GutePflegeFöR – Förderrichtlinie Gute Pflege in Bayern

Die Förderung nach der GutePflegeFöR ist ein Teil der Umsetzung der bayerischen Strategie „Gute Pflege. Daheim in Bayern“. Bayern hat 2022 gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden, der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände und dem Landesamt für Pflege das Konzept entwickelt und ein gemeinsames Strategiepapier zum Ausbau der Pflegeinfrastruktur beschlossen. Mit einem ganzen Maßnahmenbündel werden gemeinsam bedarfsgerechte pflegeorientierte Strukturen gestärkt und auch neue Strukturen geschaffen.

Mit der Förderrichtlinie „Gute Pflege in Bayern – GutePflegeFöR“ wird das Ziel verfolgt, in Bayern eine bedarfsgerechte und bedürfnisorientierte auf den sozialen Nahraum ausgerichtete Pflege zu stärken, auszubauen und zu betreiben, damit Menschen, auch bei Pflegebedürftigkeit oder drohender Pflegebedürftigkeit so lange wie möglich im vertrauten Umfeld zu Hause leben können.

Rund 80 Prozent der derzeit rund 580.000 Pflegebedürftigen werden zu Hause betreut und versorgt, davon über 273.000 allein durch pflegende Angehörige.

Kommunen sollen bei der Bewältigung der Auswirkungen des demografischen Wandels und der damit einhergehenden steigenden Anzahl der Pflegebedürftigen und von der Pflegebedürftigkeit bedrohten Menschen unterstützt werden. Dabei geht es nicht darum bewährte und funktionierende Angebote zu ersetzen, sondern ggf. auf Bewährtes aufzubauen. Im Mittelpunkt stehen, die lokalen Bedarfe und Bedürfnisse. So können Kommunen mit den Fördermitteln finanzielle Unterstützung für Hilfs- und Entlastungsangebote für die Pflege erhalten. Es soll gemeinsam eine zukunftsfähige pflegerische Versorgungsstruktur in Bayern geschaffen und Angebote für Menschen mit Pflegebedarf und ihre Angehörigen entwickelt werden, die den Wünschen und Bedürfnissen der Betroffenen auch wirklich gerecht werden. Durch das zur Verfügung stellen finanzieller Mittel soll somit den Bürgerinnen und Bürgern eine pflegerische Versorgung im vertrauten Umfeld dauerhaft ermöglicht werden und passgenaue Angebote für die individuelle Situation vor Ort entwickelt werden. Die Betroffenen sollen ihre Eigenständigkeit bewahren und weiterhin am sozialen Leben teilnehmen können.

Was wird gefördert?

Gegenstand der Zuwendung sind Projekte, die der Gestaltung und Umsetzung von Maßnahmen im sozialen Nahraum dienen und Pflegebedürftigen, von Pflegebedürftigkeit bedrohten Menschen sowie deren Zu- und Angehörigen zur Stärkung der häuslichen Pflege zu Gute kommen. Daneben können Projekte zur Vernetzung von pflegerischen Angeboten gefördert werden. Eine ausführliche Darstellung findet sich unter Nr. 2 Satz 3 der Richtlinie.

Förderfähige Maßnahmen sind insbesondere:

  • Aufbau und Begleitung von Genossenschaften in Pflegekontexten,
  • Etablierung von GutePflege-Lotsen in den Kommunen und deren Unterstützung,
  • Schaffung von Pflegekrisendiensten,
  • Schaffung von pflegepräventiven Angeboten,
  • Stärkung und Weiterentwicklung der Angebote von Verhinderungspflege, der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege
  • Vernetzung pflegerischer Angebote verschiedener Leistungserbringer oder
  • Modellprojekte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in der ambulanten Pflege.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind ausschließlich Kommunen.

Der Antrag ist vollständig ausgefüllt samt aller erforderlicher Anlagen bis spätestens 01.03. bzw. 01.09. eines jeden Jahres beim Bayerischen Landesamt für Pflege einzureichen. Einbezogen werden können nur bis zu diesem Zeitpunkt vollständig beim LfP vorliegende Anträge.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

Die Höhe der Zuwendung variiert nach der gegebenen Situation der Kommune.

Bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben: für finanzschwache Kommunen, in denen 50 oder mehr Leistungsempfänger, die Ansprüche aus der Pflegeversicherung haben, je 1 000 Einwohner leben

(als finanzschwach gelten Kommunen, deren Finanzkraft im Vorjahr der Antragstellung weniger als 85 % des Gemeindegrößenklassendurchschnitts betrug – entsprechende Daten sind hier abrufbar:
Für Landkreise: https://www.statistik.bayern.de/mam/statistik/haushalte_steuern/kommunaler_finanzausgleich/18_fk_l_jahre_neu_ew_30.06.2023.xlsx
Für Gemeinden: https://www.statistik.bayern.de/mam/statistik/haushalte_steuern/kommunaler_finanzausgleich/17_fk_g_jahre_neu_ew_30.06.2023.xlsx)

Bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben: für Kommunen, in denen 50 oder mehr Leistungsempfänger, die Ansprüche aus der Pflegeversicherung haben, je 1 000 Einwohner leben

Bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben: für Kommunen, in denen weniger als 50 Leistungsempfänger, die Ansprüche aus der Pflegeversicherung haben, je 1 000 Einwohner leben

Auf der Homepage finden Sie die aktuelle Tabelle der Pflegestatistik über die Pflegeversicherten in Bayern (Stand: 15.12.2021) des Bayerischen Landesamtes für Statistik. Hieraus können Sie die der Richtlinie zugrundeliegenden Zahlen entsprechend Ihres Landkreises bzw. kreisfreien Stadt entnehmen.
Statistik Pflegebedürftige je 1000 Einwohner

Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.

Bereits begonnene Vorhaben sind von einer Förderung ausgeschlossen

Staatliche Zuwendungen zur Projektförderung können nach den einschlägigen Bestimmungen der Bayerischen Haushaltsordnung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind (VV zu Art. 44 BayHO Nr. 1.3.1). Jedoch kann im Einzelfall die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn beim Bayerischen Landesamt für Pflege beantragt werden. Ein entsprechender Antrag samt Hinweisen ist dem Hauptantragsformular beigefügt.

Allgemeine Nebenbestimmungen

Für Projektförderungen (ANBest-K bei kommunalen Einrichtungen) werden Zuwendungen im Rahmen von Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) gewährt. Für Projektförderungen gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen, die Grundsätze für die Bewilligung und Auszahlung sowie Verwendungsnachweisprüfung von geförderten Projekten enthalten und für Zuwendungsempfänger verbindlich sind.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Kosten- und Finanzierungsplan
  • Erklärung über die Kenntnis der Strafbarkeit der subventionserheblichen Tatsachen im Rahmen des Zuwendungsverfahrens
  • DAWI-De-minimis-Erklärung
  • Gesamtkonzept (Beschreibung des geplanten Projekts/Vorhabens mit fachlicher Konzeption)

Hier finden Sie unsere FAQs zur GutePflegeFöR aus förderrechtlicher und pflegefachlicher Hinsicht.

Kontakt

Bayerisches Landesamt für Pflege
Referat 42
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg
09621 9669-2599
gutepflege@lfp.bayern.de