Nach Beginn einer Anpassungsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung) ist das ausgeübte Wahlrecht derart rechtsverbindlich, dass ein Wechsel zwischen den Anpassungsmaßnahmen grundsätzlich nicht mehr möglich ist.
Nach Beginn einer Anpassungsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung/Eignungsprüfung) ist das ausgeübte Wahlrecht derart rechtsverbindlich, dass ein Wechsel zwischen den Anpassungsmaßnahmen grundsätzlich nicht mehr möglich ist.