Der Ausgleich in der Praxis ist nur möglich in Einrichtungen, die auch für die deutsche Pflegeausbildung Ausbildungsplätze anbieten (Träger oder Kooperationspartner der praktischen Ausbildung)

  1. Einrichtung der stationären Akutpflege: Krankenhäuser, die
  • nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind
  • in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser)
  • einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben. (Dies schließt auch Tageskliniken und psychiatrische Fachkliniken ein, die eine der o.g. Voraussetzungen erfüllen.)
  1. Einrichtung der stationären Langzeitpflege: u.a. Alten- und Pflegeheime und Tagespflegen
  • Alten -und Pflegeheime (zur Versorgung nach SGB XI zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen), in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden.
  • Tagespflegen (mit überwiegend gerontopsychiatrisch Pflegebedürftigen)
  1. Einrichtung der ambulanten Akut-/Langzeitpflege: u.a. ambulante Pflegedienste

Ambulante Pflegedienste (zur Versorgung nach SGB XI / SGB V zugelassene Dienste) , die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe versorgen

Vorübergehend (vorerst bis zum 31.12.2025) gibt es für den Bereich der stationären Langzeitpflege und der ambulanten Akut-und Langzeitpflege folgende Regelungen:

  • Praktische Einsätze in der stationären Langzeitpflege und der ambulanten Akut-und Langzeitpflege werden in der Langzeitpflege zusammengefasst.
  • Der Ausgleich wesentlicher Unterschiede in der Langzeitpflege kann teilweise (bis zu 160 Stunden) auch in folgenden Fachbereichen erfolgen:
  • Geriatrie
  • Gerontopsychiatrie
  • Palliativ
  • Geriatrische Rehabilitation