Ja. Wenn auch der Wiederholungsversuch ohne Erfolg endet, können Sie einen neuen Antrag beim LfP stellen. Wichtig: Zuvor absolvierte Inhalte Ihrer Ausgleichsmaßnahme werden im neuen Anerkennungverfahren nicht berücksichtigt, das bedeutet: Ihren neuen Antrag bearbeiten wir wie einen erstmals gestellten Antrag. Die Ausgleichsmaßnahme müssen Sie erneut in vollem Umfang absolvieren: die Dauer des Anpassungslehrgangs / der Kenntnisprüfung kann nicht verkürzt werden.