Versorgungsaufschlags Zugangsdaten zur Online-Beantragung erhalten haben, gelten die gleichen Zugangsdaten auch für dieses Portal. Sie erhalten dann lediglich einen Link zur neuen Online-Plattform und können sich hier mit den Ihnen bekannten Zugangsdaten einloggen.
Etwaige technische oder fachliche Nachfragen sind an die Mailadresse lq-hilfe@lfp.bayern.de zu richten.
Das LfP hat eine Hotline eingerichtet. Die Hotline-Nummer ist Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Donnerstag von 13:00 bis 16:00 Uhr unter folgender Durchwahl besetzt: 09621 9669-4848.
Kontakt
Die Hotline-Nummer 09621 9669-4848 ist Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Donnerstag von 13:00 bis 16:00 Uhr besetzt.