Nein. Die nach dem alten Recht erworbenen Berufsbezeichnungen gelten weiter und dürfen auch weiterhin geführt werden. Sie können die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson/Pflegefachperson nach dem neuen Pflegeberufegesetz leider nicht führen. Absolventen und Absolventinnen nach dem alten Recht haben dieselben Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson/Pflegefachperson. Dies gilt auch für die vorbehaltenen Tätigkeiten nach dem neuen Pflegeberufegesetz.