CoPflegeInvestR –
Richtlinie zur Gewährung eines Ausgleichs für die coronabedingten Mindereinnahmen bei der Umlage der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen in vollstationären Einrichtungen der Pflege
Richtlinie zur Gewährung eines Ausgleichs für die coronabedingten Mindereinnahmen bei der Umlage der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen in vollstationären Einrichtungen der Pflege
Der finanzielle Ausgleich für coronabedingte Mindereinnahmen bei der Umlage der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen bei vollstationären Einrichtungen wird bis zum 30.06.2022 verlängert.
Es soll verhindert werden, dass Einrichtungen auf Grund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Existenznöte geraten. Für die Betreuung und Versorgung der Pflegebedürftigen in Bayern sind vollstationäre Pflegeeinrichtungen von immenser Bedeutung.
Mit dem Programm „COPFLEGE“ sollen die COVID-19 bedingten Mindereinnahmen der stationären Pflegeeinrichtungen im Bereich der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen seit 04.042020 bis – soweit erforderlich – längstens zum 30.06.2022 ausgeglichen werden.
Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, die nach Maßgabe der Richtlinie Corona-Pflege Investitionsumlage – CoPflegeInvestR und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung (Art. 53 Bayerische Haushaltsordnung – BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausgereicht wird.
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die eine zugelassene Pflegeeinrichtung mit Sitz im Freistaat Bayern betreiben und die Mindereinnahmen nachweisen.
Wichtige Hinweise!
Anträge die bis zum Ablauf des 30.11.2021 bereits beim LfP gestellt wurden, gelten auch für den verlängerten Ausgleichszeitraum als gestellt. Das Antragsformular muss nicht nochmals eingereicht werden. Es sind lediglich die Excel-Tabellen für die Erfassung der Wochenmeldungen (Anlage 2) weiter einzureichen.
Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass auch für den verlängerten Ausgleichszeitraum eine Mitteilung und ein Nachweis von Änderungen der grundlegenden Leistungsvoraussetzungen erforderlich ist. In einem solchen Fall müssen die entsprechenden Unterlagen an das LfP übermittelt werden.
Darüber hinaus können auch Einrichtungen, die bisher noch keinen Antrag auf Ausgleichszahlungen nach CoPflegeInvestR gestellt haben, nun einen Antrag stellen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall sind die kompletten Antragsunterlagen samt Anlagen auszufüllen und einzureichen.
BITTE BEACHTEN SIE !
Die auf dieser Seite zur Verfügung gestellten Unterlagen betreffen allein die Antragstellung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen.
Die Unterlagen zur Beantragung einer Ausgleichsleistung bei vollstationären Einrichtungen der Pflege senden Sie bitte an copflege@lfp.bayern.de.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind die Unterlagen für die Antragstellung der Einrichtungen der Tagespflege weiterhin unter der „alten“ Bezeichnung CoTapfInvestR auf der Homepage des LfP eingestellt.