Förderung kleinerer Krankenhäuser und zum Erhalt von Gesundheitsversorgungsstrukturen im ländlichen Raum

Kleinere Krankenhäuser im ländlichen Raum sind einem hohen wirtschaftlichen Druck ausgesetzt, und sind gleichzeitig als wichtiger Bestandteil der medizinischen Infrastruktur unverzichtbar.

Der Erhalt und die Stärkung einer qualitativ hochwertigen und wohnortnahen gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung im ländlichen Raum, sowie die Sicherung und Weiterentwicklung der dazu notwendigen Infrastruktur sind Ziel und Aufgabe der Bayerischen Staatsregierung.

Kleinere Krankenhäuser im ländlichen Raum sollen deshalb als Teil der notwendigen Infrastruktur für eine wohnortnahe gesundheitliche und pflegerische Versorgung in Abhängigkeit von den regionalen Gegebenheiten möglichst erhalten werden. Ebenso sollen sie vor dem Hintergrund geänderter Rahmenbedingungen im Sinne von modernen, zukunftsfähigen und betriebswirtschaftlich tragfähigen Angebotsstrukturen für eine wohnortnahe Gesundheits- und Pflegeversorgung weiterentwickelt werden.

Empfänger von Zuwendungen nach der KleinK-FöR können nur Träger von Krankenhäusern im Sinne des § 108 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sein, die im jeweiligen Vorjahr des Jahres der Antragstellung zum 1. Januar oder zum Zeitpunkt Antragstellung im Krankenhausplan des Freistaates Bayern als Plankrankenhäuser mit jeweils nicht mehr als 200 Betten (Planbetten) am jeweiligen Krankenhausstandort ausgewiesen sind. Die Anzahl der Planbetten mehrerer Krankenhausstandorte, die im Krankenhausplan als ein Krankenhaus im Rechtssinne zusammengefasst sind, wird nicht addiert.

Außerdem muss der Standort, für welchen Fördermittel beantragt werden, im jeweiligen Vorjahr des Jahres der Antragstellung zum 1. Januar oder zum Zeitpunkt der Antragstellung im allgemeinen ländlichen Raum oder im ländlichen Raum mit Verdichtungsansätzen gemäß Anhang 2 (Strukturkarte) des zu diesem Zeitpunkt geltenden Landesentwicklungsprogramms (LEP) Bayern liegen.

Bitte prüfen Sie anhand der Strukturkarte, ob Ihr Standort diesen Voraussetzungen entspricht.

Empfänger von Zuwendungen können daher sein:

  1. Träger von Krankenhäusern im Sinne des § 108 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, welche der oben genannten Definition der kleineren Krankenhäuser im ländlichen Raum entsprechen;
  1. auch Träger mehrerer Krankenhäuser, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 1 für das Krankenhaus erfüllt sind, an dem oder für das die Fördermaßnahme durchgeführt wird;
  2. auch Träger der künftigen, nicht akutstationären Versorgungseinrichtung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Träger der künftigen Einrichtung eine entsprechende Vereinbarung mit dem Krankenhausträger getroffen hat und das Krankenhaus zuvor die Voraussetzungen der Nr. 1 entsprechend erfüllt hat.

Der Zuwendungsempfänger muss Maßnahmeträger sein. Soweit Maßnahmen im Sinne der Nr. 2.1 im Rahmen von Kooperationen verschiedener Träger von kleineren Krankenhäusern umgesetzt werden, ist ein Krankenhausträger als Maßnahmeträger und Ansprechpartner zu bestimmen.

Als förderfähig gelten insbesondere:

  1. Investitionen in die Beschaffung von Anlagen zur Anpassung an geänderte Mindestvoraussetzungen für den Kran-kenhausbetrieb, insbesondere zur Anpassung an erforderliche Leistungsgruppen, deren Struktur- oder Qualitätsvoraussetzungen, Versorgungsstufen oder vergleichbare Kenn- und Zielgrößen,
  1. Bauliche Maßnahmen am oder im Krankenhaus zur Anpassung an geänderte Mindestvoraussetzungen für den Krankenhausbetrieb, insbesondere zur Anpassung an erforderliche Leistungsgruppen, deren Struktur- oder Qualitätsvoraus-setzungen, Versorgungsstufen oder vergleichbare Kenn- und Zielgrößen,
  1. Investitionen in die Beschaffung von Anlagen zur Herstellung der Voraussetzungen für eine, auch sektorenübergreifende, Notfallversorgung oder eine andere zur, auch sektorenübergreifenden, Gesundheits- und Pflegeversorgung notwendige Anpassung,
  1. Investitionen in bauliche Maßnahmen am oder im Krankenhaus zur Herstellung der Voraussetzungen für eine, auch sektorenübergreifende, Notfallversorgung oder eine andere zur, auch sektorenübergreifenden, Gesundheits- und Pflegeversorgung notwendige Anpassung,
  1. Investitionen in die Beschaffung von Anlagen zu dessen im krankenhausplanerischen Interesse liegenden Umwandlung in eine Einrichtung zur künftigen Wahrnehmung von Aufgaben der sektorenübergreifenden Versorgung,
  1. Investitionen in bauliche Maßnahmen am oder im Krankenhaus zu dessen im krankenhausplanerischen Interesse liegenden Umwandlung in eine Einrichtung zur künftigen Wahrnehmung von Aufgaben der sektorenübergreifenden Versorgung.
  1. Erstellung eines Strukturgutachtens oder Umsetzungskonzepts für den jeweiligen Krankenhausstandort, etwa zur Vorbereitung von Maßnahmen nach den Nrn. 1-6 oder anderer strukturstärkender Vorhaben, insbesondere im Zusammenhang mit vorgesehenen Kooperations- oder Fusionsbildungen.

Für die Erstellung eines Strukturgutachtens oder Umsetzungskonzepts kann die Bewilligungsbehörde eine Zuwendung auch bewilligen, nachdem ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zuwendungsempfängers zum Zwecke der Sanierung gestellt oder ein solches eröffnet worden ist.

Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Ausgaben für eigenes Personal
  • eigene Verwaltungsausgaben
  • der Erwerb (einschließlich Grunderwerb) oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen
  • Betriebskosten

Investive Maßnahmen außerhalb des Bestandsgebäudes; Nr. 2.2 Satz 3 bleiben unberührt.

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

Zuwendungsfähig sind die für Vorhaben nach Nr. 1-7 anfallenden notwendigen Ausgaben für Investitionen und externe Dienstleistungen gem. nachfolgender Maßgaben:

  1. Maßgeblich sind die Ausgaben für die entsprechenden Kostengruppen 300, 400 und 600 gemäß DIN 276 zuzüglich der Pauschale für Baunebenkosten gemäß Nr. 2.
  2. Die dem Grunde nach zuwendungsfähigen Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen werden mit 23 % der Ausgaben der Kostengruppen 300, 400 und 600 gemäß DIN 276 pauschaliert berücksichtigt.

Der Antrag ist beim Landesamt für Pflege (LfP) unter Verwendung des Antragsformulars mit den dort genannten Unterlagen vollständig bis spätestens 30.06.2028 einzureichen.

Formulare für die Antragstellung

Der Antrag kann in elektronischer Form per Mail an kleinere-kliniken@lfp.bayern.de gestellt werden. Der Antrag muss von einer autorisierten Person der oder des Begünstigten gestellt werden, die mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben versichern muss.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zuwendungen aus dem Programm nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb Zuwendungsanträge unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden können.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO gilt der vorzeitige Maßnahmenbeginn für Vorhaben nach Nr. 2.1 Satz 3 nach Eingang des vollständigen Zuwendungsantrags beim LfP als zugelassen. Alle anderen Förderanträge bedürfen der schriftlichen Zustimmung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns durch das LfP. Mit der Erlaubnis des vorzeitigen Maßnahmenbeginns entsteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

Die Förderrichtlinie zur Unterstützung kleinerer Krankenhäuser und zum Erhalt von Gesundheitsversorgungsstrukturen im ländlichen Raum (Förderrichtlinie kleinere Krankenhäuser – KleinK-FöR) finden Sie hier.

Bayerisches Landesamt für Pflege
Abteilung Förderverfahren – Referat 41
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg
09621 9669- 2595
kleinere-kliniken@lfp.bayern.de