Ja, grundsätzlich ist ein Neuantrag nicht ausgeschlossen. Aber: Sie müssen eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Umstände nachweisen, die eine andere Entscheidung im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung möglich erscheinen lässt.
Das heißt: Sie müssen zwischen dem Nichtbestehen Ihrer Anpassungsmaßnahme und der Neuantragstellung weitere fachliche Kompetenzen aufbauen (z.B. in Form von lebenslangem Lernen oder rechtmäßiger Berufserfahrung in Ihrem Ausbildungsland in Ihrem Referenzberuf).
Wichtig: Zuvor absolvierte Inhalte Ihrer Anpassungsmaßnahme werden im neuen Anerkennungsverfahren nicht berücksichtigt, das bedeutet: Ihren neuen Antrag bearbeiten wir wie einen erstmals gestellten Antrag. Die Anpassungsmaßnahme müssen Sie erneut in vollem Umfang absolvieren: die Dauer des Anpassungslehrgangs / der Kenntnisprüfung kann nicht verkürzt werden.